· Nachricht · Ablehnung eines Richters
Auch Freundschaften können Befangenheit auslösen
| Das persönliche Umfeld eines Richters kann dessen Ablehnung rechtfertigen. Dies hat der BGH jetzt noch einmal hervorgehoben (19.11.20, V ZB 59/20, Abruf-Nr. 219682 ). |
Die Ehefrau des mit einem Rechtsstreit befassten Richters war mit der Beklagten eng befreundet. Deshalb lehnten die Kläger ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ab (§ 42 ZPO). Anders als das LG gab der BGH den Antragstellern recht. Maßgeblich für eine Ablehnung ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln. Dafür genügen begründete Zweifel, da schon der „böse Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität vermieden werden muss.
Eine bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellen regelmäßig noch keinen Ablehnungsgrund dar. Anders ist dies bei einer engen bzw. langjährigen Freundschaft und bei engen Beziehungen im familiären Bereich. Aus Sicht der ablehnenden Partei rechtfertigt schon das Näheverhältnis des Richters zu seinem Ehegatten die Befürchtung, er sei gegenüber der anderen Partei positiv eingestellt und könne sich davon ‒ zumindest unbewusst ‒ bei der Entscheidung leiten lassen. Auf seine objektive Einstellung kommt es dabei nicht an.