· Fachbeitrag · Kanzleimietvertrag
In diesen Fällen liegt bei einem Flächendefizit ein Mietmangel vor
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Auch bei Geschäftsräumen kann es Streit um die Fläche geben. So liegt bei einem Flächendefizit ab 10 Prozent ein Mietmangel vor. Dann kann die für die Flächendifferenz ohne Rechtsgrund gezahlte Miete zurückgefordert werden. Problematisch ist aber, dass es keine allgemein anerkannte Berechnungsmethode gibt, wie die Fläche von Gewerberäumen ermittelt wird. Der Beitrag gibt einen Überblick, was Sie in entsprechenden Fällen beachten müssen. |
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RA R macht eine zu geringe Nutzfläche seiner gemieteten Kanzleiräume geltend. Er fordert die überzahlten Anteile für Miete und Betriebskosten zurück. Der Mietvertrag über die noch zu errichtenden Geschäftsräume nimmt auf einen vermaßten Grundriss Bezug und nennt eine Größe von ca. 330 qm. R trägt vor, die Fläche der Mieträume betrage nach DIN 277 nach Abzug von Flächen für Betonpfeiler und Zwischenwänden netto nur 296,76 qm. Ein vermaßter Grundrissplan habe bei Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen, sondern nur eine grobe Skizze mit einigen Maßvorschlägen, die ihm als Mieter die Raumaufteilung und Planung erleichtern sollten. Ein endgültiger vermaßter Grundriss sei erst später erstellt und übergeben worden. Vermieter V meint, die unterschiedlichen Flächenangaben würden in keinem minderungsrelevanten Verhältnis zueinander stehen. |
1. Das sagt die Rechtsprechung
Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen (25.9.12, 29 O 681/11, Abruf-Nr. 192081). R könne nicht mindern. Ein Flächenmangel liege nur vor, wenn die Grundfläche um 10 Prozent oder mehr abweiche (BGH 4.5.05, XII ZR 254/01, MK 05, 155). Das sei hier nicht der Fall gewesen.
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