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  • · Nachricht · Bußgeldverfahren

    Anwalt darf Akte digital zur Einsicht verlangen

    | Ein Gericht darf nicht grundlos den Wunsch eines Anwalts ablehnen, eine Bußgeldakte zwecks Einsichtnahme elektronisch abzurufen. Ist wenig Zeit bis zur Hauptverhandlung, muss der Richter erwägen, ob er die Akte scannen und digital bereitstellen lässt. Eine Ablehnung erfordert wichtige Gründe (OLG Zweibrücken 10.7.20, 1 OWi 2 SsBs 51/20, Abruf-Nr. 217216 ). |

     

    Eigentlich sollten die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs immer routinierter genutzt werden. Trotzdem stoßen Anwälte noch häufig auf holprige Strukturen bei Gericht. Gemäß § 110c S. 1 OWiG gilt der § 32f Abs. 2 S. 2 StPO auch in Bußgeldverfahren. Eine Bußgeldakte kann dem Anwalt daher auch hier zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden. Zwar stellt die elektronische Einsicht in papiergeführte Akten nicht die Regel dar und das Gericht entscheidet, wie es Akteneinsicht gewährt. Der Vorsitzende hätte im vorliegenden Fall jedoch erwägen müssen, die Akte einzuscannen und via elektronischen Rechtsverkehr bereitzustellen. Dass er diese Option nicht überlegt hat, war ermessensfehlerhaft. Wichtige Gründe gegen einen elektronischen Abruf legte der Richter nicht dar. Das Einscannen und Bereitstellen einer elektronischen Kopie erfordert nicht mehr Aufwand, als eine Papier-Kopie der Akte zu erstellen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Keine Aktenübersendung durch das Finanzgericht, AK 20, 58
    • Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen nach DS-GVO?, Abruf-Nr. 46655472
    • Was Sie für das Scannen abrechnen können, RVG prof. 18, 8
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 149 | ID 46756892