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  • · Nachricht · Rechtssicherheit

    Zustellungsanordnung durch Vorsitzenden muss aktenkundig sein

    | Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist an eine besondere Form nicht gebunden. Sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein ( BGH 6.3.14, 4 StR 553/13, Abruf-Nr. 141336 ). |

     

    Die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Abs. 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag. Andernfalls ließe sich ‒ wenn überhaupt ‒ unter Umständen erst nach längeren Nachforschungen klären, ob der Zustellung eine wirksame Anordnung zugrunde lag, die Rechtsmittelfrist demnach in Lauf gesetzt worden ist. Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit kann aber nicht hingenommen werden.

    Quelle: ID 42678274