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  • 27.08.2010 · IWW-Abrufnummer 167585

    Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 01.09.2009 – 2 Sa 145/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit Verkündet am: 1. September 2009 erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Zweite Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Beck als Vorsitzenden den ehrenamtlichen Richter Herr Schmitt den ehrenamtlichen Richter Herr Hoyer-Hoeft für Recht: Tenor: Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2008 - 16 Ca 88/08 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Berechnung der Anpassung einer Betriebsrente. Der Kläger war bei dem beklagten Verband seit 01.07.1966 tätig, zuerst als Assistent des Geschäftsführers und ab 21.06.1968 bis 30.06.1997 als Geschäftsführer. Seitdem befindet er sich im Ruhestand und bezieht von dem Beklagten Versorgungsbezüge und zwar in Höhe von zuletzt € 5.055,34 monatlich (Anlage B 1, Bl. 150 f. d.A.). Die dem Kläger erteilte schriftliche Versorgungszusage des Beklagten vom 26.11.1968 (Anlage A, Bl. 12 ff. d.A.) lautet auszugsweise: "§ 2 Art und Höhe der Versorgung richten sich nach den Grundsätzen, welche in der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen niedergelegt sind. Werden diese Versorgungsgrundsätze geändert, so ist die unterzeichnete Wirtschaftsorganisation berechtigt, entsprechende Änderungen dieser Versorgungszusage vorzunehmen; eintretende Verbesserungen dieser Grundsätze gelten auch ohne ausdrückliche Übernahme. ... § 9 Eine Steigerungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen wird dem Versorgungsberechtigten zugesichert, ebenso vom Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen zugelassene Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten." Am 07.04.1986 fassten die Parteien den Dienstvertrag neu. Zur Versorgungszusage heißt es dort unter Nr. 12 (Anlage A, Bl. 17 d.A.): "Die Versorgungszusage des Verbandes vom 26.11.1968 (nebst Ergänzungen und Veränderungen)....ist Bestandteil des Dienstvertrages. Entsprechend der gem. § 9 der Versorgungszusage vereinbarten Zusicherung der vom Versorgungsverband zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten verändern sich die beim Versorgungsverband angemeldeten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und künftigen Versorgungsbezüge zu gleichen Terminen und um gleiche Prozentsätze wie die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten. ..." Am 06.06.1997 schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage (Anlage K 6, Bl. 82 d.A.). In dieser heißt es: "Nr. 1 ... Die vereinbarte Sonderzuwendung Dezember (Weihnachtsgeld) in Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges wird dem Versorgungsberechtigten jeweils Ende November tatsächlich gezahlt. Nr. 2 Gemäß Anpassungsvereinbarung verändern sich die künftigen Versorgungsbezüge aufgrund der vom Versorgungsverband zugelassenen Anpassungserhöhungen ... in Anlehnung an die allgemeinen Veränderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten jeweils zu gleichen Terminen und um gleiche Prozentsätze. ..." Der Beklagte ist Mitglied im Verband deutscher Wirtschaftsorganisationen (V.). Beim V. sind die Versorgungsverpflichtungen des Beklagten rückversichert. Er ist nicht Träger der Versorgung, er erstellt für seine Mitglieder keine verbindliche Leistungsordnung. § 23 der Satzung des V. (Anlage C, Bl. 22 d.A.) lautet auszugsweise: "Werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten allgemein erhöht (§ 70 BeamtVG), so lässt der Versorgungsverband eine Anpassungserhöhung für ... die laufenden Versorgungsvergütungen zu. ..." Der Beklagte hatte nach Beginn des Ruhestands des Klägers zunächst Anpassungserhöhungen entsprechend § 23 der Satzung des V. bei diesem beantragt und die Versorgungsbezüge des Klägers entsprechend des jeweils vom V. zugelassenen Höchstmaßes erhöht, zuletzt am 01.08.2004. In der Hauptversammlung vom 28.08.2007 beschloss der V., § 