15.12.2010 · IWW-Abrufnummer 168040
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 15.05.2003 – 6 Sa 61/02
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.07.2002 - 25 Ca 9064/99 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.265,49 EUR nebst 9% Zinsen seit 10.05.2000 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten im übrigen werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 99/100, die Beklagte trägt 1/100. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Differenzbeträge aus der sogenannten Alters- oder Verdienstsicherung nach § 6 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (MTV) geltend. Der 19 geborene Kläger war seit 01.04.1961 bei der damaligen D-B AG eingestellt, seit 01.01.1979 als Beauftragter für den Omnibusverkauf. Nachdem die D-B AG im Februar 1995 ihr Omnibusverkaufsgeschäft auf die Beklagte übertragen hatte, ging das Arbeitsverhältnis am 23.03.1995 auf diese über. Seit 01.12.1994 wurde der Kläger ebenso wie alle anderen Omnibusbeauftragten dem Produktionsbereich "Omnibusse" des Werks M zugeordnet. Das Verkaufsgebiet des Klägers umfasste Teile Schleswig-Holsteins, ganz Hamburg und Teile Niedersachsens. Nach seiner Stellenbeschreibung hatte der Kläger in diesem Bereich Kunden zu ermitteln sowie die bestehenden Geschäftsverbindungen zu pflegen. Der Kläger konzeptionierte das Kaufobjekt des jeweils benötigten Omnibusses unmittelbar beim Kunden selbst und errechnete auch den Preis, von der Beklagten wurden die Aufträge nur noch bestätigt. Der Kläger legte an einem Arbeitstag durchschnittlich 383 km zurück, kehrte abends aber regelmäßig an seinen Wohnort zurück. Der Aufenthalt in seinem sogenannten Außenbüro in der Niederlassung H beschränkte sich auf verwaltende Verkaufstätigkeiten. Die Beklagte ist Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). Der Kläger trat am 31.05.1999 in den Ruhestand. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien wurden durch den zwischen ihm und der D-B AG in S geschlossenen Arbeitsvertrag vom 07.09.1976 geregelt. Nach Nr. 2 des Arbeitsvertrags setzte sich die Vergütung des Klägers aus einem Fixum und Provisionen zusammen, die auf der Grundlage der jeweils geltenden Provisionsbestimmungen errechnet wurden. Zuletzt erhielt der Kläger ein Fixum von 1.278,23 EUR (= 2.500,00 DM). Sein Festgehalt machte durchschnittlich circa 1/5 seines Gesamteinkommens aus. Der Kläger hat eine Aufstellung über die von der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin im Zeitraum September 1985 bis Mai 1999 geleisteten Zahlungen vorgelegt. Nr. 12 des Arbeitsvertrags vom 07.09.1976 lautete folgendermaßen: Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen Im übrigen finden die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die Arbeitsordnung, die sonstigen Betriebsvereinbarungen sowie die Dienst- und Geschäftsanweisungen der Firma in der jeweiligen Fassung Anwendung. § 6 des Manteltarifvertrages (MTV) enthält auszugsweise folgende Regelungen: Alterssicherung 6.1 Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens ein Jahr angehören, haben Anspruch auf Verdienstsicherung. Die tarifliche Verdienstsicherung bezieht sich nicht auf den Tariflohn/das Tarifgehalt, sondern auf den Effektivlohn/das Effektivgehalt und wird wie folgt verwirklicht: 6.1.1 Der Alterssicherungsbetrag, der nach §§ 6.3 und 6.4 zu ermitteln ist, wird als Mindestverdienst garantiert. 6.1.2 Der laufende Verdienst innerhalb des nach § 6.9 zu regelnden Vergleichszeitraums wird mit dem Alterssicherungsbetrag verglichen. 6.1.3 Ist der laufende Verdienst niedriger als der Alterssicherungsbetrag, so ist ein Ausgleich bis zur Höhe des Alterssicherungsbetrages zu bezahlen. 6.3 Zusammensetzung und Errechnung des Alterssicherungsbetrages. 6.3.4 Bei Reisenden i.S. von § 15, die eine Provision erhalten, ist diese in den Alterssicherungsbetrag mit einzubeziehen, und zwar in der Höhe der monatlichen Durchschnittsprovision, errechnet aus der Provision der letzten 36 Kalendermonate, vor Beginn der Verdienstsicherung. 6.7. Festschreibung des Alterssicherungsbetrages Der sich aus der Berechnung nach §§ 6.3 und 6.4.2 ergebende Alterssicherungsbetrag ist mit den dort genannten Lohnbestandteilen aufgegliedert festzuschreiben. Die Mindestverdienstgarantie (§ 6.1.1) bezieht sich auch auf diese Lohnbestandteile (einschließlich der durchschnittlichen leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatslohns). 6.8. Unterrichtung des Beschäftigten und des Betriebsrats Der anspruchsberechtigte Beschäftigte und der Betriebsrat sind unverzüglich über die Höhe und die Zusammensetzung des Alterssicherungsbetrages schriftlich zu unterrichten. 