23.05.2014
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 10.12.2013 – 6 Sa 417/13
Tenor:
I. | Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. August 2013 - Az.: 7 Ca 707/13 - teilweise abgeändert und insgesamt der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst: |
II. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und um einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin in Vollzeit zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.011,00 Euro beschäftigt.
Zum 01. Mai 2012 wurde die Beklagte zu 2) alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 1), die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden in ihrem Unternehmen für Haushalts-Direktwerbung beschäftigte. Anlässlich der Übernahme der Geschäftsanteile durch die Beklagte zu 2) wurde das Inventar der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) aufgenommen und katalogisiert. Am 18. März 2013 fasste die Beklagte zu 2) als alleinige Gesellschafterin den Beschluss, die Beklagte zu 1) zum 31. Mai 2013 stillzulegen. In der Folgen wurde - mit Ausnahme der Tochter der früheren Inhaberin der Beklagten zu 1), welche nach Abschluss der Abwicklungsarbeiten in ein anderes Unternehmen wechseln wollte - die Arbeitsverhältnisse sämtlicher 18 Mitarbeiter im betroffenen Verwaltungs- und Transportbereich nach Maßgabe der individuellen Kündigungsfristen gekündigt, soweit sie nicht ohnehin wegen Befristungsablauf oder Eigenkündigung ausschieden. Auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin kündigte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 25. März 2013 zum 30. September 2013. Die Beklagte zu 1) führte ihren Betrieb über den 31. Mai 2013 hinaus, jedenfalls bis zum 15. Juli 2013. Die Klägerin war ab 15. Juli 2013 freigestellt.
Die Klägerin hat am 10. April 2013 bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Kündigungsschutzklage unterschiedslos gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) erhoben und zugleich Weiterbeschäftigung verlangt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung sei unwirksam. Nach ihrer Kenntnis sei der Betrieb im September 2012 von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen, mangels Information könne sie den Zeitpunkt des Übergangs nur schätzen. Seit ca. September 2012 würden ihre Gehaltsabrechnungen durch die Beklagte zu 2) erstellt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es liege ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vor und verschiedene Indizien behauptet (Übergang von drei Arbeitsverhältnissen, Weitergabe von Verteilerwagen und von Forderungen, Beibehaltung des Namens). Weiter hat sie mit Schriftsatz vom 07. Juni 2013 vorgetragen, der beklagtenseitige Vortrag, dass die Beklagte zu 1) zum 31. Mai 2013 geschlossen werde, entspreche nicht den Tatsachen, nachdem diese noch weiter fortbestehe und die Werbung noch am Firmengebäude sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. | festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 25. März 2013, zugegangen am 25. März 2013, nicht aufgelöst worden ist, |
2. | die beklagte Partei zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Sachbearbeiterin weiterzubeschäftigen. |
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung der Beklagten zu 1) sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt, weil sie - nachdem der ursprünglich vorgesehene Stilllegungstermin habe verschoben werden müssen - seit dem 15. Juli 2013 nicht mehr werbend tätig sei. Mitarbeiter, deren individuelle Kündigungsfrist nicht abgelaufen (wie die Klägerin), würden (bezahlt) freigestellt. Mit der Einstellung der betrieblichen Aktivitäten sei auch die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin ersatzlos entfallen, eine Sozialauswahl sei entbehrlich, da alle tätigkeitsbezogen vergleichbaren Mitarbeiter gekündigt worden seien oder anderweitig ausscheiden würden. Auch eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Beklagten haben vorgetragen, ein Betriebsübergang liege nicht vor, da die Beklagte zu 2) den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht identitätswahrend übernommen habe, die Ausführungen der Klägerin seien in jeder Hinsicht unsubstantiiert. Allein der Gesellschafterwechsel begründe keinen Betriebsübergang. Nur der Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1) T E sei bereits seit Mitte 2012 im Verkauf der Beklagten zu 2) tätig, die weiteren von der Beklagten genannten Mitarbeiter seien nicht zur Beklagten zu 2) gewechselt. Buchhaltung und Rechnungen würden vom beauftragten externen Dienstleister V GmbH erledigt. Selbst wenn der Namen der Beklagten zu 1) zunächst erhalten bleiben solle, seien sämtliche geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten zu 1) eingestellt.