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  • 02.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210326

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 25.07.2019 – 9 Ta 101/19

    Die von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Bereitschaft zur Vertretung der Partei ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren ausschließt. Eine Beiordnung kann in diesem Fall nicht erfolgen.


    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2019 - 12 Ca 783/19 - wird zurückgewiesen.



    Gründe



    I.



    In seiner Klageschrift vom 06.02.2019 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H für seine gegen eine fristlose Kündigung vom 31.01.2019, auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses sowie auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Klageanträge.



    Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 übersandte der Kläger eine unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst weiteren Unterlagen. Dem Schriftsatz war die Kopie einer "Vergütungsvereinbarung durch Vollmachtbeschränkung auf Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)" vom 06.02.2019 beigefügt, wonach "der Auftrag zur Beantragung von PKH/VKH (...) lediglich das Antragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache" umfasst und "der Auftrag für das Bewilligungsverfahren (...) spätestens mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens, für das eine PKH-/VKH-Bewilligung erfolgen soll" endet. Die Herrn Rechtsanwalt H ebenfalls am 06.02.2019 erteilte "Vollmacht in Arbeitsrechtssachen" enthält unter Nr. 11 eine gleichlautende Bestimmung.



    Durch Verfügung vom 15.02.2019 setzte das Arbeitsgericht dem Kläger eine Frist bis zum 01.03.2019 zur Einreichung der noch fehlenden Seite 2 des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie der weiteren Unterlagen.



    Im Gütetermin vom 07.03.2019 schlossen die Parteien einen widerruflichen Beendigungsvergleich, der nicht widerrufen wurde.



    Nach Anhörung der Bezirksrevision hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers, ihm für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H zu bewilligen, zurückgewiesen und dies damit begründet, dass § 121 ZPO eine Beschränkung der Beiordnung auf die Hauptsache nicht vorsehe. Es liege auch nicht im Sinne der antragstellenden Partei, im Nachprüfungsverfahren nicht mehr vertreten zu sein, zumal eine fehler- oder mangelhaft ausgeführte Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sogar zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen könne.



    Der Beschluss ist dem Kläger am 18.05.2019 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist am 26.05.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.



    Der Kläger macht geltend, es sei es seinem Prozessbevollmächtigtem lediglich darum gegangen, ihn darüber aufzuklären, dass er nicht zwingend dazu verpflichtet sei, das vom Gericht stichprobenartig eingeleitete Überprüfungsverfahren weiter zu begleiten. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags sei daher völlig überraschend. Die vom Arbeitsgericht angeforderten Unterlagen habe er am 26.02.2019 eingereicht und zeitgleich eine Verlängerung der Frist für die noch fehlende Unterlage bis zum 15.03.2019 beantragt.



    Der Kläger erklärt nunmehr, sein Prozessbevollmächtigter leite aus der Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Ausschließung eines eventuellen Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahrens keine Rechte mehr her und werde das Nachprüfungsverfahren vollständig begleiten. Er, der Kläger, berufe sich ebenfalls nicht auf die Auftragsbeschränkung vom 06.02.2019. Sein Anwalt dürfe ihn im Nachprüfungsverfahren vertreten.



    II.



    Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H abgelehnt und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.



    1.) Die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags rechtfertigt sich gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schon aus dem Umstand, dass der Kläger innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist und auch im Beschwerdeverfahren weder eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die weiteren angeforderten Unterlagen zu den Akten gereicht hat. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Prozesskostenhilfeantrag jedoch eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Es fehlt nach wie vor die Seite 2 des amtlichen Vordrucks mit Angaben zu den Einkünften des Antragstellers. Entgegen der Mitteilung des Klägers, er habe die Unterlagen eingereicht, lässt sich ein entsprechender Eingang auch nach erneuter Überprüfung nicht feststellen. Zudem hat er weder eine Kopie der Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachgereicht noch deren rechtzeitige Übersendung glaubhaft gemacht. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO war der Antrag daher abzulehnen. Zwar hat das Arbeitsgericht die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags nicht auf diesen Grund gestützt. Dies ist für das Beschwerdeverfahren jedoch nicht erheblich. Denn mit der Beschwerde fällt bei dem Beschwerdegericht das gesamte Bewilligungsverfahren mit der Folge an, dass das Beschwerdegericht die Begründung auswechseln darf (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 127 ZPO, Rn. 36, 37).