6.9 Durchführung der Verdienstsicherung Der Verdienstausgleich gem. § 6.1 ist monatlich (Vergleichsmonat) vorzunehmen. Dabei wird der Durchschnittsverdienst aus einem Vergleichszeitraum mit dem festgeschriebenen Alterssicherungsbetrag verglichen. .... Der Vergleichszeitraum ist mit dem Betriebsrat festzulegen. Er darf einschließlich des Vergleichsmonats drei Monate nicht übersteigen. Abweichend hiervon kann bei Reisenden i.S. von § 15, die eine Provision erhalten, der Vergleichszeitraum mit Zustimmung des Betriebsrats bis auf 12 Monate ausgedehnt werden. Wird mit Zustimmung des Betriebsrats ein längerer als einmonatiger Vergleichszeitraum festgelegt, so ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Vergleichsmonat eine Aufzahlung in der Höhe erfolgt, dass im Vergleichszeitraum, jeweils im Durchschnitt, der Alterssicherungsbetrag erreicht wird. Ausgleichszahlungen zum Zwecke der Verdienstsicherung sind in den laufenden Verdienst des Vergleichszeitraums mit einzubeziehen. Reisende 15.1 Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten für alle Reisenden von Betrieben, die ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Vertrages haben, auch wenn die Reisenden ihren Wohnsitz außerhalb des Tarifgebiets haben. 15.2 Reisende, die vollberuflich und ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind und für ihre Tätigkeit an dessen Weisung gebunden sind, erhalten als Vergütung Gehalt oder Provision oder beides. Auch falls sie ganz oder teilweise auf Provision gestellt sind, erhalten sie als Mindesteinkommen das ihrer Aufgabe entsprechende Tarifgehalt. .... 15.4 Abrechnung und Auszahlung der Provision erfolgen spätestens bis Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Provision fällig geworden ist. Eine andere Regelung kann zwischen dem Arbeitgeber und Angestellten vereinbart werden. Diese Bestimmungen entsprechen weitestgehend den vorangegangenen Fassungen des Manteltarifvertrages. Mit Schreiben vom 11.05.1999 verlangte der Kläger erstmals von der Beklagten, ihm den Alterssicherungsbetrag zu nennen. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 19.05.1999, in dem sie ihm bestätigte, dass im vorliegenden Fall in gleicher Weise verfahren werde, wie die gerichtsanhängigen Entscheidungen bei den Arbeitnehmern ergeben werden, die vor dem Arbeitsgericht klagen. Der Kläger machte mit seiner am 02.11.1999 zugestellten Klage und seiner am 10.05.2000 zugestellten Klagerweiterung einen Betrag von insgesamt 179.224,34 EUR (= 351.510,26 DM) geltend. Er ist der Meinung, die Beklagte schulde den tariflichen Ausgleich des § 6 MTV, weil sein Verdienst nach Vollendung seines 54. Lebensjahres deutlich unter der von § 6 MTV vorgesehenen Verdienstsicherung gelegen habe. Ausgehend von einem Alterssicherungsbetrag in Höhe von 6.788,42 EUR (= 13.277,00 DM) - errechnet aus Fixum und monatlicher Durchschnittsprovision der 36 Monate von Oktober 1985 bis September 1988 - könne der Kläger einen Betrag von insgesamt 179.274,34 EUR (= 351.510,26 DM) verlangen. Die Ansprüche seien auch nicht nach § 18 MTV verwirkt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Ruhegeldansprüche seien die tariflichen Ausschlussfristen auf die Alterssicherungsansprüche nicht anwendbar. In jedem Fall sei aber von einer Hemmung des Laufs der Ausschlussfristen auszugehen, da die Beklagte entgegen der Bestimmung in § 6.8 MTV den Kläger nicht über die Höhe und die Zusammensetzung des Alterssicherungsbetrags unterrichtet habe. Der Kläger habe in jedem Fall eine Abrechnung benötigt, um seine Ansprüche überprüfen zu können. Soweit und solange der Arbeitgeber diesen Alterssicherungsbetrag nicht benannt habe, könne somit vom dem Beginn des Laufs einer Ausschlussfrist nicht ausgegangen werden. Zumindest verstoße eine Berufung auf die Ausschlussfristen durch die Beklagte gegen Treu und Glauben. Darüber hinaus habe die Beklagte die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen nicht am "Schwarzen Brett" angeschlagen. Soweit die Erfüllungsansprüche erloschen seien, bestünden statt dessen Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde seit dessen Beginn der Manteltarifvertrag des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Der Kläger sei unverändert seit 1976 aufgrund seines Anstellungsvertrags mit der D-B AG in S beschäftigt gewesen. Der 36-monatige Referenzzeitraum des § 6.3.4 MTV beginne somit im Oktober 1985 und nicht, wie die Beklagte meine, am 01.12.1994, dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger in dem Produktionsbereich Omnibusse M-B - Werk M, beschäftigt worden sei. Die Beklagte habe im übrigen auch den monatlichen Verdienstausgleich falsch berechnet, da der in der Vereinbarung vom 15.01.1998 vorgesehene Vergleichszeitraum von 12 Monaten nicht zugrundegelegt werden könne, da diese Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sei. Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 351.510,26 DM brutto nebst 4% Zinsen aus 311.862,17 DM seit dem 08.07.1999 sowie 4% Zinsen aus 39.648,09 DM seit Zustellung der Klagerweiterung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte entgegnet, § 6 MTV sei nach Sinn und Zweck auf die Omnibusbeauftragten nicht anzuwenden. Mit den Alterssicherungsvorschriften solle erreicht werden, dass einem Arbeitnehmer, dessen Leistungsfähigkeit wegen seines Alters abnehme, hierdurch kein Nachteil entstehe. Beim Berufsbild des Klägers seien derartige Nachteile nicht zu befürchten, es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Vertriebstätigkeit mit zunehmendem Alter und steigender Berufserfahrung leichter bzw. nicht anstrengender werde. Der Kläger habe keine altersbedingte Minderleistung dargelegt. Auch sei die Regelung des § 6 MTV nicht auf außertarifliche bzw. diesen gleichgestellte Arbeitnehmer