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  • · Fachbeitrag · Unterschrift

    Schwache Unterschrift „stärkt“ die Gegenseite

    | Schnell arbeitet der Anwalt die Unterschriftenmappe ab, beim letzten Schriftsatz fällt sein Schriftzug etwas schwach aus. Genau das kann verhängnisvoll sein, wenn dieser am letzten Fristtag gefaxt wird und bei Gericht die Unterschrift darauf nicht zu sehen ist. Es reicht dann auch nicht, wenn einige Tage später das Original bei Gericht eingeht, auf der eine schwache Unterschrift erkennbar ist, so der BGH. |

     

    1. Unterschrift war auf dem Fax nicht zu lesen

    Der Anwalt hatte die Berufungsbegründung am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist gefaxt. Sie ging zwar vollständig bei Gericht ein, aber die Unterschrift des Anwalts war nicht zu erkennen. Einige Tage darauf ging auch der Original-Schriftsatz ein. Darauf war eine schwach lesbare („blass hellblaue“) Unterschrift des Anwalts zu erkennen. Seine Rechtsbeschwerde gegen die abgelehnte Wiedereinsetzung zum BGH blieb erfolglos.

     

    2. Prozesshandlung ist unwirksam

    Eine wirksame Prozesshandlung setzt nach Ansicht des BGH voraus, dass die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben worden ist und dessen Unterschrift auf der Telekopie wiedergegeben wird (31.1.19, III ZB 88/18, Abruf-Nr. 207450). Sie ist unwirksam, wenn die Unterschrift fehlt oder auf der Telekopie nicht sichtbar ist (BGH 4.5.94, XII ZB 21/94). Ausnahmen gelten nur, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat. Das war hier aber nicht der Fall: Aus dem Faxschreiben war keine Unterschrift zu ersehen.