Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · ...

    Keine Dokumentenpauschale für zusätzlichen Fax-Ausdruck

    | Eine Partei, die einen elektronischen Schriftsatz gemäß § 130a ZPO formwirksam einreicht, muss nicht die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachreichen (OLG Nürnberg 23.3.21, 2 U 3607/20, Abruf-Nr. 222910 ). |

     

    Bei der elektronischen Einreichung gibt es keine prozessuale Pflicht, Mehrausfertigungen einzureichen. Deshalb hat die Partei keinen „Mehraufwand“ verursacht. Aus diesem Grund kann auch die zusätzliche Übermittlung per Telefax nicht einer Mehrfertigung gleichstehen und es fällt keine Dokumentpauschale nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 9000 Nr. 1 lit. b Hs. 2 KV-GKG an. Einer entsprechenden Anwendung dieser Kostenvorschrift steht das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen.

     

    MERKE | Grundsätzlich gilt nach § 28 Abs. 1 S. 2 GKG: Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil es die Partei oder der Beteiligte unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

     
    Quelle: ID 47466431