23 der Satzung wie folgt zu ändern (Anlage C, Bl. 22 d.A.): "... die laufenden Versorgungsvergütungen können auf Antrag des Mitglieds jeweils zum 01.08. eines Jahres maximal um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat. ..." Für seine Mitglieder, d.h. auch für den Beklagten, nahm der V. am 31.10.2007 eine Musterberechnung zur Anpassung der Versorgungsbezüge gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG ab 01.08.2007 nach Maßgabe der Änderung in § 23 der Satzung vor. In dieser Berechnung heißt es unter anderem (Anlage B, Bl. 19 d.A.): "Die Rentenanpassung ist in Höhe der Teuerungsrate vorgesehen. Demnach ergibt sich eine Erhöhung zum1.8.2007 in Höhe von: 5,74 %. Ist der Nettolohnanstieg in demselben Zeitraum geringer, so kann die Erhöhung auf die niedrigere Nettolohnanpassung begrenzt werden. Der Nettolohnanstieg in Höhe von 1,3 % ist niedriger als die Teuerungsrate von 5,74 %. Die Erhöhung wird auf den Nettolohnanstieg reduziert." Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.2007 (Anlage B, Bl. 18 d.A.) mit, dass seine Versorgungsbezüge um 1,3 % ab dem 01.8.2007 angepasst würden. Auf der Mitgliederversammlung am 24.11.2008 wurde der Verband Norddeutscher Baustoffhändler e.V. mit Sitz in Hamburg als übertragener Rechtsträger gemeinsam mit dem Baustoff-Fachhandelsverband Ost e.V. mit Sitz in Berlin und dem Verband des Westdeutschen Baustoff-Fachhandels e.V. mit Sitz in Wuppertal nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.01.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 24.11.2008 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.11.2008 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf den Verband Baustoff-Fachhandel Süd e.V. mit Sitz in Stuttgart verschmolzen (Anlage B3, Bl. 156 d.A.). Der Kläger hat vorgetragen, dass seit 1968 stets eine maximale Anpassungserhöhung der Ruhestandsbezüge bei seinem Geschäftsführer-Vorgänger vorgenommen worden sei. Auch das Bruttogehalt des Nachfolge-Geschäftsführers habe sich erhöht, und zwar zum 01.08.2004. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm eine Anpassung der Betriebsrente in Höhe der Teuerungsrate von 5,74 % zustehe und zwar aufgrund individualvertraglich geregelter Anpassungsvereinbarung. Denn die Jeweiligkeitsklausel in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Versorgungszusage (Bl. 12 d. A.) sei nicht zum 01.8.2007 aufgehoben worden. Die Bundesbeamtenregelung erlaube keine automatische Anpassung an die allgemeine Entwicklung, sie sei nicht ersatzlos aufgehoben worden durch die Änderung der Satzung des V.. Die individuelle Versorgungsvereinbarung sei nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des ursprünglichen Wertungsgehalts der Spannenklausel auszulegen. Mit dieser sei beabsichtigt, durch eine automatisch wirksame Anpassung an Bruttogehälter eine volldynamische und wertbeständige Versorgung sicherzustellen. Bei der Auslegung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ihm in § 9 der Versorgungszusage vom 26.11.1968 ausdrücklich Erhöhungen in der Höhe zugesichert seien, die der V. gegenüber seinen Mitgliedern, d.h. auch dem Beklagten, zulasse. Für die jetzige Anpassung habe sich der Beklagte an § 23 der Satzung zu orientieren. Maßgeblich sei danach nicht mehr die Höhe der Bundesbeamtenbezüge, sondern der Verbraucherpreisindex. Damit habe der Beklagte ihm nunmehr eine Erhöhung in Höhe des vom V. zugelassenen Maximalsatzes zu gewähren, der 5,74 % betrage. Der Vertragszweck der Spannenklausel, nämlich die Sicherung der Werthaltigkeit der Versorgungsbezüge, sei nur so erreichbar. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass Jahre später eine Abkoppelung der Anpassungen von den Beamtenbezügen erfolge. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch des Klägers auf die vom Versorgungsverband zugelassene maximale Erhöhung aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Der Beklagte habe seine Versorgungsbezüge ab dem 01.08.2007 nur um 1, 3 %, d.h. um monatlich € 64,88 erhöht statt um 5,74 %, also um monatlich € 286,45. Die Differenz betrage monatlich € 221,57 brutto. Die Gesamtforderung ergebe sich aus den monatlichen Versorgungsbezügen von August 2007 bis Januar 2008 zuzüglich der restlichen Sonderzuwendung November 2007, ebenfalls in Höhe von € 221,57. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.550,99 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass Ausgangspunkt eines möglichen Anpassungsanspruchs des Klägers der Anstellungsvertrag vom 07.04.1986 und die Abwicklungsvereinbarung vom 06.06.1997 sei. Danach erfolge die Berechnung der Versorgungsbezüge in Anlehnung an die Versorgungsbezüge der Bundesbeamten. Mit diesen Vereinbarungen sei der Beklagte seiner Anpassungsverpflichtung nachgekommen; die Entscheidung habe nach billigem Ermessen zu erfolgen. Wenn es § 16 BetrAVG nicht gäbe, würde die betriebliche Altersversorgung für den Kläger bei Anlegung dieser Maßstäbe negativ sein. Es seien keine Erhöhungen für Bundesbeamte in den letzten Jahren erfolgt, abgesehen von der Erhöhung ab 01.08.2004. Mit der Satzungsänderung im Jahr 2007 habe der Verband die Abhängigkeit von der Entwicklung der Beamtenbezüge beendet. Damit sei die Anpassung nunmehr nach § 16 BetrAVG vorzunehmen. Bei dem Beklagten habe es seit drei Jahren keine Gehaltserhöhung für die Aktiven mehr gegeben. Deshalb entspreche es billigem Ermessen, auch die Versorgungsbezüge des Klägers nicht anzuheben. Auf Empfehlung des Versorgungsverbandes habe der Beklagte jedoch die Versorgungsbezüge des Klägers um 1,3 % entsprechend der Entwicklung des Nettogehaltes des vergleichbaren jetzigen Geschäftsführers angehoben. Weder der Dienstvertrag vom 07.04.1986 noch die Abwicklungsvereinbarung vom 06.06.1997 sprächen von einer vertraglich zugesicherten Werthaltigkeit, dieser Begriff sei dem Versorgungsrecht auch fremd. Der Beklagte hat sich auch auf einen ähnlich gelagerten Fall berufen, den das LAG Köln entschieden hat (Urteil vom 18.6.2008, 7 Sa 218/08), wonach durch die Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen keine Abweichung von 16 BetrAVG zu ungunsten des Arbeitnehmers vorliege. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.12.2008 - 16 Ca 88/08 - der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seinen Anspruch zwar nicht auf den unmittelbaren Wortlaut der vertraglichen Regelungen vom 26.11.1968, 07.04.1986 und 06.06.1997 stützen könne. Auch die Auslegung der versorgungsrechtlichen Vereinbarungen der Parteien lasse keinen solchen Schluss zu. Aber der Kläger habe Anspruch auf den eingeklagten Restbetrag nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung, da diese auch im Betriebsrentenrecht Geltung beanspruchten. Danach stehe dem Kläger vorliegend eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um 5,74 % zu. Der Beklagte habe bis zur Satzungsänderung die Betriebsrente des Klägers stets in dem Maß erhöht, wie es ihm wiederum als Höchstmaß von dem V. mitgeteilt worden war. Wegen der Entscheidungsgründe des Urteils wird auf Bl. 136 ff. d. A. verwiesen. Gegen das dem Beklagten am 14.04.2009 zugestellte (Bl. 142 d. A.) Urteil wendet dieser sich mit seiner am 04.05.2009 bei Gericht eingegangenen (Bl. 143 d. A.) und mit demselben Schriftsatz begründeten Berufung vom 30.04.2009, dem Kläger zugestellt am 08.05.2009 (Bl. 157 d .A.). Die Berufungserwiderung und Anschlussberufung des Klägers datiert nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis 30.06.2009 (Bl. 104 d. A.) vom 19.06.2009 und ist am 22.06.2009 bei Gericht eingegangen (Bl. 168 d. A.). Der Beklagte macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend: Das Arbeitsgericht verkenne, dass nach Ziffer 12 des Dienstvertrages vom 07.04.1986 und nach Ziffer 2 der Abwicklungsvereinbarung vom 06.06.1997 eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Anpassung an die Entwicklung der Beamtenbezüge bestehe, der Kläger habe in dieser Höhe einen Rechtsanspruch. Der Beklagte habe kein Ermessen, sondern