    2.) Zu Recht hat das Arbeitsgericht aber auch eine Beiordnung von Rechtsanwalt H mit der Begründung abgelehnt, dass eine beschränkte Beiordnung nicht zulässig sei. Denn nach § 121 Abs. 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der zur Vertretung der Partei für den gesamten Rechtszug einschließlich des Nachprüfungsverfahrens mit den einhergehenden Rechten und Pflichten bereit ist. Dies war bei Herrn Rechtsanwalt H nicht der Fall. Das haben die Bezirksrevision und das Arbeitsgericht richtig erkannt.



    a) Die von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Bereitschaft zur Vertretung der Partei ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren ausschließt. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Prozesskostenhilferechts.



    aa) Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird einer Partei in Rechtsstreiten, bei denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der damit in § 121 ZPO verankerte Grundsatz der Waffengleichheit gebietet eine Vertretung der Partei im gesamten Rechtszug. Demgemäß bestimmt § 119 Abs. 1 ZPO, dass die Bewilligung für den Rechtszug erfolgt. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung auf einzelne Teile des Rechtszugs sieht das Gesetz nicht vor. Lediglich für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen trifft § 119 Abs. 2 ZPO eine Sonderregelung.



    bb) Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen. Die Partei gibt durch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses mit der Folge aus der Hand, dass der Prozessbevollmächtigte sie über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten hat (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, Rn. 20, juris). Entsprechend besteht ein Interesse der Partei daran, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, Rn. 23, 24, juris; LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 11, juris).



    cc) Zu dem Rechtszug iSd. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört auch das Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren (LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 17, juris). Dies entspricht der berechtigten Erwartung der Partei, die nicht damit rechnet, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens im Überprüfungsverfahren verschafft ZBGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, Rn. 25, juris; LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 11, juris). Im Übrigen würde eine Partei nur schwer verstehen können, dass sie bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf Anfragen und Entscheidungen des Gerichts nicht selbst reagieren muss, sondern sich auf die Information und Beratung durch ihren Rechtsanwalt verlassen kann, dass sie aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst tätig werden muss (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, Rn. 26, juris). Demgemäß ist ein Anwalt, der ein Gesuch um Prozesskostenhilfe einreicht, im Zweifel als für das gesamte Verfahren bevollmächtigt anzusehen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 -, Rn. 19, juris).



    dd) Nicht zuletzt spiegelt sich die Einheitlichkeit des Rechtszuges im Gebührenrecht wider. Gemäß § 16 Nr. 2 RVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, als dieselbe Angelegenheit anzusehen. Demgemäß gehört das Prozesskostenhilfeverfahren zum Hauptsacheverfahren und löst neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren keine gesonderte Vergütung aus. Vielmehr wird mit den Gebühren des Hauptsacheverfahrens auch die Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeverfahren abgegolten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 2 WF 237/16 -, Rn. 13, juris).



    ee) Aus der prozessualen Zulässigkeit vollmachtbeschränkender Abreden lässt sich eine auf das Hauptsacheverfahren beschränkte Beiordnung nicht rechtfertigen (so aber der Vorschlag von Nickel, MDR 2017, 499, 505). Zwar sind Einschränkungen der Vollmacht im Parteiprozess wie dem arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, bei dem eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist und die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, grundsätzlich zulässig, soweit § 83 ZPO dem nicht entgegen steht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November 2013 - 9 WF 209/13 -, Rn. 6, juris).



    (1) Eine korrespondierende Möglichkeit der auf das Hauptsacheverfahren beschränkten Beiordnung sieht das Gesetz hingegen nicht vor und verbietet sich auch vor dem Hintergrund, dass ansonsten ein weiterer Rechtsanwalt für das zum Rechtszug gehörende Nachprüfungsverfahren beigeordnet werden müsste, wenn insoweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts ist gemäß § 121 Abs. 4 ZPO aber nur zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 19/93 -, BVerwGE 95, 252-268, Rn. 37; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 121 ZPO, Rn. 2) sowie in dem Ausnahmefall möglich, dass die Kosten des Unterbevollmächtigen die sonst entstehenden Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nur unerheblich übersteigen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 -, BGHZ 159, 370-376, Rn. 13). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.



