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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Anwalt muss fehlgeschlagene beA-Sendeversuche nachweisen

    | Wer bei Störungen der beA-Infrastruktur Schriftsätze ersatzweise per Telefax an das Gericht schickt, muss die technischen Probleme genauer erläutern. Ein schlichter Hinweis ohne weitere Nachweise, dass der Versand mehrfach versucht wurde, genügt nicht. Legt ein Anwalt zudem ein Schreiben vor, das vermuten lässt, dass er keine gültige Karten-PIN hat, stellt er sich zusätzlich ein Bein (OVG Nordrhein-Westfalen 20.10.23, 1 B 943/23, Abruf-Nr. 238380 ). |

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

     

    PRAXISTIPP | Bei fehlschlagenden Übermittlungen an das beA sollten Sie auf die online einsehbare beA-Störungshistorie (https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit) verweisen. Ferner sollten Sie Videos oder Screenshots (Bildschirmfotos) der Kanzlei vorlegen, mit denen scheiternde Sendeversuche dokumentiert werden. Der BGH hat jüngst bestätigt, dass Screenshots als Augenscheinsobjekt i. S. von § 371 Abs. 1 ZPO beA-Störungen glaubhaft machen können (10.10.23, XI ZB 1/23, AK 23, 199).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung können in zwei verschiedenen Schriftsätzen an einem Tag erfolgen, AK 23, 185
    • Fristwahrung bei Übermittlungsstörungen?, AK 22, 205
    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 200 | ID 49794580