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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltungen

    Das heißt „Einbeziehung des äußeren Rahmens“ bei der Umsatzsteuer für Betriebsveranstaltungen

    von StB und Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn

    | Die Umsatzsteuer hat eine eigenständige Systematik. Es ist deshalb nicht überraschend, dass diverse einkommensteuerliche Regelungen zu Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in der Umsatzsteuer nicht eins zu eins übernommen sind. So verhält es sich auch bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen. Der folgende Beitrag stellt die lohn- sowie umsatzsteuerlichen Unterschiede vor und erläutert, was dies für Betriebsveranstaltungen der Kanzlei bedeutet. |

    1. Das ist die einkommensteuerliche Regelung seit 2015

    Zunächst ist das Verständnis der lohn- bzw. einkommensteuerlichen Regelungen notwendig. Die bis 2014 nur in Verwaltungsanweisungen (19.5 LStR 2014) geregelte einkommen-/lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist erst seit 2015 im Gesetz geregelt (§ 19 Abs.1 Nr. 1a EStG). Demnach gelten als Zuwendungen „alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an Kosten handelt, die der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen aufwendet“. Hierzu sollen nach der Rechtsprechung des BFH auch vergebliche Kosten aufgrund Nichtteilnahme (sog. No-Show) einzelner Arbeitnehmer gehören (29.4.21, VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501).

     

    • Bis einschließlich 2014 sind also nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kosten für den äußeren Rahmen außen vor geblieben. Zudem galt bis zum 31.12.14 für die Zuwendungen je Arbeitnehmer eine 110-EUR-Freigrenze. Wurde diese Grenze ‒ ggf. auch nur geringfügig ‒ überschritten, wurde die Zuwendung insgesamt steuerpflichtig.

     

    • Mit der gesetzlichen Neuregelung ist die frühere Freigrenze in einen (sich günstiger auswirkenden) Freibetrag umgewandelt worden (dies wohl als Ausgleich für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage, weil nun der äußere Rahmen mit einbezogen wird).

     

    • Beispiel 1: Kanzleifeier im Jahr 2014

    Kanzleiinhaber R wendete auf der Weihnachtsfeier im Jahr 2014 mit 20 Mitarbeitern jedem Teilnehmer 115 EUR zu. Daneben betrugen die Kosten des äußeren Rahmens für die Saalmiete 400 EUR, das sind rechnerisch pro Person 20 EUR.

     

    Ergebnis: Hier ergab sich eine steuerpflichtige Sachzuwendung von insgesamt 2.300 EUR (20 × 115 EUR); die Freigrenze von 110 EUR war überschritten, sodass der Gesamtbetrag steuerpflichtig wurde. Die Kosten für den äußeren Rahmen blieben außen vor.

     
    • Abwandlung: Kanzleifeier im Jahr 2021

    Die Weihnachtsfeier fand im Jahr 2021 statt. Die steuerpflichtige Sachzuwendung berechnete sich aus den Kosten je Teilnehmer von 115 EUR und der Saalmiete von 400 EUR. In der Summe ergab sich folgendes Ergebnis:

    Vorteil je Arbeitnehmer (115 EUR + 20 EUR)

    135 EUR

    ./. Freibetrag

    ./. 110 EUR

    Verbleibender Vorteil je Arbeitnehmer

    25 EUR

    Verbleibender Vorteil insgesamt (25 EUR × 20 Teilnehmer)

    500 EUR

    Ergebnis: Hier ergibt sich eine steuerpflichtige Sachzuwendung von insgesamt 500 EUR für die 20 Teilnehmer.

     

    2. Das ist die umsatzsteuerliche Seite

    Die umsatzsteuerliche Abwicklung von Betriebsveranstaltungen hängt davon ab, ob sich die dortigen Zuwendungen im üblichen Rahmen halten (d. h. noch als sog. Aufmerksamkeit anzusehen sind) oder die „Aufmerksamkeitsgrenze von 110 EUR brutto“ je Teilnehmer überschreiten (Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 i. V. m. Abschn. 15.15. Abs. 2 Beispiel 3 UStAE). Umsatzsteuerlich ist die 110-EUR-Grenze nur eine Freigrenze und nicht, wie für die Lohnsteuer, ein Freibetrag. Aus all dem folgt:

     

    • Wird die 110-EUR-Freigrenze nicht überschritten, stellt die Betriebsveranstaltung eine Aufmerksamkeit dar, die nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt und für deren Aufwendungen Vorsteuern abgezogen werden können.

