· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Voraussetzungen für PKH bei der Verfassungsbeschwerde
| Vorsicht ist geboten, wenn für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt wird: Sie wird nur gewährt, wenn sie unbedingt notwendig ist. Die betroffene Person darf nicht in der Lage sein, sich selbst zu vertreten. Dies hat das BVerfG kürzlich bekräftigt ( 8.3.17, 1 BvR 2680/16, Abruf-Nr. 195243 ). |
Grundsätzlich gilt: Sowohl für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend der §§ 114 ff. ZPO als auch isoliert für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde kann dem Beschwerdeführer PKH bewilligt werden (BVerfG 9.7.10, 2 BvR 2258/09, NJW 12, 1784).
Allerdings gelten besonders strenge Voraussetzungen. Denn das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist kostenfrei und es besteht kein Anwaltszwang. PKH wird nur gewährt, wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind:
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