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  • · Fachbeitrag · Beratungshilfe

    Unvollständiger Beratungshilfeantrag begründet Zuständigkeit

    | Wurde ein unvollständiger Beratungshilfeantrag (BRH) gestellt, bleibt das Amtsgericht weiterhin zuständig, auch wenn der Antragsteller anschließend seinen Wohnsitz verlegt. Es gilt der allgemeine Gerichtsstand, den der Rechtssuchende hat, wenn er den Antrag stellt. Nicht nur vollständige Anträge sind als verfahrenseinleitend anzusehen. |

     

    So entschied es das OLG München (11.4.16, 34 AR 41/16). In dem Fall hatte der Antragsteller das AG am 4.9.15 aufgesucht. Er beantragte BRH in zwei Angelegenheiten. Auf dem Antragsformular vermerkte der Rechtspfleger das Datum 4.9.15. Eine Geschäftsnummer wurde allerdings nicht vergeben. Der Antrag wurde auch nicht inhaltlich geprüft, da der Antragsteller keine entsprechenden Unterlagen vorlegte. Bis zum 15.10.15 wohnte er in München und zog dann nach Nürnberg. Erst am 4.12.15 gingen beim AG München die entsprechenden Unterlagen ein. Dann wurde auch eine Geschäftsnummer vergeben.

     

    Das OLG sagt: Das AG München bleibt zuständig. Es hatte den Eingang des (Formblatt-)Antrags bescheinigt. Es kommt hinsichtlich der Zuständigkeit nicht darauf an, wann der BRH-Antrag vollständig eingereicht wird. Auch spielt es keine Rolle, dass ein Aktenvorgang am 4.9.15 nicht gebildet wurde. Das Eingangsdatum fixiert durch die Anbindung an den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitz die Zuständigkeit (§ 4 BerHG).

    Quelle: ID 44033699