anzuwenden. Zwar sei im Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen enthalten, der Kläger sei jedoch weder tarifgebunden noch in das Lohn- und Gehaltssystem der Tarifvertragsparteien eingegliedert gewesen. Eine Alterssicherung außertariflicher Mitarbeiter sei aber nach dem Willen der Tarifvertragsparteien weder gewünscht noch möglich. Im übrigen seien die Ansprüche auf Alterssicherung für die Zeit vom 26.04.1999 nach § 18.1.2 MTV verfallen. Die unterbliebene Unterrichtung über den Alterssicherungsbetrag habe die Entstehung der Ansprüche nicht verhindert. Zumindest seien die Ansprüche, die vor dem 01.01.1997 entstanden seien, nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB verjährt. Die Beklagte äußert vorrangig die Ansicht, dass sich auf der Grundlage der tariflichen Vergütungsgruppe K 6 ein Alterssicherungsbetrag von 3.393,44 EUR (= 6.637,00 DM) ergebe. Werde aber entgegen der Auffassung der Beklagten auf die nicht verfallenen oder verjährten Ansprüche § 6.3.4 MTV angewandt, sei hilfsweise folgende Berechnung anzustellen: Die Alterssicherung beginne frühestens mit dem 01.12.1994, dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft der Beklagten im Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V.. Der sich aus dem Durchschnittsverdienst des Klägers in den 36 Monaten vor Vollendung des 54 Lebensjahres ergebende Alterssicherungsbetrag von 6.788,42 EUR (= 13.277,00 DM) sei in diesem Fall entsprechend der Betriebsvereinbarung über den Vergleichszeitraum zur Errechnung der Alterssicherung für den Standort M vom 15.01.1998 mit dem Durchschnittseinkommen aus jeweils 12 Monaten zu vergleichen. Die Beklagte schuldet danach keine Zahlungen, weil das Durchschnittseinkommen des Klägers jeweils höher gewesen sei als der Alterssicherungsbetrag. Zuletzt trägt die Beklagte allerdings vor, der Referenzzeitraum sei die Zeit vom 01.12.1994 bis 30.11.1995, da der Kläger am 01.12.1994 in das Tarifgebiet eingetreten sei. Wenn man entgegen ihrer Auffassung nicht die Vergütungsgruppe K 6 zugrunde lege, sei das von ihm in dem genannten Zeitraum erzielte Einkommen von 68.473,31 EUR (= 133.922,16 DM) maßgeblich, aus dem sich ein Alterssicherungsbetrag von 5.706,11 EUR (= 11.160,18 DM) errechne. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 15.01.1998 behauptet die Beklagte, in M sei für den dortigen gemeinsamen Betrieb ihres Unternehmens und der D-C AG ein Betriebsrat gebildet worden. Die Betriebsvereinbarung sei in der Personalkommission verhandelt und schließlich am 15.01.1998 unterzeichnet worden. Somit sei auf einen Vergleichszeitraum von 12 Monaten abzustellen. Durch Teilurteil vom 19.07.2001 hat das Arbeitsgericht Stuttgart festgestellt, dass der Kläger ab 01. Mai 1998 bis jedenfalls 31. Mai 1999 Anspruch auf Verdienstsicherung nach § 6 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden hat und die durch den Kläger in der Zeit vom 01. Oktober 1985 bis September 1988 verdienten Provisionen in den Alterssicherungsbetrag einzubeziehen sind. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat dann mit (Schluss-) Urteil vom 26.07.2002 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.024,18 EUR brutto nebst 4% Zinsen seit dem 08.07.1999 zu bezahlen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger für die Zeit vom 01.11.1998 bis 31.05.1999 Verdienstsicherung nach § 6.1 MTV fordern könne und dass seine früheren Ansprüche aufgrund der Ausschlussfrist des § 18.1.2. MTV erloschen seien. Als Referenzzeitraum gemäß den §§ 6.2 Satz 1 MTV i.V.m. § 6.3.4 MTV hat das Arbeitsgericht die 36 Monate in der Zeit vom 01.10.1985 bis 30.09.1988 festgelegt. Als Vergleichszeitraum nach § 6.9 Abs. 3 MTV hat es 12 Monate angenommen. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Vorschriften des § 6.1 MTV i.V.m. § 15 MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 01.01.1979 mit der Firma M-B in S anzuwenden seien. Verdienstgesichert sei wegen des eindeutigen Wortlauts des § 6.3.4 MTV die Effektivvergütung des Klägers einschließlich der in den 36 Monaten vor Beginn der Verdienstsicherung am 01.10.1988 erzielten monatlichen Durchschnittsprovision. Die Darlegung einer altersbedingten Minderleistung sei nicht erforderlich, der Alterssicherungsanspruch setze lediglich die Vollendung des 54. Lebensjahres und eine mindestens 1-jährige Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit voraus. Der Verdienstausgleich sei gemäß § 6.9 Abs. 1 MTV monatlich vorzunehmen, wobei der Vergleichszeitraum 12 Monate betrage, da unabhängig von der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 15.01.1998 gemäß § 315 Abs. 3 BGB bei Reisenden wegen der erheblichen Schwankungen der Provisionseinkünfte ein 12-monatiger Vergleichszeitraum angemessen sei. Die Ansprüche des Klägers auf Verdienstsicherung seien allerdings für die Zeit vom 01.10.1988 bis einschließlich 30.10.1998 nach § 18.1.2 MTV verfallen, da sie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis darstellten und die Rechtsprechung des BAG zu dem Verfall der Ruhegehaltsansprüche nicht anzuwenden sei. Der Kläger habe auch ohne Unterrichtung und Festschreibung des Alterssicherungsbetrags durch die Beklagte seine Ansprüche berechnen können sowie es ja auch in der Klage erfolgt sei. Die Ausschlussfrist des § 18 MTV greife auch dann ein, wenn die Beklagte ihrer Auslegungspflicht nach § 8 TVG nicht nachgekommen sei. Zwar habe das Schreiben des Klägers vom 11.05.1999 den Verfall der Zahlungsansprüche nicht verhindern können, nachdem ihm aber die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.1999 zugesagt habe, "entsprechend zu verfahren wie bei seinen klagenden Kollegen" habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Beklagte auf die zahlenmäßige Bezifferung seiner Ansprüche verzichten würde. Somit ergebe sich ein Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 7.024,54 EUR (= 13.738,80 DM). Gegen das den Parteien am 31.07.