· Nachricht · Verwaltungsgerichtsverfahren
Auf Entschädigung klagen: Ohne Anwalt geht es nicht ...
| In Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) gilt Vertretungszwang. Dies gilt auch für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG, mit der der Kläger begehrt, für ein unangemessen langes Prozesskostenhilfeverfahren (PKH) entschädigt zu werden. |
Das hat nun noch einmal der VGH Baden-Württemberg bestätigt (19.9.17, 6 S 466/17, Abruf-Nr. 196939). Gem. § 67 Abs. 4 VwGO ist es notwendig, sich vor einem OVG bzw. einem VGH durch einen Prozessbevollmächtigten i. S. des § 67 Abs. 2 S. 1 oder S. 2 Nr. 3-7 VwGO vertreten zu lassen. Grundsätzlich gilt dies auch für Entschädigungsklagen nach § 198 GVG, für die der VGH erstinstanzlich zuständig ist (OVG NRW 19.8.15, 13 D 45/15; 25.9.14, 13 D 93/14; vgl. auch BFH 6.2.13, X K 11/12; BSG 17.12.14, B 10 ÜG 2/14). Zwar gilt der Vertretungszwang ausdrücklich nicht für PKH-Verfahren. Um ein solches handele es sich hier aber gerade nicht. Nach der Rechtsprechung gilt die Ausnahme vom Vertretungszwang auch für ein Anhörungsrügeverfahren, mit dem die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines PKH-Verfahrens beanstandet wird. Die dahinterstehenden Gründe lassen sich jedoch nicht auf eine Klage wegen Entschädigung übertragen, die aufgrund eines unangemessenen langen PKH-Verfahrens erhoben wird.
MERKE | Unbemittelte Verfahrensbeteiligte sind deshalb nicht benachteiligt. Denn diese können ‒ ohne Vertretungszwang ‒ jederzeit PKH beantragen oder, dass ihnen ein Anwalt für eine noch zu erhebende Entschädigungsklage beigeordnet wird. |
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