14.05.2010 · IWW-Abrufnummer 166925
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 25.09.2009 – 19 Sa 820/09
Eingruppierung eines Brandschutzbeauftragten nach den AVR-Caritas.
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.04.2009 - 4 Ca 78/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Vergütung der Vergütungsgruppe 4 a der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes schuldet. Der am 16.01.1949 geborene Kläger war auf der Basis eines vom 24.09.1975 datierenden mit der katholischen Kirchengemeinde S4 L4 als Rechtsträgerin dieser Einrichtung geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 01.10.1975 im S4 B4 Hospital als Metzgermeister tätig. Nach § 2 dieses Vertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der in der "Caritas-Korrespondenz" veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung. Der Kläger wurde gemäß § 4 des Arbeitsvertrages als Handwerksmeister in die Vergütungsgruppe 6 b Stufe 3 eingestuft. Danach sollte die erste Steigerung der Grundvergütung am 01.01.1976 erfolgen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Arbeitsvertrages Bl. 6 f. d. A. verwiesen). Dieses Arbeitsverhältnis ist in der Folgezeit aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges zunächst auf die K5 K6 G2-K7 GmbH und danach auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist Rechtsträgerin des S4 A1 Krankenhauses in B3-K7, des S4 B4 Hospitals in G2, des S4 H4 Hospitals in G3-R1, des S4 J2-Hospitals in G3-H5 sowie das Seniorenzentrums S4 H4 in G3-R1. Neben seinem Beruf war der Kläger bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig. Am 30.04.1997 bestand der Kläger die Prüfung zum Zugführer mit der Note ausreichend (Ablichtung des Zeugnisses Bl. 177 d. A.). Unter dem 14.06.1989 bestellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger zunächst nebenberuflich zum Brandschutzbeauftragten für das S4 B4 Hospital (Ablichtung der Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 14.06.1989 Bl. 8 d. A.). Zum 01.07.1989 wurde der Kläger aufgrund seiner Eingruppierung als Handwerksmeister in die Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 19 a AVR höhergruppiert. Nach der Schließung der hausinternen Metzgerei zum 01.07.1992 nahm der Kläger die Aufgabe des Brandschutzbeauftragten hauptamtlich wahr. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem damaligen stellvertretenden Geschäftsführer G1 (jetzt einer beiden Geschäftsführer der Beklagten) wurde der Kläger ab dem 01.07.1995 auf der Basis eines Vermerks vom 12.07.1995, in dem es heißt: "Herr L1 M1 ist seit dem 01.07.1992 als Sachbearbeiter für Sicherheits- und Umweltfragen in unserem Hause eingesetzt. Mit Wirkung vom 01.07.1995 (nach dreijähriger Bewährung in der VG 5 b) erfüllt Herr M1 die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 4 b, Ziff. 52, AVR. Siehe auch den Vermerk vom 14.01.1994. Er ist daher mit Wirkung vom 01.07.1995 in diese Vergütungsgruppe einzugruppieren" (Ablichtung Bl. 176 d. A.) höhergruppiert. Im Jahr 2000 übernahm der Kläger zusätzlich eine Tätigkeit als Abfallbeauftragter. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf die Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter in der Folgezeit 55 v.H. der Arbeitszeit des Klägers und auf seine Tätigkeit als Abfallbeauftragter 45 v.H. seiner Arbeitszeit entfielen. Unter dem 25.06.2001 verfasste der Kläger den Entwurf einer Stellenbeschreibung seiner Tätigkeit (wegen der Einzelheiten wird auf deren Ablichtung Bl. 172 d. A. verwiesen). Unter Beifügung dieser Stellenbeschreibung fragte der Kläger unter gleichem Datum bei der Beklagten an, ob eine Höhergruppierung für ihn in Frage komme (Ablichtung dieses Schreibens Bl. 178 d. A.). Mit Schreiben vom 07.08.2001 an den Deutschen Caritasverband - Referat Arbeitsrecht - teilte die Beklagten jenem mit, der Kläger sei seit dem 01.07.1995 als verantwortlicher Mitarbeiter für Entsorgung und Brandschutz in die Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 52 eingruppiert, da in der Anlage 2 der AVR kein entsprechendes Tätigkeitsmerkmal für diese Gruppe von Beschäftigten vorhanden sei, und bat unter Beifügung dieser Stellenbeschreibung um eine Stellungnahme des Caritasverbandes, ob dem Höhergruppierungsantrag des Klägers entsprochen werden könne (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Bl. 171 d. A. verwiesen). Der Deutsche Caritasverband wies mit Schreiben vom 09.01.2001 daraufhin, dass es für den Vergütungsanspruch des Klägers zunächst darauf ankomme, dass die Tätigkeitsmerkmale der der Vergütungsgruppe 4 a vorgeschalteten Vergütungsgruppen 4 b, 5 b etc. erfüllt seien, da diese aufeinander aufbauten. Eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 4 a könne nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 4 b gerechtfertigt sein, wenn das Heraushebungsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" oder der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" gegeben sei (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens Bl. 181 f. d. A. verwiesen). In einem Schreiben vom 13.05.2002 der Beklagten an den Kläger heißt es: "...nach eingehender und ausführlicher Prüfung unter Einbeziehung der uns vorgelegten Unterlagen", so z. B. die von Ihnen vorgelegten Beschreibungen Ihrer Tätigkeiten "Betriebsbeauftragter Abfall" und "Aufgaben des Brandschutzbeauftragten" sowie das mit Herrn G5 am 11.04.2002 geführten Gesprächs müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass eine Anhebung von der Vergütungsgruppe 4 b in die Vergütungsgruppe 4 a nicht durchgeführt werden kann. Die von Ihnen aufgeführten Tätigkeiten entsprechen der Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 52 der Anlage 2 zu den AVR, auch unter Einbeziehung der vorgesehenen zukünftigen Funktionen des Brandschutzbeauftragten und Abfallbeauftragten für die gesamte KKEL..." (Ablichtung Bl. 183 d. A.). Unter dem 01.12.2003 schlug der technische Leiter des B4 H6 der Geschäftsführung vor, den Kläger sowohl die Funktion des Abfallbeauftragten als auch die des Brandschutzbeauftragten für sämtliche Häuser der Beklagten zu übertragen. Mit Schreiben vom 18.12.2003 wurde der Kläger zum Brandschutzbeauftragten der Beklagten bestellt (Ablichtung des Schreibens Bl. 187 f. d. A.