die Anpassung sei in dieser Höhe vorzunehmen. Gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG sei die Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG erfüllt, wenn einer der beiden gleichwertig nebeneinander stehenden Werte in § 16 Abs. 2 BetrAVG erreicht sei. Eine maximale Erhöhung sei dem Kläger nie zugesagt worden, auch keine "volldynamische bruttolohnbezogene inflationsgeschützte wertbeständige Anpassung" der Betriebsrente. Die betriebliche Übung sei zwar im Betriebsrentenrecht durch § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG abgesichert, sie komme aber nicht in Betracht angesichts der vorrangigen vertraglichen Verpflichtungen. Hinsichtlich der Erhöhung um die Teuerungsrate von 5,74 % habe es auch keine betriebliche Übung gegeben, auch nicht im Sinne einer maximalen Anpassung. Die Entgelte der aktiven Mitarbeiter seien nicht erhöht worden. Nur wegen versicherungsrechtlich begründeter Senkung der Beiträge hätten sie 1,3 % mehr erhalten. Der Anspruch auf Anpassung stütze sich bei Fehlen anderer rechtlicher Grundlagen auf § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die Anpassung müsse danach billigem Ermessen entsprechen. Im Falle des unverändert gebliebenen Geschäftsführergehalts werde die Anpassungspflicht auf 1,3 % begrenzt. Angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Verschlechterung sei eine Anhebung des Gehalts des jetzigen Geschäftsführers mit der Folge einer entsprechenden Anpassung der Versorgungsbezüge nicht in Betracht gekommen. Bei Anlegen des Maßstabs des LAG Köln in seinem Urteil vom 18.6.2008 (7 Sa 218/08) sei § 16 BetrAVG ohnehin abbedungen. Auch die Klageerweiterung im Wege der Anschlussberufung sei abzuweisen. Eine Vertragslücke sei nicht gegeben, die Versorgungszusage sei abschließend geregelt. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen; die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.329, 42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 221,57 € brutto monatlich seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, auch den Antrag auf Zahlung von weiteren 1.329,42 € brutto nebst Zinsen zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, bis zur Änderung der Versorgungsgrundsätze des V. zu den Anpassungserhöhungen habe eine automatisch wirkende Anpassungsvereinbarung bestanden. Die Anpassung habe sich nach dem jeweiligen maximalen Erhöhungsumfang aufgrund der Veränderungen der Bundesbeamtenbezüge gerichtet. Die Ermessensregelung und Limitierung nach § 16 Abs. 2 BetrAVG sei nicht Norminhalt der Neuregelung des V.. Die Bezugsnorm der Anpassungsvereinbarung habe sich geändert, dementsprechend ändere sich aufgrund § 9 Nachsatz i.V.m. der Jeweiligkeitsklausel in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nachsatz der Versorgungszusage vom 26.11.1968 auch die Anpassungsvereinbarung zwischen den Parteien, ab 01.08.2007 sei Maßstab die Entwicklung der Teuerungsrate. Die V. - Umlageberechnung sei nicht relevant für die Vertragsparteien. Eines Rückgriffs auf das Institut der betrieblichen Übung habe es nicht bedurft. Allerdings habe seit 1968 die betriebliche Übung bestanden, die Versorgungsbezüge des jeweiligen Ruhestands- Verbandsgeschäftsführers stets vorbehaltlos bei jeder zugelassenen Anpassungserhöhung des V. jeweils in vollem maximalen Umfang zu erhöhen. Sinn und Zweck der Anpassungsvereinbarung vom 26.11.1968 sei es gewesen, diese betriebliche Übung mit bindender Wirkung auch zugunsten des Klägers als Versorgungsanwärter einzelvertraglich zu regeln. Wenn man auf den Wortlaut der Anpassungsvereinbarung abstellen würde, müsse von einer Vertragslücke ausgegangen werden, die durch ergänzende Vertragsauslegung gefüllt werden müsste. Die Klageerweiterung folge aus dem Fälligwerden von weiteren Differenzansprüchen für die Zeit von Februar bis Juli 2008 in Höhe von jeweils € 221,57 brutto. § 16 BetrAVG hätten die Vertragsparteien wirksam abbedungen. Der Verband Baustoff-Fachhandel Süd e.V. habe bei vier vergleichbaren Versorgungsfällen die Versorgungsbezüge zum 01.08.2007 um jeweils 5,74 % erhöht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG) und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) auch im Übrigen zulässig. Auch die Anschlussberufung des Klägers begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. II. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der Kläger kann keine Zahlung von € 1.550,99 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2008 von dem Beklagten verlangen. Das Urteil des Arbeitsgerichts war demgemäß abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet, denn es besteht auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf die mit der Klageerweiterung weiter geltend gemachte Forderung in Höhe von € 1.329,42 brutto nebst Zinsen in dem beantragten Umfang. 1. Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Anpassungserhöhung in Höhe von 5,74 % aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist nicht gegeben. a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Erhöhung seiner Versorgungsbezüge aufgrund der Versorgungszusage aus dem Jahre 1968 sowie der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht gegeben ist. Gemäß § 2 S. 1 der Versorgungszusage vom 26. November 1968 (Anlage A, Bl. 12ff. d. A.) richten sich Art und Höhe der Versorgung des Klägers nach den Grundsätzen, welche in der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen nieder gelegt sind. Werden diese Versorgungsgrundsätze geändert, so ist der Beklagte berechtigt, entsprechende Änderungen dieser Versorgungszusage vorzunehmen (§ 2 S. 2 der Versorgungszusage). Nach § 9 der vorgenannten Versorgungszusage wird dem Versorgungsberechtigten eine Steigerungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen zugesichert, ebenso vom Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen zugelassene Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten. In der Neufassung des Dienstvertrages der Parteien vom 7. April 1986 (Anlage A, Bl. 17 d.A.) wird die vorgenannte Versorgungszusage aus dem Jahre 1968 zum Bestandteil des Dienstvertrages erklärt. Klargestellt wird darin erneut, dass entsprechend der gemäß § 9 der Versorgungszusage vereinbarten Zusicherung der vom Versorgungsverband zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten sich die beim Versorgungsverband angemeldeten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und künftigen Versorgungsbezüge zu gleichen Terminen und um gleiche Prozentsätze wie die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten verändern. Auch die Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage vom 6. Juni 1997 (Anlage K6, Bl. 82 d. A.) bekräftigt, dass sich gemäß Anpassungsvereinbarung die künftigen Versorgungsbezüge aufgrund der vom Versorgungsverband zugelassenen Anpassungserhöhungen (früher Sondererhöhungen genannt) in Anlehnung an die allgemeinen Veränderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten jeweils zu gleichen Terminen und um gleiche Prozentsätze verändern. In der Hauptversammlung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen am 28. August 2007 wurde eine Abkehr von der Orientierung an den Dienst- und Versorgungsbezügen der Bundesbeamten vorgenommen. § 23 Abs. 4 der Satzung des V. wurde dahin gehend geändert, dass Erhöhungen der umlagepflichtigen Dienstbezüge unter entsprechender Heraufsetzung des Höchstanmeldungsgehalts um den Prozentsatz berücksichtigt werden können, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland erhöht (Anlage C, Bl. 22 d.A.). Auch die Vergütungsgrundsätze des V. wurden geändert. Nunmehr können die Anmeldungsgehälter der Aktiven sowie die laufenden Versorgungsvergütungen auf Antrag des Mitglieds jeweils zum 1. August eines Jahres maximal um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat. Sofern das Mitglied eine jährliche Erhöhung seiner Aktivengehälter vorgenommen hat, setzt der Versorgungsverband die Vergütungen der Versorgungsempfänger auf Antrag des