    (2) Der Ausschluss einer auf das Hauptsacheverfahren beschränkten Beiordnung dient jedoch nicht nur dem Schutz der Staatskasse vor der Inanspruchnahme durch zwei Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit, sondern auch dem aus übergeordneten Erwägungen gebotenen Schutz des Mandanten. Dies zeigt sich an den gesetzlichen Folgen der Beiordnung für die Begründung und die Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Partei.



    (2.1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen, wenn er gemäß § 121 ZPO beigeordnet ist. Die Beiordnung stellt einen öffentlich-rechtlichen Akt dar, der die Freiheit des Rechtsanwalts bei der Vertretung in gerichtlichen Verfahren, über die Annahme eines Mandats frei zu entscheiden, im öffentlichen Interesse einschränkt (so die amtl. Begründung in BT-Drs. III/120, S. 78; Feuerich/Weyland/Schwärzer, 9. Aufl. 2016, § 48 BRAO, Rn. 1a). Die Beiordnung begründet für ihn die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Abschluss des Vertretungsvertrages. Die Übernahme wird zur Berufspflicht (Feuerich/Weyland/Schwärzer, 9. Aufl. 2016, § 48 BRAO, Rn. 5a), auf Grund derer sich der Rechtsanwaltschaft seiner Mandantschaft im Umfang seiner Beiordnung zur Prozessvertretung zur Verfügung stellen muss (LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 19, juris). Er kann sich dieser Pflicht auch nicht ohne weiteres entledigen. Die Aufhebung der Beiordnung kann vielmehr gemäß § 48 Abs. 2 BRAO nur durch das Gericht erfolgen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.



    (2.2) Nach erfolgter Beiordnung können Rechtsanwälte Vergütungsansprüche gegen die Partei nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend machen. Stattdessen erhält der beigeordnete Anwalt für seine Tätigkeit und seine Auslagen gemäß §§ 45?ff. RVG Zahlungen aus der Staatskasse. Im Gegenzug gehen seine Ansprüche gegen die Partei nach § 59 RVG auf die Staatskasse über. Vereinbarungen zwischen Anwalt und Partei, die dieser Konzeption entgegen stehen, sind unwirksam (MüKoZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, § 122 ZPO, Rn. 11,12). Dies gilt auch für den Fall, dass die Partei dem Anwalt zugesagt hatte, ihn aus eigenen Mitteln zu honorieren, soweit er aus der Landeskasse nicht vergütet wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 1988 - 10 W 88/88 -, Rn. 3, 5 juris).



    (3) Dieser dem Beiordnungsrecht innewohnende Schutzgedanke hat unmittelbare Bedeutung für den (zulässigen) Umfang der Vertretungsmacht des beigeordneten Rechtsanwalts. Da die Beiordnung zur umfassenden Vertretung im Rechtszug verpflichtet, kann sich der Rechtsanwalt seiner übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Vertretung der Partei im gesamten Rechtszug nicht dadurch entziehen, dass die Prozessvollmacht privatrechtlich auf das Hauptsacheverfahren beschränkt und für das Überprüfungsverfahren ausgeschlossen wird. Tut er es dennoch, ist er zur Vertretung der Partei nicht iSd. § 121 ZPO bereit. Eine Beiordnung darf nicht erfolgen.



    (4) Dies gilt auch dann, wenn die Beschränkung der Vollmacht im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG als unzulässige Vergütungsvereinbarung unwirksam ist oder einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB nicht standhält (dazu ausführlich LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 5, juris). Denn diese Bestimmungen gelten nur zum Schutz des Mandanten.



    b) Unerheblich ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger sich nicht mehr auf die Auftragsbeschränkung vom 06.02.2019 beruft und sein Anwalt ihn nunmehr auch im Nachprüfungsverfahren vertreten dürfte. Denn diese Erklärung hat der Kläger erst nach Instanzende abgegeben. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung ausgeschlossen ist, wenn bis zur Beendigung der Instanz ein bewilligungsfähiger Antrag nicht vorgelegt wird (BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 -, Rn. 10-12, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 14 Ta 566/18 -, Rn. 9, juris). Gleiches gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts.



    III.



    Gegen diesen kostenpflichtigen (KV 8614 GKG) Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

    Vorschriften§ 121 ZPO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 121 Abs. 2 ZPO, § 119 Abs. 1 ZPO, § 119 Abs. 2 ZPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 16 Nr. 2 RVG, § 83 ZPO, § 121 Abs. 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, § 48 Abs. 2 BRAO, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 59 RVG, § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG, §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB, KV 8614 GKG