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger diese Funktion auch für sämtliche Einrichtungen der Beklagten wahrgenommen hat. Unter dem 22.01.2004 teilte der Brandschutzsachverständige Wildförster (Büro für Brandschutzberatung und -schulung) dem Kläger die Voraussetzungen mit, die notwendig sind, um die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten kompetent, verantwortungsvoll und qualifiziert ausüben zu können (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Bl. 173 f. d. A. verwiesen). Seit dem 14.02.2005 wurde der Kläger als stellvertretender Vorsitzender der im Hause der Beklagten gewählten Mitarbeitervertretung (MAV) vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Seit jener Zeit werden die Tätigkeiten des Brandschutzbeauftragten und des Betriebsbeauftragten für Abfall von einem anderen Arbeitnehmer der Beklagten mit wahrgenommen. Unter dem 25.04.2005 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Änderungsvertrag über Altersteilzeit nach dem Blockmodell (wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung Bl. 141 f. d. A. verwiesen wird). Am 06.02.2009 wechselte der Kläger in die Freistellungsphase, die bis zum 31.12.2012 andauern wird. Mit diesem Datum erlosch gem. § 13 c Nr. 4 Rahmenverordnung für eine Mitarbeitervertretung (MAVO) die Mitgliedschaft des Klägers in der MAV. Mit Schreiben vom 27.06.2008 machte der Kläger (erneut) seine Eingruppierung nach der Gruppe 4 a Ziff. 52 der Anlage 2 der AVR zum 01.08.2008 geltend (Ablichtung Bl. 9 d. A.). Dieses Begehren wies die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2008 zurück und verwies darauf, dass der vom Kläger geltend gemachte Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe 4 b in die Vergütungsgruppe 4 a der Anlage 2 zu den AVR nicht vorgesehen sei (Ablichtung Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 05.08.2008 begründete der Kläger sein Begehren ausführlicher (Ablichtung Bl. 11 d. A.). Mit Schreiben vom 02.09.2008 lehnte die Beklagte das Begehren erneut ab (Ablichtung Bl. 12 d. A.). Mit Schreiben vom 05.09.2008 leitete der Kläger das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle des Caritasverbandes für das Bistum E2 e. V. ein (wegen des Verlaufs und des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens wird auf das Protokoll der Sitzung der Schlichtungsstelle vom 20.10.2008 Ablichtung Bl. 13 f. d. A. verwiesen). Mit seiner vom 09.01.2009 datierenden und am darauffolgenden Tag beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger meint, neben den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 56 Anlage 2 zu den AVR sei auch das Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 33 Anlage 2 zu den AVR erfüllt (ausführlich unter IV. der Klageschrift). Der Kläger sei nach sechsjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe 4 a Ziff. 25 a der Anlage zu 2 zu den AVR einzugruppieren. Selbst wenn die Aufgabe als Brandschutzbeauftragter nicht der Verwaltung zuzuordnen sei, müsse es aus Gründen der Gleichbehandlung einen weiteren Bewährungsaufstieg geben. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 4 a Anlage 2 AVR zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 52 in die Vergütungsgruppe 4a AVR sei nicht vorgesehen. Erstmalig mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten im Schlichtungsverfahren habe der Kläger sich auf eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 und daraus resultierend auf einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25a berufen. Diese Auffassung sei jedoch unzutreffend, weil der Kläger die Merkmale der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 nicht erfülle, da es sich um keine Tätigkeit in der Verwaltung handele. Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage abgewiesen. Der Kläger gehe fehlerhaft davon aus, dass die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten die Tätigkeit eines "Mitarbeiters in der Verwaltung" sei. In der Anlage 2 zu den AVR gehörten nicht alle die Mitarbeiter, die nicht dem ärztlichen oder medizinischen Bereich zuzurechnen sind, in den Bereich der Verwaltung. Die Verwaltung stelle gegenüber dem ärztlichen oder medizinischen Bereich keinen Auffangtatbestand i. S. d. Erledigung aller mit einer Sache zusammenhängenden Angelegenheiten dar. Unter Verwaltung verstehe man allgemein die Durchführung von kaufmännischen und buchhalterischen Arbeiten im Rahmen des Unternehmens. Die Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten gehöre danach nicht zur Verwaltung. Hierbei handele es sich vielmehr um eine eigenständige, durch die Brandschutzbestimmungen geprägte, hervorgehobene Tätigkeit mit einer deutlich technischen Aufgabenstellung. Auch wenn zu der Tätigkeit eine bürotechnische Abwicklung und planerische Tätigkeit gehöre, überwiege die technische Komponente der Tätigkeit. Somit sei die Eingruppierung eines Brandschutzbeauftragten, da sie nicht ausdrücklich in einer der Vergütungsgruppen der Anlage 2 der AVR genannt ist, nach dem Auffangtatbestand der jeweils am Schluss einer jeden Vergütungsgruppe aufgeführten Fallgruppe vorzunehmen. Dies ergebe sich aus der Protokollnotiz 9. Von der Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 52 sei ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe 4 a Anlage 2 zu den AVR nicht vorgesehen. Um die Vergütung nach der nächsthöheren Vergütungsgruppe zu erlangen, hätte der Kläger die Vergleichbarkeit seiner Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter mit einer der Vergütungsgruppe 4a genannten Tätigkeiten darlegen müssen, z.B. der Vergütungsgruppe 4 a Fallgruppe 25 a. Dann hätte er jedoch - da es sich um aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen handelt - zunächst die Voraussetzungen der dieser Fallgruppe zugrundeliegenden Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 56 darlegen müssen, also das es sich um eine Tätigkeit handelt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Sodann hätte er darstellen müssen, inwieweit sich diese Tätigkeit aus der Grundvergütungsgruppe heraushebt, dass es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit handelt. Gegen das ihm am 14.05.