Mitglieds ebenfalls maximal um den Prozentsatz herauf, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland erhöht hat. Aus den vorgenannten rechtlichen Regelungen ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge um 5,74 %. Denn eine Verpflichtung zur Erhöhung um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat, besteht für den Beklagten nicht. Zum einen ergibt sich bereits aus § 2 S. 2 der Versorgungszusage von 1968, dass der Beklagte nur "berechtigt" ist, Änderungen der Versorgungszusage vorzunehmen, wenn sich die Versorgungsgrundsätze des V. ändern. Auch in § 9 der Versorgungszusage wird dem Versorgungsberechtigten nur eine "Steigerungsmöglichkeit" nach § 23 Abs. 1 S. 2 der Satzung des V. zugesichert. Die Möglichkeit einer Steigerung ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Automatismus dahingehend, dass jeweils die maximal mögliche Steigerung auch an den Versorgungsberechtigten weiterzugeben ist. Ganz entsprechend enthält auch § 23 Abs. 4 der Satzung des V. keine Verpflichtung zur Erhöhung um den Verbraucherpreisindex für Deutschland, sondern räumt Ermessen ein. Auch in den Vergütungsgrundsätzen des V., die am 28. August 2007 neu gefasst worden sind, ist davon die Rede, dass die laufenden Versorgungsvergütungen "maximal" um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat, erhöht werden "können". Zudem verdeutlichen die Vergütungsgrundsätze die Orientierung der Erhöhung der Versorgungsbezüge an der Erhöhung der Aktivengehälter. Da die vom Kläger angeführten vertraglichen Regelungen der Parteien gerade dynamisch ausgestaltet sind und offen hinsichtlich von Veränderungen der Satzung des V. und der Vergütungsgrundsätze, ergibt sich daraus unmittelbar kein Rechtsanspruch des Klägers auf die verlangte Erhöhung um 5,74 %. Eine ausdrückliche Zusage dahingehend, die Betriebsrente des Klägers jeweils an den Verbraucherpreisindex anzupassen, hat der Beklagte nicht erteilt. b) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass sich im Wege der Auslegung der getroffenen Versorgungsregelungen eine das klägerische Begehren rechtfertigende Anspruchsgrundlage nicht feststellen lässt. Zur Auslegung einer Wertsicherungsklausel hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung stets das Vorliegen einer Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit im Vertrag ist (BAG vom 13. November 2007, 3 AZR 636/06). Die ergänzende Vertragsauslegung ist gegenüber der Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens stets nachrangig und kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen lässt. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich im Streitfall Folgendes. Beide Parteien haben vereinbart, die Altersbezüge hinsichtlich ihrer Höhe zukünftig verändern zu können. Sie haben nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen nach Inhalt und Höhe in § 2 der Versorgungszusage vom 26. November 1968 vereinbart, sondern ausdrücklich in § 9 der Zusage geregelt, dass und wie diese "steigen", beziehungsweise wie es in der Neufassung des Dienstvertrages vom 7. April 1986 heißt, sich "verändern" können. Als Maßstab für mögliche Veränderungen haben sie § 23 Abs. 1 S. 2 der Satzung des V. vereinbart, mithin die Veränderung bei den Versorgungsbezügen der Bundesbeamten. Schon von daher ist kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung. Denn die dafür erforderliche Voraussetzung, das Bestehen einer Regelungslücke, ist nicht gegeben. Die Parteien haben im Gegenteil bei Abschluss der Vereinbarungen eine klare individualvertragliche Regelung getroffen, nämlich eine Anpassungsvereinbarung gemäß der Regelung bei den Bundesbeamten. Für das Abstellen auf die Entwicklung der Beamtenbezüge haben jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch gute Gründe gesprochen, da den Staat gegenüber den Beamten eine besondere Fürsorgepflicht trifft und von daher zu erwarten war, dass ein gewisser Mindeststandard bei der Anpassung nicht unterschritten wird (hinsichtlich des ähnlichen Maßstabs des Abstellens auf die Erhöhung der Bezüge bei den Landesbeamten s. LAG Köln vom18. Juni 2008, 7 Sa 218/08). Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts vermag die Berufungskammer dem Kläger nicht darin zu folgen, die Parteien hätten bei ihren Versorgungsvereinbarungen eine unwiderrufliche, automatisch wirksame und bruttolohnorientierte Spannenklausel schaffen wollen, unabhängig von einer Ermessensentscheidung und ohne Nettolohnlimitierung. Denn dafür fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Jedenfalls wird § 2 Abs. 1 S. 2 der Versorgungszusage überinterpretiert, wenn man aus dieser vom Kläger als "Jeweiligkeitsklausel" bezeichneten Regelung einen derart weitreichenden Inhalt herauslesen wollte. Der Beklagte ist dieser Auslegung durch den Kläger auch deutlich entgegengetreten, so dass nicht -wie noch vom Arbeitsgericht- davon ausgegangen werden kann, dass diese Sichtweise zwischen den Parteien unstreitig ist. c) Auf Grund der vorstehend dargelegten Vereinbarungen der Parteien und insbesondere aufgrund der §§ 2 und 9 der Versorgungszusage aus dem Jahre 1968 orientierten sich die Anpassungen für die Versorgungsbezüge des Klägers bis zum August 2007 nach den allgemeinen Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten. Vorliegend macht der Kläger aber aus diesem Gesichtspunkt keine Erhöhungsansprüche geltend. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bis zum August 2007 die allgemeinen Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten an den Kläger von dem Beklagten entsprechend weitergegeben worden sind. Aufgrund der dynamischen Ausgestaltung der Versorgungszusage und der übrigen Vereinbarungen der Parteien gelten seit August 2007 auch die veränderten Regelungen in der Satzung des V. sowie den Vergütungsgrundsätzen für den Kläger. Soweit er ausgeführt hat, eine Änderung der Grundsätze in Form einer Abkehr von der Bezugnahme auf die Beamtenpensionen sei nicht vorhersehbar gewesen, vermag die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Denn es reicht nicht aus, dass möglicherweise zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen alle Beteiligten davon ausgingen, dass die Versorgungsbezüge von Beamten nur steigen könnten (BAG vom 21. April 2009, 3 AZR 285/07). Denn bei dieser Sichtweise wird übersehen, dass die Beamtenversorgung seit jeher durch Gesetz geregelt war und dadurch gesetzlichen Änderungen, und zwar auch zum Nachteil der Versorgungsempfänger, unterlag (BAG vom 21. April 2009, aaO.). Mit dem Verweis auf das Beamtenrecht war eine vertragliche Risikoverteilung verbunden, die auch Änderungen zu Lasten des Klägers zuließ. Dass auch § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG einer derartigen Regelung nicht entgegensteht, hat das Landesarbeitsgericht Köln überzeugend dargelegt, so dass insoweit auf die den Parteien bekannte Entscheidung vom 18. Juni 2008 verwiesen werden kann. Die am 28. August 2007 beschlossene Satzungsänderung des V. in § 23 sowie die Änderung der Vergütungsgrundsätze halten sich an die Obergrenzen des § 16 Abs. 2 BetrAVG, so dass auch insoweit keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Regelungen gegeben sind. 2. Ein Anspruch des Klägers auf erhöhte Anpassung ergibt sich auch nicht aus § 16 BetrAVG. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Verpflichtung gilt nach § 16 Abs. 2 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Vorliegend hat der Arbeitgeber auf die nettolohnbezogene Obergrenze abgestellt. Die gesetzliche Regelung macht deutlich, dass den Belangen des Versorgungsempfängers auch dann Rechnung getragen ist, wenn der Arbeitgeber sich bei seiner Anpassungsentscheidung an der Nettolohn- oder -gehaltsentwicklung orientiert, falls diese unterhalb des Teuerungsausgleichs liegt. Im Streitfall hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass bei ihm seit drei Jahren die Gehälter für die Aktiven nicht mehr erhöht worden sind. Auch der jetzige Geschäftsführer, der als einziger direkt mit dem Kläger verglichen werden kann, hat im streitgegenständlichen Zeitraum keine Gehaltserhöhung erhalten, die nicht entsprechend an den Kläger weitergegeben worden ist. Die Erhöhung zum 1. August 2004 hat er jedenfalls ebenso erhalten wie die Anpassung um 1,3 % zum 1. August 2007 mit Schreiben des Beklagten vom 31. Oktober 2007 (Anl. B, Bl. 18 d. A.). Dass der jetzige Geschäftsführer darüber hinausgehende Gehaltserhöhungen erhalten hat, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. 