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat der Klage mit Urteil vom 21. August 2013 (Bl. 60 - 76 d.A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hinsichtlich der Beklagten zu 1) stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich der Beklagten zu 2) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, das den Beklagten einen beantragten Schriftsatznachlass verwehrt hat, im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung der Beklagten zu 1) habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da die Kammer nicht habe feststellen können, dass die die Kündigung erforderlich machenden betrieblichen Umstände zum Kündigungszeitpunkt am 30. September 2010 bereits mit ausreichender Sicherheit festgestanden hätten und die Betriebsstilllegung bereits greifbare Formen angenommen gehabt habe. Es fehle bereits am Sachvortrag zum Tätigkeitsfeld der Beklagten zu 1), insbesondere da die Existenz des nach Angaben der Beklagten von der Stilllegung betroffenen Verwaltungsbereichs nahe lege, dass es noch ein operatives Geschäft gebe; auch habe die Kammer keine Erkenntnisse darüber, ob das Betriebsgelände zwischenzeitlich geschlossen sei oder noch genutzt werde, gleiches gelte für die materiellen Betriebsmittel; schließlich trage die Beklagte nichts zu den Gründen der Verschiebung der Stilllegung vor und habe kein nachvollziehbares Restabwicklungskonzept dargelegt. Da die Kündigung unwirksam sei und die Beklagte zu 1) keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Stilllegung vorgetragen habe, müsse sie die Klägerin weiterbeschäftigen. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen, da die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang substantiiert nicht vorgetragen habe und die Beklagte zu 1) darüber hinaus die Einlassungen der Klägerin jeweils substantiiert und nachvollziehbar widerlegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 63 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1) hat gegen das ihr am 25. September 2013 zugestellte Urteil mit am 04. Oktober 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01. Oktober 2013 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 09. Oktober 2013, bei Gericht eingegangen am 10. Oktober 2013, begründet.
Die Beklagte zu 1) macht mit der Berufungsbegründung (Bl. 91 ff. d.A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, von der Stilllegungsabsicht seien 18 Mitarbeiter aus dem Verwaltungs- und Transportbereicht betroffen gewesen (der Bereich Prospektverteilung werde entsprechend der bereits im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erfolgten Mitteilung ebenfalls nicht mehr weiterverfolgt) und die Stilllegung sei nach einer geringfügigen Verschiebung zum 15. Juli 2013 erfolgt, spätestens seit diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr werbend tätig und kein einziger Arbeitnehmer sei mehr aktiv beschäftigt worden. Dieser Vortrag sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, da die Klägerin sich hauptsächlich auf einen Betriebsübergang berufen habe und nach der Klageerwiderung der Beklagten - auch nicht im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht - die Ausführungen zur Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht bestritten und keinen einzigen Mitarbeiter habe nennen können, der noch weiterarbeite. Das Arbeitsgericht habe daher in nicht nachvollziehbarer Weise gegen die Verpflichtungen aus § 56 Abs. 1 Nr.1 ArbGG und § 139 ZPO verstoßen und - zurückhaltend ausgedrückt - außerordentlich überraschend entschieden. Erstmals nachdem die Frage der Kammervorsitzenden nach einer gütlichen Einigung in Form einer nach ihrer Anregung "angesichts der rechtlichen Ausgangssituation" "kleinen" Abfindung seitens der Beklagten verneint worden sei, sei die vage Andeutung erfolgt, dass die Kammer noch überprüfen müsse, ob das Vorbringen der Beklagten zu Betriebseinstellung überhaupt ausreiche, ohne dass der erbetene Schriftsatznachlass gewährt worden sei. Ergänzend werde zur Betriebseinstellung nochmals ausgeführt, dass die Räumlichkeiten in der St. I Straße 6 in L zum 30. Juni 2013 geräumt worden seien (was die Klägerin aus eigener Kenntnis im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht nicht bestritten habe). Die GmbH bestehe als "Mantel" bis zur Abwicklung zunächst mit neuem Sitz in der C-Straße in L fort, wo allerdings keine eigenen Räumlichkeiten, sondern nur ein Briefkasten existiere. Telefon- und Faxanschluss bestehe für die Abwicklungsarbeiten noch fort, seien jedoch auch zum 31. Dezember 2013 gekündigt. Nahezu alle Betriebsmittel (Einrichtungsgegenstände, Akten, Unterlagen etc) seien entsorgt und der gesamte Fuhrpark bis auf die noch zurückzugebenden Leasingfahrzeuge verkauft. Eine nach Ansicht des Arbeitsgerichts darzustellende Auftragsentwicklung habe es unstreitig nicht mehr gegeben. Die Beklagte legt zur Bestätigung ihres Vortrags verschiedene Kündigungen vor, u.a. die Kündigung des Mietvertrages zu den Betriebsräumen und der Lagerzelthalle und die Kündigung des Vertrages mit E D GmbH vom 28. März 2013, verschiedene Kündigungen gegenüber Telefonanbietern und Entsorgungsrechnungen. Soweit die Klägerin sich zuletzt auf die noch existierende Internetseite beziehe, sei der ursprünglich mehrere Seiten umfassende Internetauftritt dahingehend geändert worden, dass nunmehr nur noch die Startseite aufgerufen werden könne, auf der sich noch die Telefonnummer befinde, während die weiter enthaltenen Angaben zum Betriebssitz und der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter ersichtlich nicht zutreffend seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21. August 2013 - 7 Ca 707/13 - wird, soweit der Klage stattgegeben wurde, abgeändert:Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin, der die Berufungsbegründung am 23. Oktober 2013 zugestellt worden ist, trägt nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 08. Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am 09. Dezember 2013, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 158 f. d.A.) vor,der Internetauftritt der Beklagten sei aktuell noch vorhanden und am 07. November 2013 und letztmals am 30. November 2013 geändert worden. Das spreche gegen eine Aufgabe des Geschäftsbetriebs und beweise, dass die Beklagte noch immer Kunden akquiriere, für die dann Werbung ausgetragen werde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung ist auch in der Sache nicht erfolgreich. Die Klage war auch gegenüber der Beklagten zu 1) abzuweisen.
I. Die allein von der Beklagten zu 1) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 25. September 2013 mit am 04. Oktober 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01. Oktober 2013 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 09. Oktober 2013, bei Gericht eingegangen am 10. Oktober 2013, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, , § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).
II. Die Berufung ist auch begründet. Die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 25. März 2013 hat das zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB fristgemäß zum 30. September 2013 beendet. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist steht der Klägerin demgemäß nicht zu. Die Klage ist insgesamt abweisungsreif.
1. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Kündigungsschutzklage ist zulässig, aber unbegründet.
1.1. Die Kündigungsschutzklage ist gemäß §§ 4 Satz 1 KSchG, 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar ist eine subjektive Eventualklage grundsätzlich unzulässig (BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - Rn. 28, 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - Rn.27, 23. Februar 2010 - 2 AZR 720/08 - Rn. 35; jeweils zitiert nach [...]). Da die Klägerin vorliegend jedoch unterschiedslos Kündigungsschutzklage gegen beide Beklagte erhoben hat und erkennbar jeweils unbedingt Klage erheben wollte, stehen ihre Sachanträge allenfalls in einem objektiven, nicht jedoch in einem subjektiven Eventualverhältnis. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen daher nicht.
1.2. Die Klage ist in der Sache nicht erfolgreich. Die Beklagte zu 1) hat - spätestens in der Berufungsinstanz - schlüssig vorgetragen, dass betriebsbedingte Gründe die Kündigung vom 25. März 2013 nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG gerechtfertigt haben, ohne dass die Klägerin dem ausreichend entgegen getreten wäre. Da sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind, war die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 1) abzuweisen.
1.2.1. Die fristgerecht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage wahrt die Erfordernisse des § 4 Satz 1 KSchG. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand zwischen den Parteien auch ein Arbeitsverhältnis, was Voraussetzung für die Feststellung ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 27 m.w.N., zitiert nach [...]). Zwar hat die bei Klageerhebung noch ohne Beistand befindliche Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, im September 2012 habe ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) stattgefunden, dessen Zeitpunkt sie nur schätzen könne. Dennoch erweist sich die Klage nicht als unschlüssig. Unabhängig davon, dass ein Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zugleich gegen den alten Arbeitgeber und gegen einen mutmaßlichen Betriebserwerber richten kann, wenn der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und unklar ist, ob ein Betriebsübergang vorliegt (BAG 24. Juli 2004 - 2 AZR 215/03 - m.w.N., zitiert nach [...]), hat sich die Klägerin jedenfalls in der Berufungsinstanz - nicht zuletzt angesichts der rechtskräftigen Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 2) - auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr berufen. Spätestens damit steht fest, dass allein die Beklagte zu 1) Arbeitgeberin der Klägerin war.
1.2.2. Für die Kündigung bestand ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG.
a) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs. Unter einer Betriebsstilllegung ist die Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen. Sie besteht darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (st. Rspr., vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 47; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 47, jeweils zitiert nach [...]). Der Arbeitgeber kann eine Kündigung auch auf die beabsichtigte Stilllegung des Betriebs stützen. Er muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst haben, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Die geplanten Maßnahmen müssen bei Zugang der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen haben (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 47 a.a.O., 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37 f., zitiert nach [...]).
Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebes wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39, 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30, jeweils zitiert nach [...]).
Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG. Beruft sich der Arbeitgeber auf den betriebsbedingten Kündigungsgrund der Stilllegung, so ist, wenn das Vorliegen eines Stilllegungsentschlusses im Kündigungszeitpunkt bestritten wird, der Arbeitgeber verpflichtet, substanttiiert darzulegen, dass und zu welchem Zeitpunkt er diejenigen organisatorischen Maßnahmen, die sich rechtlich als Betriebsstilllegung darstellen, geplant und beschlossen hat. Über diese Entschlussfassung hinaus muss der Arbeitgeber substanttiiert vortragen, dass auch die geplanten Maßnahmen selbst im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hatten. Der Umfang der Darlegungslast hängt dabei auch davon ab, wie sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung der Kündigung einlässt. Trägt der gekündigte Arbeitnehmer beispielsweise Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine Stilllegungsentscheidung nicht ernsthaft getroffen war, weil es Veräußerungsverhandlungen gegeben habe, und kommt es zu einer alsbaldigen Wiedereröffnung bzw. nahtlosen Fortsetzung durch einen Betriebserwerber, so trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wiedereröffnung bzw. Veräußerung nicht bereits voraussehbar oder gar geplant war (vgl. insgesamt: BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 Rn. 41 m.w.N., zitiert nach [...]).
b) Ausgehend hiervon hat die die Beklagte zu 1) schlüssig dargelegt, dass der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin infolge Betriebsstilllegung mit dem 15. Juli 2013 und damit auch bei Ablauf Kündigungsfrist entfallen ist. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht erheblich entgegen getreten.
aa) Die Beklagte zu 1) hat bereits erstinstanzlich im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht und ergänzend in ihrer Klageerwiderung vom 24. Juni 2013 behauptet, am 18. März 2013 sei die Stilllegung des Betriebes zum 31. Mai 2013 beschlossen worden, wobei der ursprüngliche Stilllegungszeitpunkt letztlich auf den 15. Juli 2013 verschoben worden und sie danach auch nicht mehr werbend tätig sei. Weiter hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, es finde kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) 2 statt, es würden keinerlei Betriebsmittel übertragen, sondern im Rahmen der Stilllegung verkauft und es sei sämtlichen Mitarbeitern unter Einhaltung der individuellen Kündigungsfristen gekündigt worden, soweit nicht in zwei Fällen wegen Befristungsablaufs bzw. in einem Fall wegen Eigenkündigung eine Kündigung ohnehin entbehrlich gewesen sei. Wie die Klägerin seien die Mitarbeiter mit längerer Kündigungsfrist nach dem 15. Juli 2013 freigestellt.
Die Klägerin, die auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) innerhalb der ihr vom Arbeitsgericht gesetzten Schriftsatzfrist nicht weiter repliziert hat, hat weder den Stilllegungsbeschluss als solchen in Abrede gestellt, noch hat sie schriftsätzlich behauptet, dass die Beklagte zu 1) ihren Betrieb auch über den 15. Juli 2013 hinaus noch in den Räumlichkeiten in der St. I Straße 6, L unverändert fortführt, noch hat sie die von der Beklagten zu 1) behaupteten Freistellungen bestritten. Die von ihr vor der Klageerwiderung der Beklagten anführte Tatsache, dass zum 31. Mai 2013 noch der Werbeschriftzug am Firmengebäude angebracht sei, steht einer Stilllegung zum 15. Juli 2013 jedenfalls nicht entgegen. Dass die Klägerin die tatsächliche Räumung des Betriebsgeländes zum 15. Juli 2013 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 21. August 2013 über ihren schriftsätzlichen Vortrag hinaus ausdrücklich in Abrede gestellt hätte, lässt sich weder dem Terminsprotokoll, noch der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmen. Soweit die Klägerin sich auf einen - eine Stilllegung ausschließenden - Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) berufen hat, hat das Arbeitsgericht einen solchen - wenn auch lediglich im Rahmen der Überprüfung der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage - zu Recht verneint und darauf hingewiesen, dass die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte hierfür nicht dargetan und die Beklagte zu 1) diese zudem entkräftet habe. Insoweit schließt sich die Berufungskammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A III 2 der Entscheidungsgründe an und stellt dies ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
bb) Es kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - angesichts der Darlegungen der Beklagten zu 1) und des mangelnden Bestreitens der Klägerin bereits nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand davon auszugehen war, dass die Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Spätestens nach den ergänzenden Ausführungen der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren bestehen hieran jedenfalls keinerlei Zweifel.