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.04.2009 hat der Kläger unter dem 10.06.2009, am gleichen Tag per Fax beim erkennenden Gericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.07.2009, am gleichen Tag per Fax beim erkennenden Gericht eingegangen, begründet. Er meint, die Auslegung des Rechtsbegriffs der Verwaltung im tariflichen Sinn durch das Arbeitsgericht entspreche nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum BAT, der auch auf die AVR übertragbar sei. Es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der allgemeinen Verwaltung der Beklagten, da Planungen und Überwachung einen administrativen Inhalt hätten. Dies zeige sich insbesondere an der Aufgabe der Erstellung und Ergänzung der Brandschutzordnung und des Alarm- und Feuereinsatzplanes. Im Übrigen habe der Kläger in der Klageschrift im Rahmen eines wertenden Vergleichs dargelegt, dass die Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 56 der Anlage 2 zu den AVR und dem Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 33 entspreche bzw. hilfsweise nach Verantwortung und Aufgabenbereich den Tätigkeitsmerkmalen der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen vergleichbar sei. Der Kläger habe konkrete Tatsachen dargelegt, die sich auf die Tätigkeitsmerkmale der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen einschließlich der Heraushebungsmerkmale beziehen. Es könne nicht geleugnet werden, dass nach dem Wortlaut der Anlage zu 2 zu den AVR im Auffangtatbestand am Ende der Vergütungsgruppe kein Bewährungsaufstieg geregelt ist. Es sei aber kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum der Arbeitnehmer innerhalb einer Fallgrupe einen Bewährungsaufstieg habe, wenn die Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe entspricht, er dagegen keine Bewährungsaufstieg habe, wenn der Aufgabenbereich und die Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen derselben Fallgruppe der Vergütungsgruppe lediglich vergleichbar sind. Der Kläger beantragt, auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.04.2009 - 4 Ca 78/09 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2008 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 4 a Anlage 2 AVR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen. Bezug genommen wird auch auf die auszugsweise Ablichtung der Anlage 2 zu den AVR betreffend die Vergütungsgruppen 4 b und 5 b sowie auf die auszugsweise Ablichtung der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 Nr. 122 ff. (Bl. 190 ff. d. A.). Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Hs ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Es hat handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des BAG keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (zuletzt zu den AVR BAG vom 16.10.2002 - 4 AZR 447/01 in: AP Nr. 12 zu § 12 AVR Caritasverband). Auf Befragen des Gerichts hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung konkretisiert, ab welchem Zeitpunkt die Feststellung der höheren Eingruppierung begehrt wird. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a.) In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages haben die Parteien ohne jede Einschränkung vereinbart, dass der AVR Caritas in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Damit haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Bestimmungen des AVR Caritas für ihr Arbeitsverhältnis maßgeblich sein sollen und hierbei stets die aktuelle Fassung gelten soll. Dies entspricht Vereinbarungen in zahlreichen Arbeitsverträgen - vor allem des öffentlichen Dienstes - in den denen die Parteien des Arbeitsvertrags die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbaren. Damit wollen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis so regeln, als seien sie tarifgebunden. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag soll wiederspiegeln, was tarifrechtlich gilt. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Arbeitsvertrages, die den AVR Caritas in seiner jeweiligen Fassung vereinbaren, damit nur wiederspiegeln wollen, was nach dem AVR Caritas rechtens ist (BAG vom 12.02.1990 - 4 AZR 306/90 Rdnr. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Arbeitsvertragsrichtlinien keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme, die hier vorliegt, auf ein Arbeitsverh ältnis Anwendung finden. Die Auslegung der AVR erfolgt aber nach den gleichen Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten. Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die praktische Anwendung der AVR und deren Entstehungsgeschichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 14.01.2004 - 10 AZR 188/03 - in: AP Nr. 3 zu AVR Caritasverband Anlage 1 sowie BAG vom 17.07.2008 - 6 AZR 635/07 - in: AP Nr. 4 zu AVR Caritasverband Anlage 1). b.) Wenn dann im Anschluss eine solche Vereinbarung die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des Tarifvertrages bzw. des AVR Caritas festgesetzt wird, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien nur die tariflichen Bestimmungen bzw. die Bestimmungen der Arbeiten des AVR Caritas wiederspiegeln wollten, dass heißt nur zum Ausdruck bringen wollen, welche Vergütungsgruppe nach ihrer Auffassung aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Anwendung des Tarifvertrages bzw. des AVR Caritas zutreffend ist. Diese Auslegung entspricht auch dem System des AVR Caritas. Danach