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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Anwalt in Steuerberatungsgesellschaft muss Beruf nicht angeben

    | Tritt ein Anwalt in eine Steuerberatungsgesellschaft ein, muss seine Berufsbezeichnung nicht generell im Namen der Partnerschaftsgesellschaft angegeben sein. Das hat das OLG München entschieden ( 1.12.16, 31 Wx 281/16, Abruf-Nr. 191303 ). |

     

    Zwar muss der Name einer Partnerschaft grundsätzlich den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG). Die Pflicht, alle in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen, gilt allerdings nicht für eine Steuerberatungsgesellschaft i. S. des § 49 Abs. 1 StBerG, in der auch Rechtsanwälte tätig sein können (§ 53 S. 2 StBerG).

     

    MERKE | Auch wenn Rechtsanwälte keine Steuerberater sind, dürfen sie eine aussagekräftige Bezeichnung wählen, die einen steuerrechtlichen Schwerpunkt signalisiert. Ist eine Anwaltssozietät fast ausnahmslos auf dem Gebiet der Steuerberatung tätig, darf sie unter der Bezeichnung „Steuerberatung ‒ Rechtsberatung“ firmieren. Denn sie macht hiermit nicht auf abstrakte Befugnisse, sondern auf real gelebte Arbeitsbereiche aufmerksam (AGH Hamm 5.11.10, 2 AGH 30/09). Allein das Wort „Steuerberatung“ erweckt nicht den zwingenden Eindruck, dass mindestens ein Mitglied des Berufszusammenschlusses bestellter Steuerberater ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Interprofessionelle Berufsausübung: BVerfG kippt Teile des Sozietätsverbots, AK 16, 38
    • Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung: Die neue Gesellschaftsform lohnt sich, AK 14, 135
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 19 | ID 44434983