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  • · Fachbeitrag · Formzwang

    Stundensatz von 275 EUR kann angemessen sein

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg

    | Oft ist der Rechtsanwalt gut beraten, wenn er eine Vergütungsvereinbarung abschließt ‒ dann aber bitte auch formwirksam! Verstößt die Vereinbarung gegen § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG, bleibt sie zwar insgesamt wirksam; aus ihr kann aber nur die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden. Warum es sich lohnt, die Form einzuhalten: Das OLG Hamm (7.7.15, 28 U 189/13 ) hat klargestellt, dass Stundensätze von z.B. 275 EUR gegebenenfalls angemessen sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin vertrat und beriet die Beklagte jahrelang regelmäßig in verschiedenen Angelegenheiten. Sie rechnete pro Stunde 275 EUR ab. Die Parteien vereinbarten das Honorar nur mündlich, das sich auf sämtliche folgenden Tätigkeiten der Klägerin beziehen sollte. Sie haben darüber gestritten, ob die Vereinbarung wirksam und der Stundensatz angemessen war. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung war die Klägerin beim OLG teilweise erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin kann die Gebühren nicht ohne Weiteres nach der bestrittenen Honorarvereinbarung abrechnen (OLG Hamm 7.7.15, 28 U 189/13, Abruf-Nr. 145977). Eine Vergütungsvereinbarung bedarf lediglich keiner Textform, wenn das Honorar eine reine Beratungs-, Gutachten‒ oder Mediatorentätigkeit gemäß § 34 RVG betrifft, § 3a Abs. 1 S. 4 RVG. Die Parteien vereinbarten den Stundenlohn jedoch nicht nur dafür, dass die Klägerin die Beklagte beriet.