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 26.07.2002 hat der Kläger am 27.08.2002 Berufung eingelegt, die er auch sogleich begründet hat, während die Berufung der Beklagten am 29.08.2002 einging und innerhalb der bis zum 30.10.2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig ausgeführt wurde. Der Kläger meint, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ihm wegen der tariflichen Verfallfrist keine Ansprüche auf Verdienstsicherung mehr für den Zeitraum vom 01.10.1988 bis einschließlich Oktober 1998 zustünden. Denn die tariflichen Ausschlussfristen könnten wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß den § 6.7 und 6.8 MTV zur Festschreibung und Unterrichtung des Arbeitnehmers über dessen Alterssicherungsbetrag keine Anwendung finden. Erst nach Benennung des entsprechenden Betrages könne der Arbeitnehmer die Differenzen zwischen Alterssicherungsbetrag und monatlichem Verdienst berechnen und geltend machen, der Anspruch unterliege erst dann der Ausschlussfrist. Im übrigen weise er auf die Rechtsprechung zur Nichtanwendung von Ausschlussfristen bei Ruhegeldansprüchen hin. Auch könne ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 6.8 MTV entstehen, der ebenfalls zum Erhalt der Ansprüche führen würde. Auch habe das Arbeitsgericht fehlerhaft auf einen Vergleichszeitraum von 12 Monaten abgestellt, es bestehe keine wirksame Betriebsvereinbarung über den Vergleichszeitraum, die Vereinbarung vom 15.01.1998 sei fehlerhaft zustande gekommen, da Herr W als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender nicht wirksam habe unterzeichnen können. Entgegen der Meinung des Gerichts sei eine Verlängerung des 1-monatigen Vergleichszeitraums nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Der Kläger habe den Alterssicherungsbetrag nachvollziehbar mit 12.665,22 DM berechnet, könne sich aber auf den von der Beklagten zumindest einmal angegebenen Alterssicherungsbetrag von 13.277,00 DM berufen. Aus diesen Gründen stellt der Kläger in der zweiten Instanz folgenden Antrag: Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Az.: 25 Ca 9064/99 - wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, über den zugesprochenen Betrag von 7.024,18 EUR brutto nebst 4% Zinsen seit dem 08.07.1999 dem Kläger weitere 172.700,16 EUR nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 08.07.1999 zu bezahlen. Die Beklagte hat demgegenüber beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.07.2002 - Az.: 25 Ca 9064/99 - wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen dasselbe Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. Der Kläger hat des weiteren den Antrag gestellt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte entgegnet, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Verdienstsicherung gemäß § 6.1 MTV zu, da die Regelungen des § 6 MTV nicht auf außertarifliche Angestellte anzuwenden seien. Die Ansprüche auf Alterssicherung stünden nur Arbeitnehmern zu, die in das tarifliche Lohn- und Gehaltssystem eingegliedert seinen. Auch treffe die Verdienstsicherung schon deshalb auf den Kläger nicht zu, da der Vertriebsbeauftragte es unabhängig vom Alter in der Hand habe, einen Verkaufserfolg und damit einen Provisionsanspruch zu erzielen. Dem Arbeitsgericht könne auch bei der Berechnung des Alterssicherungsbetrags nicht gefolgt werden. Der Kläger habe zwar einen Arbeitsvertrag mit der Firma D-B AG in S abgeschlossen, sein Betrieb sei aber H gewesen, somit sei der Kläger bis zum Jahre 1994 nicht unter den Geltungsbereich des MTV Nordwürttemberg/Nordbaden gefallen. Die davor liegende Zeit könne bei der Berechnung des Alterssicherungsbetrages nicht von Bedeutung sein. Dies führe dazu, dass die Referenzzeit von 36 Kalendermonaten erst nach seinem Eintritt in den Geltungsbereich des hiesigen Manteltarifvertrags, also ab dem 01.12.1994, zu berechnen seien. Für den Vergleichszeitraum sei mit dem Arbeitsgericht auf 12 Monate abzustellen. Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Geltung der Ausschlussfristen im wesentlichen an. Der Kläger habe selbst den Alterssicherungsbetrag berechnen können. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht durch die Beklagte stelle kein treuwidriges Verhalten dar, das eine Berufung auf die Ausschlussfrist ausschlie ße, da die Beklagte gerade die Anwendung der Verdienstsicherungsvorschriften auf die Omnibusbeauftragten bestreite. Allerdings stünden dem Kläger Ansprüche auf keinen Fall vor 26.04.1999 zu, da das Schreiben der Beklagten vom 19.04.1999 die Verwirkung nicht beendet habe. Der Kläger habe aber die Ansprüche erst durch die Erhebung der Zahlungsklage am 26.10.1999 ordnungsgemäß geltend gemacht. Bezüglich der Ausführungen der Beklagten zum wirksamen Zustandekommen der Vereinbarung vom 15.01.1998 über den Ausgleichszeitraum im Sinne des § 6 Ziffer 9 Abs. 3 MTV wird auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 28.02.2003 verwiesen. Dem Kläger stünden somit keine Ansprüche auf Differenzzahlungen aus der Verdienstsicherung nach § 6 MTV gegenüber der Beklagten zu. Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.07.2002 sind statthaft, sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO). Die Berufung des Klägers hatte im Ergebnis keinen Erfolg, auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Entgegen der Meinung der Beklagten sind die Vorschriften des § 6, 15 MTV für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden und zwar ab Abschluss des Arbeitsvertrages vom 07.09.1976 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma D-B AG in S. In § 12 dieses Arbeitsvertrages vom 07.09.1976 war bestimmt, dass die tariflichen Bestimmungen der Firma in der jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten. Unabhängig von der rechtlichen Konstruktion dieser arbeitsvertraglichen Verweisung, auf die im Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.07.2001 im einzelnen eingegangen wird, gelten diese tarifvertraglichen Bestimmungen konstitutiv, da der Kläger ansonsten nicht tarifgebunden war. Es gelten auch die Tarifverträge der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden ab diesem Zeitpunkt, da die damalige Arbeitgeberin des Klägers, die Firma D-B AG ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags hatte, auf die Beschäftigung des Klägers in der Niederlassung H kommt es insoweit nicht an. In dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wird dazu folgendes ausgeführt: "Nr. 12 des zwischen dem Kläger und der damaligen D-B AG geschlossenen Arbeitsvertrags, in den die Beklagte nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eintrat, verwies auf die tariflichen Bestimmungen der Firma. Damit waren die in Bezug genommenen Tarifverträge hinreichend bestimmt. In den Arbeitsvertrag einbezogen waren die für die Arbeitgeberin geltenden Tarifwerke, zumal sich individuelle Bezugnahmen im Zweifel auf die im Betrieb gültigen Tarifverträge richten. Maßgeblich waren deshalb seit Beginn des Arbeitsverhältnisses die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden - u.a. der Manteltarifvertrag -, weil die Beklagte dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg angehört. Da der Kläger nicht Mitglied der IG-Metall war, erzeugte die Verweisung einen vertraglichen Anspruch, wirkte also konstitutiv. Die Normen u.a. des Manteltarifvertrags wurden auf diese Weise Gegenstand des Arbeitsvertrags, der nur widerspiegeln sollte, was bei beiderseitiger Organisationszugehörigkeit normativ gegolten hätte. In diese Rechtsposition ist die Beklagte als Rechtsnachfolgerin gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten, als das Arbeitsverhältnis des Klägers am 23.02.1995 durch Betriebsteilübergang auf sie überging. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger als Omnibusbeauftragter nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang der §§ 6.3.4, 15 MTV als Reisender anzusehen ist. Nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung sind gemäß § 157 BGB Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Zudem ist bei der Auslegung der einem Vertragsschluss zugrunde liegenden maßgeblichen Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Maßgeblich ist zunächst, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma D-B AG in S geschlossen wurde. Der Begriff der Firma findet sich in den verschiedenen Regelungen des Arbeitsvertrags wieder, so dass auch die Regelung in Nr. 12 des Arbeitsvertrags nur dahingehend verstanden werden kann, dass die für die Firma geltenden Tarifverträge zur Anwendung gelangen sollen. Firma ist aber nach der Diktion des Arbeitsvertrags die D-B AG mit Sitz in S und nicht die Niederlassung H. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Omnibusbeauftragten den jeweils für die Niederlassung geltenden Tarifverträgen zugeordnet werden sollen. Eine solche Annahme steht im Widerspruch zur Verwendung von Formulararbeitsverträgen, die eine einheitliche Behandlung der Vertriebsbeauftragten garantieren sollen. Dies gilt um so mehr, als die Vertriebsbeauftragten häufig das Verkaufsgebiet mehrerer Niederlassungen zu bearbeiten hatten. Der Wortlaut des § 6.3.4 MTV knüpft an den Begriff des Reisenden i.S. von § 15 MTV an, beschränkt die Bezugnahme aber auf Reisende, die eine Provision erhalten. In der zweiten Instanz hat die Beklagte keine weiteren Einwendungen mehr gegen die Einordnung des Klägers als Reisender i.S. von § 15 MTV vorgebracht. Nach § 15 MTV gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags für alle Reisenden in Betrieben, die ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags - d.h. in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg/Nordbaden nach dem Stand vom 31. Dezember 1969 haben, auch wenn die Reisenden ihren Wohnsitz außerhalb des Tarifgebiets haben. Betrieb in diesem spezifischen Sinn war nicht die Niederlassung H, sondern die Vertragspartnerin des Klägers, die D-B AG mit Sitz in S. Auf die für sie gültigen Tarifverträge bezog sich die Verweisung in Nr. 12 des Arbeitsvertrags. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger aufgrund der inneren Organisation seiner früheren Arbeitgeberin erst zum 01.12.1994 dem sogenannten Personalstand M zugeordnet wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass von Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fanden. Somit bestand für den Kläger ab dem 01.10.1988 Verdienstsicherung gemäß § 6.1MTV, da Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens ein Jahr angehören, Anspruch auf Verdienstsicherung haben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser tariflichen Vorschrift bezieht sich die tarifliche Verdienstsicherung nicht auf den Tariflohn/das Tarifgehalt, wie die Beklagte mehrfach vortragen hat, sondern auf den Effektivlohn/das Effektivgehalt. Damit steht dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er weder tarifgebunden noch in das Lohn- und Gehaltssystem der Tarifvertragsparteien eingegliedert war, es sich also um einen sogenannten "außertariflichen Arbeitnehmer" handelte. Der Kläger hat auch nach der Vorschrift des § 6.1 MTV nicht im einzelnen darzutun, dass bei ihm eine altersbedingte Minderleistung vorliegt, das wird in dieser Vorschrift nicht gefordert, sondern ab einem gewissen Lebensalter unterstellt. Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, warum bei dem Berufsbild des Klägers keine finanziellen Nachteile wegen einer altersbedingten Abnahme der Leistungsfähigkeit zu befürchten sind, gerade bei der anstrengenden Reisetätigkeit eines Omnibusbeauftragten, der täglich unstreitig Hunderte von Kilometern zurücklegt, ist durchaus denkbar, dass das Leistungsvermögen im Alter nachlässt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, gingen auch gerade die Tarifvertragsparteien davon aus, dass auch Reisende i.S. des § 15 MTV in den Personenkreis der altersgeschützten Arbeitnehmer einzubeziehen sind. § 6.3.4 MTV will den langjährigen Lebensstandard eines Reisenden wahren. Darauf ist der Kläger in besonderem Maße angewiesen, weil das Fixum vor Beginn der Verdienstsicherung nur in etwa 1/5 seines Einkommens ausmachte. Somit errechnet sich der Alterssicherungsbetrag aus dem Fixgehalt und aus den Provisionen der letzten 36 Kalendermonate vor Beginn der Verdienstsicherung, d.h. aus dem Zeitraum vom 01.10.1985 bis 30.09.1988. Wie der Kläger nachvollziehbar dargetan hat, ergibt sich somit ein Betrag von 12.665,22 DM = 6.575,62 EUR. Da die Beklagte mehrere Beträge über die Höhe der Verdienstsicherung angegeben hat und der Betrag von 13.277,00 DM, den sie auch einmal hilfsweise errechnete, ohne genaue Herleitung behauptet wurde und da sie ihn nachher wieder in Abrede stellte, kann sich der Kläger diesen Betrag nicht zu eigen machen. Der Verdienstausgleich gemäß § 6.9 Abs. 1 MTV ist monatlich (Vergleichsmonat) vorzunehmen, dabei ist der Durchschnittsverdienst aus einem Vergleichszeitraum mit dem festgeschriebenen Alterssicherungsbetrag zu vergleichen. Streitig ist vorliegend die Länge des Vergleichszeitraums. Nach § 6.9 Abs. 3 MTV ist der Vergleichszeitraum mit dem Betriebsrat festzulegen. Er darf einschließlich des Vergleichsmonats drei Monate nicht übersteigen. Abweichend hiervon kann bei Reisenden i.S. von § 15 MTV, die eine Provision erhalten, der Vergleichszeitraum mit Zustimmung des Betriebsrats bis auf 12 Monate ausgedehnt werden. Die Beklagte beruft sich auf einen 12-monatigen Vergleichszeitraum, der in der Vereinbarung vom 15.01.1998 mit dem Betriebsrat festgelegt worden sei. Der Kläger hat aber bestritten, dass diese Vereinbarung von dem zuständigen Betriebsrat abgeschlossen und von dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wirksam unterzeichnet worden sei. Es erscheint als fraglich, ob der Arbeitgeber gemäß § 315 Abs. 3 BGB bei Fehlen einer entsprechenden Zustimmung des Betriebsrats allein den längsten Zeitraum von 12 Monaten i.S. § 6.9 Abs. 3 MTV festlegen kann, sowie es das Arbeitsgericht angenommen hat. Nach der im Wege des Urkundenbeweises im Einvernehmen mit den Parteien verwerteten Beweisaufnahme im Verfahren 8 Sa 44/02, dessen Akten beigezogen wurden, konnte sich der Zeuge W, der die Vereinbarung vom 15.01.1998 für den Betriebsrat unterzeichnet hatte, nicht mehr an die genauen Umstände der Unterzeichnung erinnern. Fraglich ist schon als erstes, ob die Zustimmung des Betriebsrats nach § 6.9 Abs. 3 MTV durch eine förmliche Betriebsvereinbarung erfolgen muss. Die Willensbildung des Betriebsrats würde in diesem Fall nur durch einen ordnungsgemäßen Beschluss erfolgen. Sie könnte dann auch nicht auf weitere Ausschüsse nach § 28 BetrVG delegiert werden; ansonsten können weiteren Ausschüssen auch Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, um eine Intensivierung und Straffung sowie Beschleunigung der Betriebsratsarbeit zu ermöglichen. Zwar sind die Aufgaben, die weiteren Ausschüssen des Betriebsrats übertragen werden können, nicht näher umschrieben, diese Ausschüsse können allerdings keine Betriebsvereinbarungen