· Nachricht · Kostenfestsetzung
Zinsverlust bei einem Vergleichsabschluss in der 2. Instanz verhindern
| Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt, kann eine Verzinsung zu erstattender Kosten nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsschluss verlangt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien etwas anderes vereinbaren (BGH 4.11.20, VII ZB 37/18, Abruf-Nr. 219566 ). |
Maßgeblich ist nach dem BGH das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags. Abzugrenzen ist das von dem Fall, dass eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos wird. Der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist dann dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist (BGH NJW 16, 165).
PRAXISTIPP | Soweit in erster Instanz bereits ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt wurde und in zweiter Instanz ein Vergleich geschlossen werden soll, sollte der Bevollmächtigte für die Verzinsung eine Vereinbarung treffen. Diese könnte wie folgt aussehen: „Die Parteien vereinbaren, dass für die Verzinsung der erstattungsfähigen Kosten der Zeitpunkt des Eingangs des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsantrag maßgeblich sein soll.“ |