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  • · Nachricht · Homeoffice

    Regelung erforderlich, wenn Kanzleimitarbeiter Post mitnehmen

    | Immer wieder taucht die Frage auf, ob das Gericht seinen Hinweispflichten nachgekommen ist, wenn der Anwalt beispielsweise ein falsches Gericht angerufen hat. Eine aktuelle BGH-Entscheidung zeigt, welche besondere Gefahr darin liegen kann, wenn Mitarbeiter zwischen Kanzlei und Homeoffice pendeln (BGH 19.8.20, IV ZR 122/20, Abruf-Nr. 217742 ). |

     

    In der vorliegenden Sache hatte der Bevollmächtigte die Revision irrtümlich statt beim BGH bei einem unzuständigen OLG eingelegt. Das Gericht verschickte daraufhin ‒ zwei Wochen vor Fristablauf ‒ ein Telefax an die Kanzlei, in dem es auf diesen Fehler hinwies. Zusätzlich rief ein Justizangestellter des OLG in der Kanzlei an, erkundigte sich, ob das Fax eingegangen sei, und wies auf die Unzuständigkeit und die bald ablaufende Revisionsfrist hin. Eine Mitarbeiterin hatte das Telefax ins Homeoffice mitgenommen. Da dem Anwalt weder das Faxschreiben vorgelegt noch der telefonische Hinweis mitgeteilt wurde, versäumte er die Revisionsfrist. Dies alles wertete der BGH als Organisationsverschulden und lehnte eine Wiedereinsetzung ab.

     

    PRAXISTIPP | In Corona-Zeiten haben sich viele Kanzleien dazu entschieden, Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Keinesfalls darf dies aber dazu führen, dass Informationen verloren gehen. Insbesondere müssen die Beteiligten wissen, ob wichtige Schreiben oder Schriftsätze eingegangen sind. Stellen Sie deshalb bei Homeoffice durch schriftliche Anweisungen sicher, wie mit der Eingangspost umzugehen ist und wie Mitarbeiter und Berufsträger informiert werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • beA-Versand: Gericht hat bei Formfehlern Hinweispflichten, AK 20, 166
    • Musterformulierung: Fristen: Arbeitsanweisung an das Personal, Abruf-Nr. 42249377
    • Viele Wege führen zum Fax … aber nicht alle sind zuverlässig, AK 19, 177
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 203 | ID 46862995