· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Aufwendungen für die Strafverteidigung sind keine außergewöhnlichen Belastungen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Strafverteidigerkosten für ein Kind können nach dem FG Hessen nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenbesteuerung der Eltern angesetzt werden. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ist insofern für alle Prozesskosten eine abschließende Regelung. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die klagenden Eltern hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 2017 beantragt, Strafverteidigerkosten für ihren 1999 geborenen Sohn von über 12.000 EUR als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anzuerkennen. Finanzamt und FG lehnten dies ab (FG Hessen 11.3.20, 9 K 1344/19, Abruf-Nr. 215564; Revision beim BFH unter VI R 29/20).
Denn die Vorschrift des zum 1.1.13 eingefügten § 33 Abs. 2 S. 4 EStG regele nunmehr gesetzlich die Frage der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten. Die Norm betreffe grundsätzlich jedes gerichtliche Verfahren, somit auch Strafverfahren. Deshalb konnten sich die Kläger nicht (mehr) auf anderslautende, ältere Rechtsprechung des BFH aus den Jahren 1990 und 2003 berufen. Die damaligen Urteile seien zu einer anderen Gesetzeslage ergangen und können nicht ohne Weiteres auf die Gesetzeslage im streitigen Zeitraum 2017, somit nach Einfügung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, übertragen werden.
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