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Elektronische Antragspflicht ab 1.1.22 auch für Kostenfestsetzungsanträge beachten!
| Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten tritt die Regelung des § 130d ZPO am 1.1.22 in Kraft (vgl. BGBl. 13, 3786, Art. 26 Nr. 7). Hierdurch wird grundsätzlich für alle schriftlichen Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten nach der ZPO eine elektronische Nutzungspflicht geschaffen (BT-Drucksache 17/12634, 28 li. Sp.). Dies betrifft in der RVG-Praxis insbesondere Kostenfestsetzungsanträge. |
Beachten Sie | Die elektronische Einreichung/Antragstellung ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung/Antragstellung nicht wirksam und der Antrag wird abgewiesen (vgl. BT-Drucksache 17/12634, 27 re. Sp.). Ausnahme: Es liegt eine technische Störung vor (§ 130d S. 2 ZPO). Zuvor werden allerdings i. d. R. die Gerichte zunächst durch eine Aufklärungsverfügung nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Anträge nicht wirksam gestellt sind.