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  • · Nachricht · Zustellung

    Rechtswirksame Zustellung außerhalb der Geschäftsanschrift

    | Soweit eine wirksame tatsächliche Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift der Beklagten nicht erfolgen kann, muss sich der Kläger nicht auf die von der Beklagten mitgeteilte, nicht zustellfähige Geschäftsanschrift verweisen lassen. |

     

    Hierauf wies das LAG Mecklenburg-Vorpommern hin. Die Richter machten weiterhin deutlich, dass es für die Rechtswirksamkeit einer Zustellung unter einer Anschrift unerheblich ist, ob die beklagte Partei auch aus Gründen des Melderechts dort wohnt. Wesentlich ist allein der Umstand, ob der Empfänger an dem Ort, an dem die Zustellung erfolgt, mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn der Adressat auf an dieser Adresse zugestellten Schreiben reagiert, insbesondere prozessuale Erklärungen abgibt und Anträge stellt.

     

    Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.18, 2 Sa 22/18, Abruf-Nr. 206621

     

    Quelle: ID 45703968