3. Auch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung steht dem Kläger die streitige Erhöhung und damit der eingeklagte Restbetrag nicht zu. Betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen Arbeitnehmer einen konkreten Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ableiten können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (s. z.B. BAG vom 26. März 1997, AP Nr. 50 zu § 242 BGB - Betriebliche Übung; s. auch Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 3. Aufl., § 611 BGB Rnr. 228ff. m.w.N.). Aus dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent auf eine Willenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr schon dann ein, wenn der Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG vom 28. Juni 2006, AP Nr. 74 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist. Jedenfalls aber muss sich die betriebliche Übung auf eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen beziehen (BAG vom 28. Juni 2006, aaO.; Henssler u.a., aaO., § 611 BGB Rnr. 229). Zwar ist das Rechtsinstitut der Betriebsübung -wie § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG belegt - auch im Betriebsrentenrecht anwendbar, doch sind vorliegend dessen Voraussetzungen nicht gegeben. So kann dann noch nicht von einer Betriebsübung ausgegangen werden, wenn lediglich einem einzelnen Beschäftigten - wie vorliegend dem Vorgänger-Geschäftsführer des Klägers - über einen längeren Zeitraum eine maximale Erhöhung gewährt worden ist; ganz abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht behauptet, dass dies in Höhe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes geschehen sei. Wie vorstehend dargelegt, kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Nachfolge-Geschäftsführer berufen, da schon dieser nicht in vergleichbarer Weise vom Beklagten begünstigt worden ist. Die ihm selbst zuteil gewordene Anpassung in den Jahren 1997 bis 2004 ist nicht über die vertraglich zugesicherte Erhöhung gemäß der Entwicklung der Beamtenpensionen hinausgegangen. Zudem setzt die Annahme eines entsprechenden Bindungswillens des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass er zu dem von ihm praktizierten Verhalten nicht vertraglich verpflichtet gewesen ist (BAG vom 18. April 2007, AP Nr. 54 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). In der Vergangenheit hat der Beklagte jedoch stets die Erhöhungen weitergegeben, die aufgrund der allgemeinen Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten erfolgt sind. Dazu war er im Verhältnis zum Kläger aufgrund der diesem erteilten Versorgungszusage und den sonstigen Vereinbarungen jedenfalls bis zur Satzungsänderung des V. im Jahre 2007 auch verpflichtet. Auch dies steht der Annahme einer Betriebsübung entgegen. Nach allem kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer betrieblichen Übung dahingehend berufen, dass der Beklagte verpflichtet sei, seine Versorgung stets in maximaler Höhe dessen zu erhöhen, was der V. für seine Mitglieder zulässt. Auch das Vorbringen des Klägers, dass bei vier mit ihm vergleichbaren Versorgungsfällen im Verband Süd die Bezüge zum 01. August 2007 um 5,74 % angehoben worden seien, reicht nicht für die Annahme einer betrieblichen Übung aus. Zum einen ist nicht substantiiert vorgetragen und Beweis angeboten worden, zum anderen wäre einer solchen Vorgehensweise noch keine Regelhaftigkeit mit Wirkung für den Kläger zu entnehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.