· Fachbeitrag · ZPO
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit: Der Anwalt muss unverzüglich handeln
| Eine Richterablehnung muss seit dem 1.1.20 unverzüglich geltend gemacht werden. Zu diesem Stichtag ist § 44 ZPO um den Abs. 4 S. 2 erweitert worden. Seitdem gilt: Wurde im Verfahren bereits verhandelt oder wurden Anträge gestellt, ist darzulegen, dass die Ablehnungsgründe erst später entstanden sind oder bekannt wurden. Das OLG Hamburg hat jetzt klargestellt, wie insofern der Begriff „Verhandlung“ zu verstehen ist. |
Sachverhalt
Einem familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren gingen zwei Ablehnungsanträge voraus: Der erste bezog sich darauf, dass die Vorsitzende einen Termin nicht wunschgemäß verlegt hatte. Den zweiten Ablehnungsantrag stützte der Anwalt darauf, dass die Richterin erneut terminiert hatte, obwohl ihm der Beschluss des Gerichts über die Ablehnung seines Befangenheitsantrags noch nicht zugestellt war.
Hiergegen wandte sich der Anwalt mit seiner Gegenvorstellung. § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO (unverzügliche Antragstellung) sei hier nicht anzuwenden, da noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden habe, in dem er sich hätte einlassen oder Anträge stellen können. § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO setze also eine mündliche Verhandlung voraus. Das OLG Hamburg wies die Gegenvorstellung zurück (15.4.20, 12 UF 27/19, Abruf-Nr. 216667).
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