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Kostenfestsetzungsantrag muss korrekt signiert sein
| Der Kostenfestsetzungsantrag i. S. d. §§ 103 ff. ZPO kann nach § 130a Abs. 1 ZPO auch elektronisch bei Gericht eingereicht werden. Nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO muss dieses Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (OLG Oldenburg 9.12.20, 6 W 68/20, Abruf-Nr. 222226 ). |
Die Anforderungen an die Signatur und den Übermittlungsweg ergeben sich aus § 130a Abs. 3 und 4 ZPO. In der auf der Grundlage des § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen ERVV (Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach) sind die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen geregelt. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3, 4 ZPO).
Das war hier alles soweit und so gut. Doch der Fehler im konkreten Einzelfall war: Der Kostenfestsetzungsantrag wurde zwar mit einer einfachen Signatur des Rechtsanwalts versehen und über das beA übermittelt, jedoch nicht durch den Rechtsanwalt selbst, sondern durch eine Mitarbeiterin.
Weiterführende Hinweise
- Eine Signatur muss reichen, AK 21, 73
- Gericht muss auch kurz vor Fristablauf auf fehlende elektronische Signatur hinweisen, AK 21, 58
- Kostenfestsetzungsanträge können einfach signiert werden, AK 20, 183
- beA-Versand: Gericht hat bei Formfehlern Hinweispflichten, AK 20, 166
- Bei einfacher Signatur muss der Anwalt zwingend sein eigenes beA verwenden, AK 20, 165
- beA: Sicher ist sicher (genug), AK 20, 19
- Fehlende Unterschrift rechtfertigt keine Aufhebung, Abruf-Nr. 46376332