wird die Vergütung der Mitarbeiter nicht frei vereinbart, sondern der Mitarbeiter wird nach den Tätigkeitsmerkmalen in die Gruppe eingruppiert, die der von ihm überwiegenden auszuübenden Tätigkeit entspricht. Dies entspricht den üblichen Regelungen in Tarifverträgen, in denen die Vergütung nicht von einem Eingruppierungsakt des Arbeitsgebers abh ängt, sondern sich automatisch nach der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit und entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen richtet. Daher ist die in § 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages von den Parteien getroffenen Vereinbarung, dass auf das Arbeitsverhältnis der AVR Caritas in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung findet, dahin auszulegen, dass sich dann auch die Eingruppierung des Klägers nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zu den AVR richten soll (BAG vom 12.02.1990 - 4 AZR 306/90 Rdnr. 17ff.). Nach der Anmerkung III zu den Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe 1 - 12 der Anlage 2 den AVR sind Mitarbeiter, die mit berufsfremden Aufgaben betraut sind, entsprechend der ausgeübten Tätigkeit einzustufen. c.) Für die Eingruppierungsklage ist unerheblich, dass der Kläger seit dem 14.02.2005 von seiner Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter und Beauftragter für Abfall freigestellt ist, also die Tätigkeit, aus der er seine Eingruppierung ableitet, praktisch nicht mehr ausübt. Als Mitglied der MAV hat er auch während der Zeit der Freistellung Anspruch auf Teilhabe an der üblichen beruflichen Entwicklung auch im Hinblick auf das Arbeitsentgelt (§ 18 Abs. 1a MAVO). d.) Ebenso unbeachtlich ist, dass sich der Kläger mittlerweile in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Parteien befindet, sofern es um den Bewährungsaufstieg geht. Denn die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2 zu den AVR liegt mehr als dreizehn Jahre zurück, so dass bezogen auf den 01.08.2008 eine ausreichende Zeit zurückgelegt wurde. e.) Unbeachtlich ist schließlich, dass der Kläger sein ursprüngliches Höhergruppierungsverlangen mit Schreiben vom 25.06.2001 nach dem abschlägigen Bescheid der Beklagten vom 13.05.2002 zunächst nicht weiterverfolgt hat. Damit sind allenfalls Ansprüche vor dem 01.08.2008 verjährt oder verwirkt. f.) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 a der Anlage zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in allen Richtungen der Deutschen Caritasverbandes (AVR), da von der Vergütungsgruppe 4 a Fallgruppe 52 ein Bewährungsaufstieg nicht vorgesehen ist (dazu unter bb.) und er die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 4 a Fallgruppe 25 a nicht erfüllt (dazu unter cc.) und ihm auch nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe nicht zusteht (dazu unter dd.). aa) Der Kläger übte keine Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Verwaltung und Buchhaltung aus, dessen Tätigkeit sich aus der Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 56 dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll war, nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 33 Anlage 2 zu den AVR. Für die Eingruppierung des Klägers ist allein die Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter maßgeblich. Denn nach Ziff. I Abs. a der Anlage 1 zu den AVR erhält der Mitarbeiter Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Dabei richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR. Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zu Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (Abs. b). Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt dieses Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet. Ein Arbeitsvorgang ist eine Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit, die unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und rechtlich selbständig zu bewerten ist. Äußerlich ähnliche oder gleiche Tätigkeiten können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, wenn sie tariflich verschieden zu bewerten sind und auch tatsächlich in sinnvoller Weise getrennt werden können (BAG vom 25.08.1993 - 4 AZR 608/02 in: ZTR 1994, 291 (nur Ls)). Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat insbesondere bei Tätigkeiten mit Leitungsaufgaben die Auffassung vertreten, dass ganze Tätigkeitsbereiche von Angestellten - zum Teil auch wegen eines bestehenden unlösbaren inneren Zusammenhangs - insgesamt einen Arbeitsvorgang darstellen (vgl. nur BAG vom 18.05.1994 - 4 AZR 412/93, BAG vom 12.06.1996 - 4 AZR 91/05, BAG vom 24.09.1997 - 4 AZR 452/96). Für die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen eines Lebensmittelkontrolleurs hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts entsprechende Überlegungen angestellt (BAG vom 14.08.1985 - 4 AZR 322/84). Auch hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Brandschutzbeauftragter spricht nach Ansicht der Kammer viel dafür, die gesamte Tätigkeit des Klägers, die wiederum 55 von 100 seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht, als einen einheitlichen Arbeitsvorgang zu bewerten. Der Kläger führt alle von ihm wahrzunehmenden Einzelaufgaben aus einem zusammenhängenden Rechtsgebiet (Brandschutz) durch. Die erforderlichen Fachkenntnisse unterscheiden sich bei den einzelnen Tätigkeiten (Aufstellung der Brandschutzordnung, Überwachung der Aufstellung und Aktualisierung der Alarm-, Hausalarm, Notfall- und Brandschutzpläne, Brandschutzunterweisung, Organisation und Bewachung der Brandschutzkontrollen, Anweisung und Überwachung der Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln, Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder Außerbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen, Beratung in Fragen des Brandschutzes z. B. bei Planung von Neu- und Umbauten, ständiger Kontakt zur Feuerwehr, gemeinsame Übungen und Begehungen, Führung des Brandschutzbuches gemäß Anlage 1 zu VdS 2226 sowie Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben anhand geltender Gesetze, Richtlinien und Regeln des Brandschutzes) auch nicht in rechtlich erheblicher Weise. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei den einzelnen Aufgaben in unterschiedlicher Weise selbständig arbeitet. Der Umstand, dass er neben Kontrollen, Begutachtungen und Analysen auch Beratungen und Schulungen durchführt, führt zu keiner anderen Betrachtung. Insoweit überwiegt die Tätigkeit des Prüfens und Kontrollierens derart, dass bei einer rechtlichen Beurteilung ein einheitlicher Arbeitsvorgang zugrunde gelegt werden kann. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, denn auch bei der Annahme nicht nur eines einzelnen Arbeitsvorganges, sondern bei der Annahme verschiedener Arbeitsvorgänge der Tätigkeiten rund um die Brandschutzordnung, der Organisation und Überwachung der Brandschutzkontrollen, zur Beratung in Fragen des Brandschutzes sowie in der Kooperation mit Dritten erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 a der Anlage 2 zu den AVR entsprechend den Regularien der Ziff. 1 der Anlage 1 zu den AVR. bb.) Denn die Höhergruppierung des Klägers als Brandschutzbeauftragter kann sich nicht aus der von der Beklagten vorgenommenen Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 4 b Fallgruppe 52 der Anlage 2 zu den AVR ergeben. In diese Vergütungsgruppe sind Mitarbeiter einzugruppieren, die "deren Aufgabenbereiche und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist". Nach der Anmerkung 9 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 - 12 der Anlage 2 sind hier nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen, für die in Vergütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich aufgeführt ist. Wäre der Kläger von der Beklagten in diese Fallgruppe der Vergütungsgruppe 4 b ordnungsgemäß eingruppiert worden, stünde ihm nach dem Wortlaut der Anlage 2 zu den AVR kein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe 4 a der Anlage 2 zu den AVR offen. cc.) Wenn dagegen der Kläger als "Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung" einzugruppieren wäre, der sich aus der Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 56 Anlage 2 zu den AVR dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, könnte er nach sechsjähriger Bewährung in dieser Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe 4 a Fallgruppe 25 a Anlage 2 zu den AVR eingruppiert sein. aaa.) Wenn der Kläger für die Aufstellung der Brandschutzordnung, die Überwachung der Aufstellung und Aktualisierung der Alarm-, Hausalarm, Notfall- und Brandschutzpläne, die Brandschutzunterweisung, die Organisation und Überwachung der Brandschutzkontrollen, die Anweisung der Überwachung der Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln, die Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder Außerbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen, für die Beratung und Fragen des Brandschutzes, die Führung eines Brandschutzbuches und die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben anhand geltender Gesetze, Richtlinien und Regeln des Brandschutzes zuständig ist und verantwortlich ist für den ständigen Kontakt zur Feuerwehr sowie für gemeinsame Übungen und Begehungen, mag der Charakter der überwiegenden Tätigkeit wie auch der berufliche Werdegang des Klägers dem ersten Anschein nach dafür sprechen, dass die Tätigkeit des Klägers dem Bereich der Meister zuzuordnen ist (in den die Beklagte den Kläger ja auch bis zuletzt eingruppiert hat). Dennoch können die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum AVR Caritas für Meister auf diese Tätigkeit des Klägers nicht angewendet werden. Um "Handwerksmeister" im tariflichen Sinne bzw. nach den AVR sein zu können, müsste der Kläger (wie hier) in einem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben und zudem mit der Meisterprüfung entsprechenden handwerklichen Aufgaben beschäftigt werden (vgl. nur die Nachweise bei BAG vom 16.10.1985 - 4 AZR 149/94 in Rn. 15). Jedenfalls letzteres trifft für den Kläger nicht zu. "Industriemeister" im Sinne der AVR wäre er ebenfalls nicht, denn darunter sind aus einem industriellen Ausbildungsberuf der vorgegangene Facharbeiter zu verstehen, die vor einer Industrie- und Handelskammer die Industriemeisterprüfung bestanden haben (BAG aaO. m. w. N.). bbb.) Die Kammer braucht nicht zu prüfen, ob der Kläger als "technischer Angestellter" ist, weil die Anlage 2 zum AVR Caritas insoweit keine Vergütungsgruppen vorsieht. Die Fallgruppe 69 a der Vergütungsgruppe 5 b der Anlage 2 ist ebenfalls nicht einschlägig, weil es sich insoweit lediglich um Techniker mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit von einem Beauftragten für die Medizingeräteverordnung nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 5 c Ziff. 55 a handelt. Nach der Protokollnotiz Nr. 129 sind unter Technikern i. S. d. Tätigkeitsmerkmals Mitarbeiter zu verstehen, die einen Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlicher geprüfter Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" an die Fachrichtung bezeichneten Zusatz erworben haben oder eine nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "staatlicher geprüfter Techniker" erworben haben. Beides ist beim Kläger nicht der Fall. ccc.) Die Kammer schlie ßt nach alledem nicht aus, dass es sich bei dem Kläger um einen "Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung" handeln könnte. Der Begriff "Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung" ist in den AVR nicht näher definiert. Insoweit kann jedoch nach Ansicht der Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff des "Verwaltungsdienstes" im BAT zurückgegriffen werden. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Tätigkeit "im Verwaltungsdienst" im BAT eine Auffangfunktion hatte und deshalb auch für solche Aufgaben heranzuziehen war, die nicht zu den eigentlichen und herkömmlichen behördlichen Aufgaben der Verwaltung zählen. Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese allgemeinen Tätigkeitsmerkmale daher z. B. auch bei Angestellten mit Aufgaben im Naturschutz (BAG vom 21.03.1984 - 4 AZR 76/82 in: AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975), für Angestellte mit Aufgaben des Verfassungsschutzes (BAG vom 28.10.1981 - 4 AZR 244/79 in: AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975), für Lebensmittelkontrolleure (BAG vom 14.08.1985 aaO.) und für sogenannte Sicherheitsmeister in der Verteidigungsverwaltung (BAG vom 16.10.1985 - 4 AZR 149/84 in: AP Nr. 108 zu § 22, 23 BAT 1975) für anwendbar erklärt. Dabei handele es sich zwar um neue und außergewöhnliche Aufgaben der betreffenden Verwaltungen. Dennoch seien es echte Verwaltungsaufgaben. Der Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein Zusammenhang zwischen der speziell zu regelnden Tätigkeit und dem allgemeinen Verwaltungsdienst besteht (BAG vom 06.03.1996 - 4 AZR 771/94 m.w.N. seiner Rechtsprechung). Die Tätigkeit des Klägers liegt Verwaltungsaufgaben nicht so fern, dass deswegen - wie etwas bei Küchenmeistern (vgl. dazu BAG vom 23.01.1980 - 4 AZR 105/78 in: AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975) - die Heranziehung der allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst ausschiede. Vielmehr erledigt der Kläger als Brandschutzbeauftragter eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsaufgabe, wie sie auch sonst im öffentlichen Dienst üblich ist. Zwar muss der Kläger, um seine Kontrolltätigkeit sachgerecht ausführen zu können, auch über gewisse technische Grundkenntnisse verfügen und diese einsetzen. Sie machen jedoch nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus, sondern haben eine geringere Bedeutung und hindern daher auch die Heranziehung der allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst nicht. Wenn die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst heranzuziehen sind, liegt weder eine Tariflücke vor, noch bedarf es eines Rückgriffs auf die Auffangfallgruppe Nr. 52 der Vergütungsgruppe 4 b bzw. 40 der Vergütungsgruppe 4 a der Anlage 2 zu den AVR. Die Fallgruppe 57 der Vergütungsgruppe 6 b verlangt Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und mindestens zu 1/2 selbständige Leistungen erfordern. In die Fallgruppe 48 c der Vergütungsgruppe 5c der Anlage 2 zu den AVR sind Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung einzugruppieren, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem 1/4 selbständige Leistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 6 b Ziff. 45. Dabei verlangen die Tarifvertragsparteien nach der Protokollnotiz Nr. 122 bei "gründliche(n) und vielseitige(n) Fachkenntnisse(n)" gegenüber gründlichen Fachkenntnissen "ein breites Aufgabengebiet mit verschiedenartigen Aufgaben, in denen ein fachliches Umdenken und die Anwendung mehrerer fachlicher Vorschriften und Regelungen geboten ist". Nach der Protokollnotiz Nr. 123 erfordern "selbständige Leistungen" insgesamt eine "eigene Initiative, die nach Art und Umfang eine eigene geistige Beurteilung und Gedankenarbeit im Rahmen der geforderten Fachkenntnisse für das übertragene Aufgabengebiet sowie eine eigene Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses. Die Letztverantwortung ist nicht erforderlich". In die Vergütungsgruppe 5 b Fallgruppe 56 sind Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung einzugruppieren, deren Tätigkeit "gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen" erfordert. In die Vergütungsgruppe 4 b Fallgruppe 33 sind Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung einzugruppieren, deren Tätigkeit sich aus der Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 56 dadurch herausheben, dass sie "besonders verantwortungsvoll" ist. Nach der Protokollnotiz Nr. 125 liegt eine "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit dann vor, "wenn sie unter Einbeziehung von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbständigen Leistungen deutlich erkennbare Auswirkungen im Innen- und Außenverhältnis zeitigt. Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit kann sich z. B. auch auf Aufsichts- und Leitungsfunktionen beziehen; es können durch die Wahrnehmung der Tätigkeit in besonderer Verantwortlichkeit die kirchlich-caritativen oder materiellen Belange des Dienstgebers betroffen sein, oder sie kann sich auf die Lebensverhältnisse Dritter (z. B. Mitarbeiter, außenstehende Personen und Institutionen) erstrecken". Die Tätigkeit des Klägers erfüllt schon nicht die Merkmale der Fallgruppe 56 der Vergütungsgruppe 5 b (anders LAG Hamm vom 16.10.2008 - 8 Sa 465/08 zu einem technischen Angestellten im Beauftragtenwesen nach den Tarifverträgen der Versorgungsbetriebe unter Rdnr. 19). Nach der ständigen Rechtsprechung des für Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten zuständigen 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der betreffende Angestellte die allgemeinen Anforderungen der Eingangsvergütungsgruppe erfüllt, auf die die weiterführenden Tarifmerkmale der höheren Vergütungsgruppe aufbauen (vgl. nur BAG vom 04.05.1994 - 4 AZR 447/93,). Dies bedeutet, dass die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe nur dann begründet ist, wenn der betreffende Angestellte die qualifizierenden Merkmale der vorausgegangenen Vergütungsgruppe auch erfüllt. Auf den vorliegenden Fall angewandt ist mithin zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der Vergütungsgruppe 5 c Fallgruppe 49 der Anlage 2 zu den AVR erfüllt und anschließend die qualifizierenden Tarifmerkmale der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe 5 b Fallgruppe 56 Anlage 2 zu den AVR Caritas. Demnach ist die begehrte Eingruppierung des Klägers entscheidend, ob er zunächst die Voraussetzung der Fallgruppe 57 der Vergütungsgruppe 6 b erfüllt. Die Fallgruppe 57 der Vergütungsgruppe 6 b verlangt Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und mindestens zu 1/2 selbständige Leistungen erfordern. Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen umfassenden Fachkenntnisse ist nur erfüllt, wenn das Volumen der anzuwendenden Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen deutlich gesteigert ist. Das Merkmal der gründlichen umfassenden Fachkenntnisse verlangt daher eine Steigerung gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der Tiefe und Breite nach (BAG vom 25.08.1993 - 4 AZR 608/02). Durch die Fassung der Eingruppierungsnorm der Fallgruppe 56 der Vergütungsgruppe 5 b ("deren Tätigkeit") ist wiederum klargestellt, dass es zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale nicht ausreicht, wenn ein Angestellter persönlich über gründliche und umfassende Fachkenntnisse verfügt. Entscheidend ist allein, ob derartige Fachkenntnisse für die Erledigung der auszuübenden Tätigkeit erforderlich sein müssen. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse verlangen nicht schlechthin und nicht unbedingt Rechtsprechungskenntnisse, umgekehrt verfügt ein Angestellter keineswegs allein schon deswegen über gründliche und umfassende Fachkenntnisse, weil er Rechtsprechung kennen und anwenden muss. Das Tätigkeitsmerkmal gründliche, umfassende Fachkenntnisse ist nur erfüllt, wenn das Volumen der anzuwendenden Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen deutlich gesteigert ist. Der Kläger hat weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz substantiiert vorgetragen, dass seine Tätigkeit solche gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen deutlich gesteigerte Fachkenntnisse erfordern. Die Berufungskammer verkennt nicht, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen anzuwenden hat. Allerdings ist auch insoweit bereits zu beachten, dass sich die Vorschriften auf den begrenzten Bereich des Brandschutzes beziehen. Allein die Einschränkung der Vorschriften auf diesen Bereich muss jedoch nicht der Annahme gründlicher und umfassender Fachkenntnisse entgegenstehen. Ob ein Aufgabenbereich solche gründliche und umfassenden Fachkenntnisse erfordert, ist nicht zu ermitteln durch einen Vergleich mit den insgesamt in der Dienststelle anzuwendenden Fachkenntnissen. Bei der Anwendung von Vorschriften eines begrenzten Rechtsgebiets ist also nicht von vorneherein die Annahme gründlicher, umfassender Fachkenntnisse ausgeschlossen. Dies hängt vielmehr alleine von der erforderlichen Steigerung der Tiefe und der Breite nach ab. Eine solche Steigerung kann auch angenommen werden bei der Anwendung eines begrenzten Rechtsgebiets. Entscheidend gegen die Annahme gründlicher, umfassender Fachkenntnisse spricht hier jedoch - worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat -, dass es dem Kläger in seinem Vortrag nicht gelungen ist, darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände die geforderte Steigerung der Tiefe und Breite nach anzunehmen ist. Sein diesbezüglicher Vortrag bleibt - ebenso wie bereits sein Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe 71 - zu unsubstantiiert und zu pauschal. Auch in der Berufung weist er lediglich allgemein auf die von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften hin und vertritt die pauschale Auffassung, seine Tätigkeit setze tiefere Kenntnisse der Vorschriften voraus. Der Kläger verkennt insoweit, dass Gesetzesanwendung typische Verwaltung ist. Bereits eine Eingruppierung in die Fallgruppe 57 der Vergütungsgruppe 6 b fordert gründliche Fachkenntnisse. Darunter sind zu verstehen nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des Aufgabenkreises. Gründliche Fachkenntnisse im tariflichen Sinne sind insoweit Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausnahme und nicht nur oberflächlicher Art. Der Angestellte der Vergütungsgruppe soll befähigt sein, aufgrund der näheren Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften u. s. w. in seinem Aufgabenbereich ordnungsgemäß zu arbeiten. Nähere Kenntnisse bedeuten insoweit für die Vergütungsgruppe 6 b nicht, dass die einschlägigen Vorschriften voll beherrscht werden müssen. Der Angestellte der Vergütungsgruppe 6 b erledigt seine Aufgaben immer dann ordnungsgemäß, wenn er den Normalfall in seinen verschiedenen Abwandlungen richtig bearbeiten kann. Wenn die gründlichen, also die in dem gebotenen Maße vertieften Fachkenntnisse, darüber hinaus auch noch vielseitig sein sollen (Vergütungsgruppe 6 b Fallgruppe 57), so kennzeichnet dieses zusätzliche Merkmal den erweiterten Umfang der Fachkenntnisse, die für den jeweiligen Bereich des Angestellten verlangt werden. Bei dem Tätigkeitsmerkmal der Vielseitigkeit ist nicht auf die reine Zahl insgesamt anzuwendende Gesetze und Paragraphen anzustellen, sondern vielmehr auf den inhaltlichen Umfang der Fachkenntnisse insgesamt, die auf einem einzigen Fachgebiet oder einem einzigen Gesetz umfassend sein können, hingegen auf mehreren Gebieten durchschnittlich gering (BAG vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93). Vielseitigkeit ist dabei kein allumfassender Begriff in dem Sinne, dass der Angestellte alle seine Sachgebiete der Verwaltung mit gründlichen Fachkenntnissen beherrschen muss. Der Begriff der Vielseitigkeit steht vielmehr zwischen dem Begriff "allseitig" und dem Begriff "einseitig" (vgl. nur BAG vom 29.08.1984 - 4 AZR 338/82). Die Fachkenntnisse brauchen sich also nur auf den Teilbereich zu beziehen, in dem der Angestellte arbeitet. Dieser Teilbereich muss allerdings so geschaffen sein, dass er nur mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bearbeitet werden kann. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass die von ihm geforderten Fachkenntnisse gegenüber den unstreitig vorliegenden gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen die tariflich geforderte Steigerung in Breite und Tiefe verlangen. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass er die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Organisation und Überwachung von Brandschutzmaßnahmen kennen und anwenden muss, wozu Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz, KhBauVO, VVBauO NW, Sachverständigenverordnung etc.) gehören, ist nicht erkennbar, dass seine Tätigkeit Fachkenntnisse erfordert, die über jene hinausgehen, die erforderlich sind, um den Aufgabenbereich sorgfältig mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zu bearbeiten. Wenn er auf die von ihm anzuwendenden Vorschriften hinweist, so belegt diese eventuell eine gewisse Vielseitigkeit. Eine qualitative und quantitative Steigerung ist jedoch nicht erkennbar. Bei den Vorschriften des Brandschutzes handelt es um sogenanntes "technisches Recht". Um im Bereich der Gesetzesanwendung von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen zu sprechen, ist es erforderlich, dass neben den genauen Kenntnissen der Rechtsvorschriften auch rechtliche Zusammenhänge erkannt und Rechtsprechung analysiert und verarbeitet werden muss. Ein Fachwissen, dass sich auf Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge nicht aus (vgl. nur LAG Frankfurt vom 31.01.1985 - 9 Sa 458/84). Der Kläger hat zutreffend selbst daraufhin gewiesen, dass gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gegenüber gründlichen Fachkenntnissen ein breites Aufgabengebiet mit verschiedenartigen Aufgaben verlangt, bei dessen Bearbeitung ein fachliches Umdenken und die Anwendung mehrerer fachlicher Vorschriften und Regelungen geboten ist. Gründliche umfassende Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite, dass heißt der Qualität und dem Umfang nach (entsprechend der Protokollnotiz Nr. 122 der Anmerkung zu den Vergütungsgruppen Nr. 1 - 12). Die Berufungskammer verkennt keineswegs die Bedeutung der Vorschriften beim Brandschutz. Letztlich geht es aber bei der Tätigkeit des Klägers nur um eine begrenzten Bereich der Verwaltung. Der Kläger führt lediglich die Eingruppierungsmerkmale und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, ohne insoweit jedoch substantiierten Tatsachenvortrag zu leisten, der das Berufungsgericht in die Lage versetzen würde, den Sachverhalt substantiiert zu prüfen. Die Darlegungs- und Beweislast einer Höhergruppierungsklage obliegt dem Arbeitnehmer. An seinem Vortrag sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Angestellte muss diejenigen klagebegründenden Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen für das Gericht rechtlichen Schlüsse dahin möglich sind, dass er die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale unter Anschluss der daran vorgezeichneten Qualifizierung erfüllt. Dazu reicht weder eine Wiederholung tariflicher Tätigkeitsmerkmale noch eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue Darlegung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben aus, wenn sich daraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden sollen. Die Darlegungslast orientiert sich an den rechtlichen Erfordernissen der einzelnen Tätigkeiten (BAG vom 19.03.1980 - 4 AZR 300/78). Lediglich mit der Vorlage von Stellenbeschreibungen wird dem Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrags nicht Rechnung getragen. Der Angestellte hat die Aufgabe, begründete Tatsachen darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen (BAG vom 07.06.1990 - 6 AZR 423/88). Der Kläger kannte seine Darlegungslast aus dem Schreiben des Deutschen Caritasverbandes vom 09.01.2001 und aus dem Schlichtungsverfahren. Daher hat der Kläger bereits in der Klageschrift die entscheidenden Eingruppierungsmerkmale vorgetragen, ohne jedoch die zur Ausfüllung der Merkmale entsprechende Tatsachen vorzutragen. Auf Seite 9 unten bzw. 10 des erstinstanzlichen Urteils ist dem Kläger dann verdeutlich worden, dass er - da es sich um aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen handelt - zunächst die Voraussetzungen der Grundvergütungsgruppe 5 b Fallgruppe 56 hätten darlegen müssen. Nämlich, dass er eine Tätigkeit ausübt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert "sodann hätte er darstellen müssen, inwieweit sich diese Tätigkeit aus dieser Grundvergütungsgruppe heraushebt, dass es sich um besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten handelt (Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 33). Schließlich hätte er das weitere Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe 4 a Fallgruppe 25 substantiieren müssen, dass sich diese Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 33 heraushebt". Damit erweist sich der Vortrag des Klägers zum Vorliegen der Voraussetzungen der Grundvergütungsgruppe als unsubstantiiert. Insoweit musste dem Kläger auch keine Schriftsatzfrist nachgelassen werden, wie von ihm beantragt. dd.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Zulagen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachwidrige Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern vergleichbarer Lage sowie die sachwidrige Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung (vgl. zuletzt BAG vom 08.06.2005 - 4 AZR 412/04 Rdnr. 33 unter Verweis auf BAG vom 20.07.1993 - 3 AZR 52/93). Die arbeitsrechtliche Kommission war - ebenso wie die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes - befugt, hinsichtlich verschiedener Fallgruppen der Vergütungsgruppen KR I bis KR VII (BAT-KF alt) bzw. EG 3 a bis EG 9 b (BAT-K F neu) danach zu differenzieren, welchen Arbeitnehmern die Möglichkeit einer Anwartschaft auf einen Bewährungsaufstieg eingeräumt werden soll. Es kann dahingestellt bleiben, ob es auch von der Vergütungsgruppe 4 b Fallgruppe 52 einen Bewährungsaufstieg geben müßte, der nicht vorgesehen ist. Da der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 4 b Fallgruppe 33 nicht originär erfüllt, kann er sich in seiner Person nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kl äger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.