· Fachbeitrag · Prozessrecht
Notanwalt für Nichtzulassungsbeschwerde? Begründung, bitte!
| Wer für eine Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt nach § 78b ZPO verlangt, muss dies sehr genau begründen. Der BGH sagt klar: Die Partei muss beweisen, dass sie sich zumindest an mehr als vier (beim BGH zugelassene Anwälten) erfolglos gewandt hat. Lediglich zu sagen, dass man es mehrfach versucht habe, genügt nicht (BGH 16.2.04, IV ZR 290/03). |
Dies hat aktuell noch einmal der Bayerische VGH bestätigt (24.7.17, 20 ZB 17.984, Abruf-Nr. 196559). Der Kläger hatte drei Anwälte und einen Steuerberater gefragt, sodass es offen bleiben könne, ob die Zahl von vier möglichen Bevollmächtigten nicht ausnahmsweise ausreichend erscheine, so der BayVGH. Allein diese Versuche genügen allerdings nicht. Notwendig sei zusätzlich, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substanziiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Die Umstände oder die Begründung der behaupteten Absagen nannte der Kläger hier allerdings nicht.
MERKE | Die Darlegungspflicht greift weit, wenn zu beweisen ist, dass kein vertretungsbereiter Anwalt gefunden wurde. Zu nennen sind nicht nur die notwendigen Versuche, sondern auch die Namen der Anwälte und die begleitenden Umstände, warum das Mandat nicht übernommen wurde. In der Regel müssen mehrere Anwälte vergeblich gebeten worden sein (HK-ZPO/Bendtsen, 7. Aufl., § 78b Rn 5: mehr als drei Anwälte). Die angemessene Anzahl der Versuche kann auch davon abhängen, wie eilbedürftig die Sache ist. Soll der Notanwalt eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, gilt grundsätzlich die „Mehr-als-vier-Regel“. |
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