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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    Noch einmal PKH: Prüfen ja - überspannte Anforderungen nein

    | Es ist gesetzliches Ziel, dass Unbemittelte einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten haben, wie Bemittelte. Das OVG Saarland betont aktuell erneut, dass die Anforderungen an die Prozesskostenhilfe (PKH) nicht überspannt werden dürfen ( 31.1.17, 2 D 382/16, Abruf-Nr. 193246 ). Und der VGH Baden-Württemberg bestätigt: Es genügt, wenn die Erfolgsaussichten 50:50 stehen. |

     

    Schon kürzlich hatte das OVG klargestellt, dass es nicht Sinn des PKH-Verfahrens sei, den Rechtsstreit quasi „vorwegzunehmen“, indem das Gericht den Streitgegenstand weitgehend rechtlich vorausbeurteilt (1.12.16, 1 D 333/16, Abruf-Nr. 191304).

     

    Das OVG sagt nun: Die rechtliche Würdigung des klägerischen Vorbringens und des Ergebnisses einer etwaigen, vom Kläger beantragten Beweisaufnahme kann auch dann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorweggenommen werden, wenn zuvor eine - vorläufige - Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren erfolgt ist.