· Nachricht · Vorsicht am Telefon
Was besprochen wurde, muss schriftlich fixiert sein
| Das geschieht häufiger, als man denkt: Die Bevollmächtigten besprechen am Telefon eine mögliche Einigung, anschließend geht ein Vergleichstext an das Gericht. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Dresden zeigt (26.7.22, 18 U 24/22, Abruf-Nr. 231800 ): Die Parteien müssen genau darauf achten, dass auch kleine Bedingungen detailliert dokumentiert sind. |
Im vorliegenden Fall machte der Beklagtenvertreter im Termin glaubhaft geltend, dass die Zustimmung der Rechtsschutzversicherung als Bedingung zum Vergleich nicht im Telefonat der Parteien angesprochen worden war. Zu einer solchen Bedingung fand sich auch nichts in dem Vergleichs- und Begleittext an das Gericht.
Insofern lag mit der telefonischen Einigung eine übereinstimmende Prozesshandlung vor, auf die die materiell-rechtliche Zweifelsregel angewandt wird (§ 154 Abs. 2 BGB). Dass das LG im Rahmen seiner Prüfungspflicht noch Korrekturen am Vergleichstext anregte, änderte nichts am Zustandekommen bzw. an der Protokollierung des Vergleichs. Auf die beiden Annahmeerklärungen (Prozesshandlungen) bezüglich des Vergleichs erließ das Gericht einen entsprechenden Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO. Dieser hat nur noch deklaratorischen Charakter ‒ jedenfalls, wenn wie hier, gegen die Protokollierung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.
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