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  • · Fachbeitrag · Kanzleimietvertrag

    Sozialüblicher Lärm der Nachbarn muss auch in der Anwaltskanzlei hingenommen werden

    von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Um in der Anwaltskanzlei konzentriert und effektiv arbeiten zu können, sollte ein bestimmter Lärmpegel nicht überschritten werden. Was aber tun, wenn der Lärm der Nachbarn stört? Die Notwendigkeit ständig konzentrierten Arbeitens in der Kanzlei gibt leider kein Recht auf erhöhten Schallschutz und schon gar nicht auf absolute Ruhe. Der Beitrag zeigt, worauf Sie in entsprechenden Fällen achten sollten. |

     

    • Beispielsfall (nach OLG Dresden)

    Rechtsanwalt R beschwert sich über Wohnlärm aus der über seinen Kanzleiräumen liegenden Mietwohnung. Dort lebt eine Familie mit drei Kindern. Der Lärm sei so intensiv, dass in der Kanzlei ein konzentriertes Arbeiten im Sekretariat und innerhalb der Mandantenberatung kaum mehr möglich sei. Der beeinträchtigende Lärm bestehe vor allem aus Stapfgeräuschen, hervorgerufen durch lautes Auftreten beim Gehen oder Rennen, aus Hüpfgeräuschen, als würde jemand Seilspringen oder von einem über dem Wohnungsfußboden liegenden Höhenniveau mit geschlossenen Beinen auf den Fußboden springen, aus Rollgeräuschen, wie sie von einer Bowlingkugel verursacht werden, aus Scharrgeräuschen, wie sie beim Verrücken von Möbeln entstehen würden, aus Poltergeräuschen, als würden Gegenstände auf den Fußboden geworfen, sowie aus lauter Musik. R verklagt seinen Vermieter V darauf, die Geräuschbeeinträchtigungen, hervorgerufen durch die beschriebenen Lärmimmissionen aus der darüberliegenden Wohnung, zu beseitigen und einen vertragsgerechten Zustand herzustellen. Das LG hat die Klage abgewiesen.

     

    1. So entschied das OLG Dresden

    Das OLG Dresden hat als Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil bestätigt (10.2.09, 5 U 1336/08, Abruf-Nr. 091232). Die Richter machten deutlich, dass Rechtsanwalt R der Klageanspruch als Mieter nicht zustehe. In Betracht komme allein ein Anspruch aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach müsse der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Vorliegend resultieren die monierten Lärmbelästigungen jedoch aus einem noch üblichen und damit vertragsgemäßen Gebrauch der darüber gelegenen Mietwohnung. Der V könne daher nicht verurteilt werden, einen vertragsgemäßen Zustand erst herzustellen.