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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Abmahnung des Rechtsanwalts in eigener Sache

    | Ein Rechtsanwalt, der einen Kollegen wegen Verstoßes nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV selbst erfolgreich abmahnt, hat gegen diesen keinen Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzanspruch. Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für eine Abmahnung nicht erforderlich, wenn bei 
typischen, leicht zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt ( OLG Hamm 28.2.13, 4 U 159/12, Abruf-Nr. 132933 ). |

     

    Das OLG setzt die anwaltliche Fachkanzlei (hier: für Arbeits- und Familienrecht) soweit die vorliegende Problematik betroffen ist, mit einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gleich. Die im Rechtsstreit zu beurteilenden Pflichten des Rechtsanwalts (Dienstleistungserbringer) nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV mussten der Fachkanzlei schon deshalb geläufig sein, weil sie diese selbst erfüllen muss. Für die Abmahnung des Kollegen wegen eines diesbezüglichen Verstoßes bedurfte es vor allem in Anbetracht des offensichtlichen Wettbewerbsverhältnisses und des einfach gelagerten Sachverhalts keiner speziellen wettbewerbsrechtlichen Kenntnisse.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Internetauftritt mitsamt des Impressums ist eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Diese ist bei Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV als Marktverhaltensregelung unlauter gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Im konkreten Fall hat das OLG den Gesetzesverstoß nicht als wettbewerbsrechtliche Bagatelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG angesehen. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden (§ 6 DL-InfoV).

     

    von RA Ulrike Fuldner, FA Steuerrecht

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 77 | ID 39492760