· Fachbeitrag · PKH/VKH
Vergütung sichern ‒ Ausschlussfrist des § 55 Abs. 6 RVG unbedingt beachten
| Immer wieder verlieren Rechtsanwälte im Rahmen von bewilligter Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ‒ vor allem bei familienrechtlichen Mandaten ‒ Vergütungsansprüche. Insofern sollte ein aktueller Fall des OLG Koblenz zur Ausschlussfrist Rechtsanwälte aufhorchen lassen. |
1. Aktueller Fall
Im entschiedenen Fall hatte das AG dem Rechtsanwalt wegen Versäumens der in § 55 Abs. 6 S. 1 RVG geregelten Ausschlussfrist von einem Monat sämtliche Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse versagt. Das OLG stellte fest, dass die Fristversäumnis sowohl zum Erlöschen der Grundvergütung i. S. v. § 49 RVG als auch der weiteren Vergütung nach § 50 RVG führt (OLG Koblenz 22.6.20, 13 WF 299/20, Abruf-Nr. 218129).
2. Fristversäumnis wirkt für Gebühren und Auslagen negativ
Vielfach ist die Tatsache unbekannt, dass ein Nichteinhalten der Monatsfrist nach § 55 Abs. 6 RVG nicht nur die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts, sondern auch dessen Auslagenansprüche mitumfasst. Denn die Vergütung setzt sich zusammen aus „Gebühren und Auslagen“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Folge ist: Die Festsetzung einer weiteren Vergütung ‒ im Sinne von weiteren Auslagen ‒ nach §§ 46, 50 RVG kann somit auch dann in Betracht kommen, wenn die Gebührenhöhe nach § 49 RVG und § 13 RVG identisch ist. Somit ist auch hier die Rechtsfolge der Fristversäumnis nach § 55 Abs. 6 S. 2 RVG anwendbar.
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