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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Anwaltlich versichertes Vorbringen dient grundsätzlich als Entscheidungsgrundlage

    | Grundsätzlich darf von dem anwaltlich als richtig oder an Eides Statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Das gilt aber nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten ( BGH 12.11.14, XII ZB 289/14, Abruf-Nr. 173518 ). |

     

    Solche Anhaltspunkte können sich auch aus dem übrigen Parteivortrag sowie bei der Akte befindlichen Unterlagen ergeben. Vorliegend war keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte hat sich erfolglos auf einen erforderlichen Neustart seiner Telefonanlage und eine nötige Korrektur der Uhrzeiteinstellung berufen.

    Quelle: ID 43123523