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Anwalt kann höheres Honorar verlangen
| Ob einer Partei ein Notanwalt zusteht, hängt davon ab, wie stark sie sich zuvor selbst um anwaltliche Hilfe bemüht hat (AK 22, 38). Wenn ein Anwalt signalisiert, die Partei nur gegen eine Vergütungsvereinbarung zu vertreten, muss die Partei erklären, warum sie das Angebot ausschlägt (OVG NRW 30.1.24, 6 A 59/24, Abruf-Nr. 241550 ). |
Der Kläger hier machte dem Gericht gegenüber keine Angaben, dass er den angebotenen Stundensatz von 260 EUR nicht leisten konnte bzw. dass dieser unangemessen hoch i. S. v. § 3a Abs. 3 S. 1 RVG sei. In diesem Fall hätte das Gericht die Sache genauer prüfen müssen. Es muss jedoch nicht akzeptieren, dass ein Anwalt einfach grundlos abgelehnt wird, nur weil er eine höhere Vergütung als die gesetzlichen Gebühren verlangt. Eine solche Vereinbarung ist zulässig. §§ 78b, 78c ZPO bezwecken nicht, eine Vertretung nur gegen die gesetzlichen Gebühren zu gewährleisten.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Notanwalt: Gescheiterte Anwaltssuche muss gut begründet werden, AK 21, 2
- Mandat nach Terminierung niedergelegt: Ladung bleibt wirksam, AK 20, 19