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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    So sichern Sie schon zu Mandatsbeginn die Durchsetzung des Anspruchs

    von Karin Zecha, geprüfte Rechtsfachwirtin, rund-um-anwalt.de, Krefeld

    | Gleich zu Beginn des Mandats ist es ratsam, intensiv an die spätere Anspruchsdurchsetzung im Rahmen einer unter Umständen notwendigen Zwangsvollstreckung zu denken. Der Beitrag erklärt, worauf Sie schon vor der Zwangsvollstreckung achten sollten, um erfolgreich vollstrecken zu können. Behandelt werden in zwei Beiträgen die Voraussetzungen und Arten der Zwangsvollstreckung, die Leistungsansprüche des Gläubigers und die zuständigen Vollstreckungsorgane. |

    1. Einfache Regeln vor der Zwangsvollstreckung

    Am Anfang das Ende im Sinn zu haben, ist ein wichtiges Prinzip, wenn es darum geht, den Leistungsanspruch des Mandanten durchzusetzen. Für die Zwangsvollstreckung müssen Sie einen Titel schaffen, der nach Art, Umfang und Zeit genau bestimmt ist. Nur mit diesen Voraussetzungen ist klar, was der Gläubiger vom Schuldner verlangt. Das heißt für folgende Einzelfälle:

     

    Checkliste / Schaffen Sie einen eindeutigen Titel

    • Zahlungstitel: Im Falle eines Zahlungstitels müssen im Tenor die Haupt- und Nebenforderungen betragsmäßig genau bestimmt sein. Falls dies nicht möglich ist, muss der Inhalt des Tenors zumindest eine zweifelsfreie und ohne Weiteres mögliche Berechnung liefern (BGH 30.6.83, V ZB 20/82, Abruf-Nr. 144326).
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    • Unerlaubte Handlung: Bei Ansprüchen auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen werden in der Praxis leider immer noch Fehler gemacht. Der Vollstreckungsbescheid kann den Nachweis über eine vorsätzlich begangene Handlung nicht erbringen. Dies hat zur Folge, dass die Vollstreckungsprivilegien des § 850f Abs. 2 ZPO hier nicht greifen können (BGH 5.4.05, VII ZB 17/05, Abruf-Nr. 051283). Deshalb ist eine Klage mit dem zusätzlichen Feststellungsantrag, dass der Anspruch auf unerlaubter Handlung begründet ist, die bessere Wahl mit Blick auf die später vielleicht notwendige Zwangsvollstreckung.
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    • Räumungstitel: Denken Sie bei Räumungstiteln daran, den Antrag richtig zu formulieren und in den Tenor neben der genauen Bestimmung der zu räumenden Wohnung mit aufzunehmen, dass sich der Räumungstitel auf alle Personen bezieht, die Mitbesitzer oder Gewahrsamsinhaber der Wohnung sind. Vergessen Sie bei der genauen Bestimmung der zu räumenden Wohnung nicht, Kellerräume, Balkone, Gartenhäuschen und PKW-Stellplätze zu benennen.
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    • Herausgabe: Für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen muss der Gerichtsvollzieher den Gegenstand zweifelsfrei bestimmen können. Deshalb ist der herauszugebende Gegenstand so genau wie möglich zu bezeichnen.