     

    • Bei Überschreiten der 110-EUR-Freigrenze ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die nachfolgende Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterbleibt jedoch ebenfalls.

     

    • Beispiel 2

    Kanzleiinhaber R veranstaltet für alle Mitarbeiter ein Kochevent (Betriebsveranstaltung).

    • Im Fall a) ergeben sich die Kosten je Teilnehmer von 95 EUR brutto.
    • Im Fall b) betragen diese 150 EUR brutto.

     

    Ergebnis Fall a): Die Zuwendungen von 95 EUR liegen unter 110 EUR und stellen eine bloße Aufmerksamkeit dar. Es liegt daher keine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe für den privaten Bedarf des Personals vor. R hat hier den Vorsteuerabzug entsprechend seiner Gesamttätigkeit (Abschn. 15.16 Abs. 2 Beispiel 3 zu a) UStAE).

     

    Ergebnis Fall b): Die Zuwendungen von 150 EUR werden als umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe gewertet (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Sofern jedoch bei Bezug der Leistungen diese Verwendung schon feststeht, entfällt für R bereits der Vorsteuerabzug. Eine nachfolgende Wertabgabenbesteuerung unterbleibt in diesem Fall (Abschn. 15.16 Abs. 2 Beispiel 3 zu b) UStAE).

     

    3. Der BFH beurteilt die Einbeziehung des äußeren Rahmens

    In der Praxis ist derzeit allerdings die umsatzsteuerliche Einbeziehung des äußeren Rahmens fraglich. Dazu ist ein Musterprozess beim BFH anhängig.

     

    a) FG Hamburg: Kosten des äußeren Rahmens umsatzsteuerlich relevant

    Das FG Hamburg hat in einem Fall für das Jahr 2015 entschieden, dass bei einer Betriebsveranstaltung die Kosten des äußeren Rahmens auch umsatzsteuerlich einzubeziehen sind (5.12.19, 5 K 222/18, Abruf-Nr. 225710).

     

    Konkret ging es um die Raumkosten für eine betriebliche Weihnachtsfeier in Form eines Kochevents. Nur hierdurch wurde die 110-EUR-Grenze überschritten. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug versagt. Das FG befand das für rechtens. Ohne den äußeren Rahmen betrugen die Kosten 85,35 EUR, bei dessen Einbezug aber 145,74 EUR je Teilnehmer. Da ein angemeldeter Arbeitnehmer nicht teilnahm, erhöhten sich bei Umlegung der auf ihn entfallenden No-Show-Kosten die rechnerischen Zuwendungen noch auf insgesamt 150,44 EUR je tatsächlichem Teilnehmer.

     

    b) BFH muss Einbeziehung der Kosten für äußeren Rahmen klären

    Das Unternehmen hat gegen dieses Urteil Revision beim BFH eingelegt. Das Az. beim BFH lautet V R 16/21. Der BFH muss nun insbesondere klären, ob die ab dem 1.1.15 einkommensteuerlich geltende Einbeziehung der Kosten des äußeren Rahmens auch umsatzsteuerlich zu übernehmen ist.

     

    Wichtig | Die Frage, ob auch No-Show-Kosten zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zählen, war im Hamburger Fall nicht entscheidungserheblich (sowohl 145,74 EUR als auch 150,44 EUR sind mehr als 110 EUR). Folgt man aber der Urteilsbegründung des FG Hamburg (Rz. 51), dass es nach der Systematik der Umsatzsteuer auf die Kosten ankommt, würde dies jedenfalls dafür sprechen, auch die No-Show-Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Es wäre zu begrüßen, wenn der BFH auch hierzu Klarheit schafft.

     

    PRAXISTIPP | Arbeitgeber, bei deren Betriebsveranstaltungen aufgrund der Kosten des äußeren Rahmens und/oder der No-Show-Kosten die Grenze von 110 EUR überschritten wird, sollten hier dennoch den Vorsteuerabzug geltend machen. Sie sollten dies dem Finanzamt offenlegen und bei dessen Versagung hiergegen Einspruch einlegen. Im Einspruchsverfahren können Sie auf das Revisionsverfahren mit dem Az. V R 16/21 hinweisen und eine Aussetzung der Vollziehung sowie ein Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung beantragen (§ 363 AO).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Eine Arbeitshilfe „Prüfschema Begünstigte Betriebsveranstaltung“ finden Sie im Downloadbereich unter iww.de/ak, Abruf-Nr. 43164050. Damit können Sie ermitteln, ob eine Betriebsveranstaltung lohnsteuerlich begünstigt ist.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 3 | ID 47989570