· Nachricht · Zwangsvollstreckung
Die Formularverordnung wird noch einmal geändert
| Die erst Ende 2022 geänderten Formulare der Zwangsvollstreckung sollen zu Mitte 2024 nochmals angepasst werden. Alte und neue Vordrucke sollen für eine Übergangsfrist nebeneinander anwendbar sein. |
Der Gesetzgeber plant praxisrelevante Anpassungen, die sich in den ersten Anwendungsmonaten der Formulare in der Fassung vom 16.12.22 ergeben haben (Referentenentwurf vom 3.8.23). Wie in der Vergangenheit soll es wieder möglich sein, eine Forderungsaufstellung beizufügen, in der alle zu vollstreckenden Titel ausgewiesen sind. Gemäß einer Übergangsregelung nach § 6 ZVFV sollen die alten Vordrucke und die Vordrucke vom 16.12.22 womöglich bis zum 30.4.25 parallel anwendbar sein (Referentenentwurf vom 6.9.23). (Quellen: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s8495 und iww.de/s8672)
(mitgeteilt von RA Lutz Krüger, Berlin)