· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
Anwalt muss Handakte schnell anlegen lassen
| Manchmal muss es schnell gehen. Dann muss der Anwalt noch an dem Tag handeln, an dem der Mandant erstmals vor ihm sitzt. Sind zusätzlich noch Rechtsmittelfristen zu beachten und ist die Akte noch nicht angelegt, treffen den Anwalt besondere Pflichten: Er muss sich die Akte schnellstens vorlegen lassen, betonte jetzt das OLG Nürnberg. |
In dem Fall hatte eine Anwältin nach der versäumten Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt. Sie erklärte, dass die Mandantin bei einer Besprechung am 17.9.18 Unterlagen in einer Familiensache übergeben hatte. Die Anwältin wurde ferner beauftragt, Beschwerde (§ 58 FamFG) einzulegen, was noch am gleichen Tag geschah. Sie wies ihre Rechtsanwaltsfachangestellte an, die Akte anzulegen und die entsprechende Begründungsfrist darin zu notieren. Die Akte wurde jedoch erst am 25.9.18 angelegt. Zudem hatte die Anwältin ihre Anweisung nur mündlich erteilt. Das reichte dem OLG Nürnberg nicht aus (13.11.18, 7 UF 1229/18, Abruf-Nr. 206254). Geschieht dies nämlich bei einem so wichtigen Vorgang wie dem Notieren einer Rechtsmittelfrist, müssen ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, dass die Frist nicht vergessen wird, so das OLG.
PRAXISTIPP | Wird Ihnen eine Akte mit einer fristgebundenen Handlung zur Bearbeitung vorgelegt, müssen Sie prüfen, ob Ihre Anweisungen zu berechneten und notierten Fristen eingehalten wurden. Die Prüfungspflicht entfällt nicht, nur weil die Akte noch nicht vorgelegt werden kann, weil sie noch anzulegen ist. In derartigen Fällen müssen Sie sich die Akte unverzüglich nachträglich vorlegen lassen. Das heißt: Längere Zeit ‒ hier: eine Woche ‒ dürfen Sie keinesfalls warten. |
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