· Fachbeitrag · Anwaltsgebühren
Einstweilige Verfügung: Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Ergeht im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren, entsteht für die beteiligten Anwälte eine Terminsgebühr. So entschied es das OLG Oldenburg. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das LG hatte in einer einstweiligen Verfügungssache (eV) eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der Antragsgegner hat daraufhin den Verfügungsantrag anerkannt. Das LG erließ ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren. Der Termin wurde aufgehoben. Der Antragsteller wollte auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG festsetzen lassen. Das LG hat das abgelehnt. Im eV-Verfahren sei keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Darum könne bei Erlass eines Anerkenntnisurteils auch keine (fiktive) Terminsgebühr anfallen. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Das OLG Oldenburg (28.2.17, 6 W 12/17, Abruf-Nr. 193775) beruft sich auf den BGH (AGS 12, 10). Danach gelte als Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung auch ein solches, in dem die Parteien durch nachträgliche Anträge die Durchführung der mündlichen Verhandlung erzwingen könnten. Das sei hier gegeben. Im eV-Verfahren nach §§ 936, 924, 925 ZPO könne durch einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eine mündliche Verhandlung erzwungen werden (ebenso OLG Zweibrücken AGS 15, 16).
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