treffen (siehe dazu Fitting-Kaiser-Heither-Engels 19. Auflage Rn. 18 ff. zu § 77 BetrVG). Ein weiterer Ausschuss nur für die Angestellten, könnte nur dann gebildet werden, wenn dem weiteren Ausschuss des Betriebsrats ausschließlich Angelegenheiten übertragen werden, die nur diese Gruppe betreffen. Im übrigen hätte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Herrn F als Vorsitzenden nach § 26 Abs. 3 BetrVG nur im Falle von dessen Verhinderung vertreten können. Der dazu vernommene Zeuge W konnte nicht mehr genau angeben, in welcher Eigenschaft er die Vereinbarung vom 15.01.1998 unterschrieben hatte, ob als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender für den erkrankten Betriebsratsvorsitzenden F oder als Vorsitzender eines weiteren Ausschusses für die Angelegenheiten der Angestellten. Gegen letzteres spricht schon, dass der Zeuge mehrmals bekundete, immer alle Angelegenheiten mit dem Betriebsratsvorsitzenden F abgesprochen und nicht allein entschieden zu haben. Auch hat der Zeuge ausgeführt, dass er immer nur zusammen mit Herrn F Betriebsvereinbarungen über Provisionsregelungen unterschrieben hätte, dass er nicht genau wisse, warum das vorgelegte Exemplar nur seine Unterschrift trage und dass diese Vereinbarung unmittelbar in das Büro von Herrn F gegangen sei und dass er sie dann nicht mehr gesehen habe und dementsprechend auch nicht wisse, ob auch Herr F unterzeichnet habe. Damit ist aber zum einen nicht klar, ob ein entsprechender Betriebsratsbeschluss vorgelegen hat, der bei Annahme des Rechtscharakters einer Betriebsvereinbarung erforderlich gewesen wäre und ob eine krankheitsbedingte Abwesenheit des Herrn F gerade im Zeitpunkt der Unterzeichnung vorgelegen hatte, denn die Aussage des Zeugen, dass im Regelfall beide unterschrieben hätten und er von einer derartigen Unterzeichnung der Vereinbarung ausging, spricht nicht für eine Unterschrift in Vertretung des Herrn F. Der Zeuge konnte sich aber auch nicht mehr daran erinnern, ob er eventuell als Vorsitzender des weiteren Ausschusses für die Personalangelegenheiten der Angestellten diese Vereinbarung getroffen hatte. Somit ist schon aus diesem Grund nach dem Bestreiten der Wirksamkeit durch den Kläger nicht bewiesen, dass die Vereinbarung vom 15.01.1998 wirksam zustande gekommen ist. Auf die Frage, ob der Betriebsrat nach einer Betriebsaufspaltung aufgrund eines Restmandats oder wegen Bildung eines gemeinsamen Betriebs überhaupt für den Abschluss dieser Vereinbarung zuständig gewesen ist, kommt es deshalb nicht an. Die Vereinbarung erweist sich auch nicht deshalb als wirksam, weil der Beklagten die Grundsätze der Anscheinsvollmacht zu Gute kämen. Die Anscheinsvollmacht, ist gegeben, wenn der Vertreter das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtiger Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH NJW 81, 1728), steht in ihrer Wirkung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht gleich. Durch ein Rechtsgeschäft, nämlich die Bevollmächtigung seines Stellvertreters, konnte der Betriebsratsvorsitzende aber von vornherein nicht einzelne Aufgaben oder Geschäfte seinem Stellvertreter zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen. Wie oben ausgeführt, ist der Stellvertreter nur dann befugt, die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden wahrzunehmen, wenn und solange dieser selbst verhindert ist. Konnte der Vorsitzende seinen Stellvertreter also nicht wirksam bevollmächtigen, für ihn tätig zu werden, so könnte eine nur fiktive Vollmacht wie die Anscheinsvollmacht keine weitergehenden Folgen haben. Somit ist auf den Wortlaut des § 6.9 Abs. 3 Satz 2 MTV abzustellen, wonach der Vergleichszeitraum einschließlich des Vergleichsmonats drei Monaten nicht übersteigen darf. Eine Ausdehnung des Vergleichszeitraums bis zu 12 Monaten bei Reisenden nach § 6.9 Abs. 3 Satz 3 MTV, die nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen darf, kann so nicht zugrunde gelegt werden, auch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht entsprechend § 315 BGB, da diese besondere unter Umständen die Reisenden belastende Regelung nach dem Tarifvertrag eben nur mit Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden kann. In Anbetracht der erheblichen Schwankungen der Provisionseinkünfte der Omnibusbeauftragten ist allerdings davon auszugehen, dass der nach § 6.9 Abs. 3 Satz 1 MTV mögliche Vergleichszeitraum von drei Monaten vorliegend angemessen erscheint, denn ein monatlicher Abgleich berücksichtigt die erheblichen Unterschiede in den Provisionseinkünften der Reisenden nicht in ausreichendem Umfang, somit konnte das Gericht im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB eine derartige Festlegung treffen. Die Ausgleichsansprüche des Klägers unterfallen aber zum großen Teil den tariflichen Ausschlussfristen nach § 18.1.2 MTV, wonach die Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind. Ansprüche auf Verdienstsicherung nach § 6.1 MTV sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und unterfallen damit grundsätzlich den Regelungen des § 18.1 MTV. Die Aufstockung des tatsächlich erzielten Entgelts soll den Arbeitnehmer vor altersbedingten Vergütungseinbußen schützen und ist demnach ein Anspruch aus dem Austauschverhältnis, der seinen Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis hat. Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 27.02.1990 - 3 AZR 216/88 -, BAG v. 03.04.1990 - 1 AZR 131/89 -) nicht entgegen, wonach ein Verfall des Stammrechts und auch der Raten von Ruhegeldansprüchen abgelehnt wird. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen, nämlich fortlaufend entstehende und zu erfüllende Ansprüche möglichst schnell abzuklären, besteht bei Verdienstsicherungsansprüchen nach § 6.1 MTV, bei denen nach § 6.9 MTV ständig ein Vergleich vorzunehmen ist, ein Bedürfnis an schneller Abklärung, ebenso wie bei gewöhnlichen Ansprüchen auf laufendes Arbeitsentgelt. Die Entstehungsvoraussetzungen von Versorgungsansprüchen werden dagegen schon begründet, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Die Raten ändern sich nach Beendigung der Vertragsbeziehung nur selten und eingeschränkt. Es besteht deswegen kein Bedarf, diese Ansprüche kurzfristig erlöschen zu lassen, zumal die Versorgungsberechtigten vom Informationsfluss des Betriebs abgeschnitten sind. Es sind nun aber zwei Berechnungsarten bezüglich der Verfallfristen denkbar, sowie sie auch in den unterschiedlichen Urteilen des Arbeitsgerichts in diesem Verfahren zum Ausdruck kommen, nämlich einmal in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Abrechnung und Zahlung (BAG v. 27.11.1983 - 3 AZR 596/82 -) ein doppelter Lauf der Verfallfrist oder eine einmalige Frist von sechs Monaten. Die Rechtsprechung, wonach sich der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf die Versäumung einer Verfallfrist berufen kann, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen oder nicht berechnen kann, kann nicht angewendet werden, da, wie auch im Prozess geschehen, der Kläger sehr wohl in der Lage war, den Alterssicherungsbetrag selbständig zu errechnen, da ihm sämtliche Gehaltszahlungen (Fixum und Provisionen) im Referenzzeitraum bekannt sind. Ebenso wenig scheitert die Berufung auf die tariflichen Ausschlussfristen an dem Umstand, dass die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung aus den §§ 6.7 und 6.8 MTV den Alterssicherungsbetrag nicht festgeschrieben und den Kläger nicht unterrichtet hat. Da es dem Kläger möglich war, zunächst den Alterssicherungsbetrag zu errechnen und die sich daraus ergebenden Differenzbeträge gegenüber der Beklagten schriftlich geltend zu machen, war ihm die Durchsetzung seiner Alterssicherungsansprüche zwar erschwert, aber nicht unmöglich gemacht. Die Ausschlussfrist des § 18 MTV greift auch dann, wenn die Beklagte ihre Auslegungspflicht nach § 8 TVG verletzt hat (BAG v. 23.01.2002 - 4 AZR 56/01 -). Insbesondere hat der Arbeitnehmer in diesem Fall auch keinen Schadensersatzanspruch. In diesem Fall wäre es Sache des Klägers gewesen, sich rechtzeitig und umfassend über die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu informieren. Dies gilt um so mehr, weil er dem Arbeitsvertrag einen Hinweis auf den MTV entnehmen konnte. Insoweit war es dem Kläger auch möglich, sich über etwaige Ausschlussfristen in Kenntnis zu setzen oder sich darüber zu erkundigen. Des weiteren ist der Zeitpunkt der Geltendmachung der Verdienstsicherungsansprüche durch den Kläger streitig. Das Schreiben des Klägers vom 11.05.1999 enthält keine Bezifferung der Ansprüche des Klägers, er erhebt vielmehr einen Anspruch auf Berechnung seines Alterssicherungsbetrages. Dem Arbeitsgericht ist aber darin zu folgen, dass dem Schreiben der Beklagten vom 19.05.1999 entnommen werden kann, dass die Beklagte auf eine Bezifferung der Ansprüche verzichtet, da sie darin bestätigt, dass sie in gleicher Weise verfahren werde wie bei den anderen Arbeitnehmern, deren Verfahren bereits bei Gericht anhängig seien. Somit ist davon auszugehen, dass das Schreiben des Klägers vom 11.05.1999 als ausreichende Geltendmachung i.S. der tariflichen Ausschlussfristen zu werten ist, da ab diesem Zeitpunkt auch die Beklagte die gegen sie möglicherweise erhobenen Ansprüche einschätzen konnte. Somit sind ausgehend von einem 36-monatigen Referenzzeitraum in der Zeit vom 01.10.1985 - 30.09.1988 und einem Alterssicherungsbetrag von 12.665,00 DM = 6.475,51 EUR und einem 3-monatigen Vergleichszeitraum und unter Zugrundelegung der unbestrittenen Aufstellung des Klägers über die erhaltenen Zahlungen (Band 1, Bl. 61/62) für die nicht verfallenen Ansprüche des Klägers ab November 1998 folgende Differenzbeträge zwischen dem Alterssicherungsbetrag und dem Durchschnittsverdienst aus dem Vergleichszeitraum von drei Monaten festzusetzen: Für November 1998720,86 DM =368,62 EUR, für Dezember 19981.221,59 DM =624,59 EUR, für Januar 19992.112.71 DM =1.081,21 EUR, für Februar 20001.180,93 DM = 603,78 EUR, für März 20000,00 DM =0,00 EUR, für April 2000393,77 DM =201,33 EUR, für Mai 2000756,79 DM = 386,94 EUR. Dies ergibt eine Summe von 6.386,75 DM = 3.265,59 EUR, die dem Kläger noch gegenüber der Beklagten zustehen. Auf die Berufung der Beklagten hin war das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abzuändern. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gemäß § 92 Abs. 1 ZPO festgesetzt. Die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.