· Fachbeitrag · Gerichtskostenvorschuss
PKH/VKH: Was passiert mit dem eingezahlten Gerichtskostenvorschuss?
von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Patrick Meinhard, Kastellaun
| Mit Schriftsatz vom 9.10.17 reichte der Antragsteller (Ast) beim FamG einen Scheidungsantrag ein. Gleichzeitig beantragte er, VKH zu bewilligen, und fügte eine vollständige Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei. Ebenso zahlte er bei einem vorläufigen Gegenstandswert von 9.000 EUR den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 444 EUR ein. Er erhielt später VKH ab Antragstellung ohne Raten bewilligt. Die Zahlungsanzeige des Vorschusses datierte auf den November 17. Die Eheleute wurden geschieden und die Kosten gegeneinander aufgehoben. Kann der Antragsteller den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss zurückverlangen? |
1. Das sagt das OLG Schleswig-Holstein
Das OLG Schleswig-Holstein hat sich mit Beschluss vom 7.3.18 (15 WF 202/17, Abruf-Nr. 202603) mit diesem Thema auseinandergesetzt und bejaht die Rückzahlung des Gerichtskostenvorschusses.
Der Senat folgt der Meinung und dem Rechtsgedanken des § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO. Dieser besagt: Wird mit Klageeinreichung der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt und gleichzeitig PKH/VKH beantragt, ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn PKH/VKH rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt wird (Zöller/Geimer, ZPO, 32 Aufl., § 122 Rn. 4; MüKo/ZPO, 5. Aufl., § 122 Rn. 6; OLG Düsseldorf Rpfleger 86, 108; OLG Köln Rpfleger 99, 450; OLG Stuttgart Rpfleger 03, 200; OLG Karlsruhe FamRZ 07, 1028).
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