· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Gericht prüft Erfolgsaussicht - aber in angemessenem Rahmen, bitte
| Beantragt eine Partei Prozesskostenhilfe (PKH), prüft das Gericht, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Allerdings dürfen die Anforderungen hieran nicht übertrieben werden, betont das OVG Saarland (1.12.16, 1 D 333/16, Abruf-Nr. 191304 ). |
Mit der PKH soll die Situation von bemittelten und unbemittelten Parteien angeglichen werden, die ihr Recht geltend machen wollen. Daher darf das Gericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannen (BVerfG 8.10.14, 1 BvR 2186/14). Zwar hat das Gericht einen Entscheidungsspielraum, wenn es beurteilt, ob PKH zu bewilligen ist. Dieser wird aber überschritten, wenn die Gerichte einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei - verglichen mit einer bemittelten - die Rechtsverfolgung oder -verteidigung unverhältnismäßig erschwert wird.
PKH ist im Allgemeinen bereits gerechtfertigt, wenn das Gericht
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