· Fachbeitrag · Digitalisierung
Honorarrechnungen sind per E-Mail möglich
von StB, RA, FA SteuerR Simon Beyme, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin
| Rechnungen werden inzwischen regelmäßig in digitaler Form erstellt und versandt. Eine Ausnahme stellt oft die anwaltliche Rechnung an den Mandanten dar ‒ ein Anachronismus, der wesentlich durch das Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 1 RVG bedingt ist. |
1. § 10 Abs. 1 RVG erfordert immer noch die Unterschrift
§ 10 Abs. 1 RVG bestimmt ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern kann. Dies bedeutet, dass er die Rechnung eigenhändig unterschreiben muss. Statt der Unterschrift auf der Rechnung kann der Rechtsanwalt auch auf einem Begleitschreiben unterschreiben, wenn dieses auf die Rechnung Bezug nimmt. Die Schriftform ist also nicht eingehalten, wenn die Berechnung per Telefax, als Dateianhang einer E-Mail oder mit eingescannter Unterschrift übersendet wird.
Beachten Sie | Die eigenhändige Unterschrift kann gemäß § 126a BGB durch eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt werden. Dies ist aber keine befriedigende Lösung, da der Aufwand für die Erstellung einer qeS im Verhältnis zum Nutzen relativ hoch ist. Insofern hat sich diese Möglichkeit in der Praxis nicht durchgesetzt.
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