· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Polemisches Arbeitszeugnis: Arbeitgeber riskieren Zwangsgeld
| Wer als Arbeitgeber ein unsachliches oder beleidigendes Arbeitszeugnis ausstellt, kann mit Zwangsgeld oder sogar ‒ wenn er nicht bezahlt ‒ mit Zwangshaft bestraft werden. So hat das LAG Köln kürzlich entschieden ( 14.2.17, 12 Ta 17/17, Abruf-Nr. 192563 ). |
In einem Kündigungsrechtsstreit schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen Vergleich, der u. a. ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis vorsah. Der Arbeitgeber stellte daraufhin folgendes Zeugnis aus:
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„Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt. Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.“ |
Das LAG Köln setzte gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld fest. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt das Zeugnis nicht die Mindestanforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Es enthalte zahlreiche diskreditierende persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen sowie Rechtschreib- und Grammatikfehler, die die Arbeitnehmerin der Lächerlichkeit preisgeben würden.
PRAXISHINWEIS | So begründet Ihre negative Beurteilung z. B. bei einem Kanzleimitarbeiter auch sein mag: Wenn Sie ein Arbeitszeugnis erstellen müssen, bleiben Sie in Ihrem eigenen Interesse bei der Formulierung sachlich. |