Die Beklagte zu 1) hat mit ihrer Berufungsbegründung - unter Aufgreifen ihres erstinstanzlichen Vortrages - weitere Indizien vorgetragen, die dafür sprechen, dass die Stilllegung bereits bei Ausspruch der Kündigung Ende März 2013 greifbare Formen angenommen hatte und auch tatsächlich zum 15. Juli 2013 erfolgt ist. Sie hat nicht nur das Kündigungsschreiben zum Mietvertrag für Verwaltungsgebäude und Lagerhalle auf dem Betriebsgelände (Bl. 136 d.A.) vorgelegt, sondern auch das Kündigungsschreiben bezüglich der Lagerzelthalle (Bl. 138 d.A.), Kündigungsschreiben gegenüber einer Telekommunikationsfirma (Bl. 139 d.A.) und im Hinblick auf einen Vertrag für Tankkarten (Bl. 137 d.A.), nebst entsprechenden Empfangsbestätigungen. Sämtliche Kündigungen datieren vom 28. März 2013 und erfolgten zum 31. Mai 2013 bzw. zum 30. Juni 2013. Weiter hat die Beklagte diverse Unterlagen über anlässlich der Räumung des Betriebsgeländes Mitte Juli 2013 entstandene Entsorgungskosten für Sperrmüll vorgelegt (Bl. 104 bis 135 d.A.) und eine Liste über die Käufer der im Einzelnen aufgeführten Firmenfahrzeuge (Bl. 102 d.A.).
Die Klägerin hat demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die dafür sprechen würden, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine Stilllegungsentscheidung nicht ernsthaft getroffen war bzw. die Stilllegungsabsicht nicht umgesetzt worden ist. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz lediglich mit - nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz - auf einen unstreitig noch existierenden Internetauftritt der Beklagten zu 1) verwiesen und die Auffassung vertreten, dieser spreche gegen eine Geschäftsaufgabe der Beklagten zu 1). Sie bezieht sich hierbei auf die allein noch erreichbare Startseite eines ursprünglich mehrere Seiten umfassenden Internetauftritts der Beklagten zu 1), bei dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer (nach Änderungen am 07. und 30. November 2013) angegeben war, bei der Beklagten zu 1) handele es sich um ein Unternehmen für Haushaltsdirektwerbung im Südwestdeutschen Raum mit 51-jähriger Erfahrung und Betriebssitz in der St. I Straße 6, L, das ca. 2.500 ortsansässige Verteiler beschäftige. Weiter waren die ursprüngliche Telefonnummer der Beklagten zu 1) und die Email-Adresse "a@s-w.de" angegeben. Die von der Klägerin hierzu vertretene Auffassung, wenn man den Geschäftsbetrieb aufgegeben hätte, hätte man die Internetseite ganz aus dem Internet entfernt, entkräftet den schlüssigen Vortrag der Beklagten zu 1) zur Betriebsstilllegung nicht. Da die Beklagte zu 1) sich derzeit in Abwicklung befindet, ist es ihr unbenommen - auch über einen Internetauftritt - noch Kontaktmöglichkeiten, sei es für Gläubiger, ehemalige Arbeitnehmer, ehemalige Kunden oder sonstige Betroffene, anzubieten. Bereits die Tatsache, dass der ursprüngliche Internetauftritt der Beklagten erheblich verschlankt worden ist und zudem hinsichtlich der beschäftigten Mitarbeiter und des aufgegeben Betriebsgeländes - auch von der Klägerin nicht bestritten - tatsächlich nicht mehr zutreffende Angaben enthielt, spricht eindeutig dagegen, dass die Beklagte zu 1) damit noch werbende Zwecke verfolgt und der Internetauftritt mehr als ein Kontaktportal darstellt. Dass die Beklagte zu 1) mit der angegeben Email-Adresse tatsächlich noch Aufträge annimmt, hat auch die Klägerin nicht konkret darlegen können.
1.2.3. Die Beklagte zu 1) war nicht verpflichtet, eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen, da sie über den Kündigungstermin hinaus keine vergleichbaren, weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer beschäftigte. Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Auf eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613 a Abs. 4 BGB wegen Vorliegens eines Betriebsübergangs hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr berufen.
2. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25. März 2013 fristgerecht mit dem 30. September 2013 sein Ende gefunden hat, steht der Klägerin der verfolgte Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nicht zu.
B.
Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 97,91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.