· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Einsatz des Privatfahrzeugs bei Dienstfahrten: Ein von Arbeitgebern unterschätztes Risiko?
von RA Dr. Cornelia Hansen, LL.M., Münster
| Wird das Privatfahrzeug eines Kanzleimitarbeiters bei einer dienstlichen Fahrt beschädigt, ohne dass ein Dritter einstandspflichtig ist, kann der Mitarbeiter von Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vertragliche Regelung Aufwendungsersatz für den erlittenen Schaden verlangen. |
1. Anspruchsgrundlage: § 670 BGB analog
Zwar scheitert eine direkte Anwendung des § 670 BGB am Fehlen eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses. Eine analoge Anwendung ist aber wegen der vergleichbaren Interessenlage (Fremdnützigkeit des Arbeitsverhältnisses) und der bestehenden Regelungslücke anerkannt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen zählen auch die unfreiwillig bei Ausführung der Arbeit wegen Beschädigung eigener Sachen erlittenen Sach- und Vermögensschäden. Die vom BAG (NJW 81, 702) aufgestellten Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers (ArbN) gegen den Arbeitgeber (ArbG) im Fall eines Pkw-Unfalls finden Sie in der folgenden Checkliste:
Checkliste / Ersatzanspruch bei Pkw-Schäden |
Ein Ersatzanspruch wegen Schäden am Pkw kommt (nur) in Betracht, wenn:
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2. Handlungsalternativen
Nutzt einer Ihrer Kanzleimitarbeiter im Zusammenhang mit seinen Arbeitspflichten sein Privatfahrzeug, können Sie im Ergebnis kaum sicher ausschließen, sich im Fall eines Unfalls an dessen Schäden beteiligen oder diese sogar vollständig übernehmen zu müssen. Ein Haftungsausschluss kann wirksam nur gegen eine ausreichende „besondere Vergütung“ vereinbart werden. Alternativ können Sie auch für die Privatfahrzeuge der Mitarbeiter eine Dienstkaskoversicherung abschließen oder ein Firmenfahrzeug unter Ausschluss der Nutzung des Privatfahrzeugs zur Verfügung stellen.
Weiterführender Hinweis
- Zu der „besonderen Vergütung“ siehe Arbeitsrecht aktiv 13, 212.