· Fachbeitrag · Kostenrecht
OWi: Einem schweigenden Betroffenen dürfen bei Freispruch die Kosten nicht versagt werden
| Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren kann es für den betroffenen Mandanten oft sinnvoll sein, zu dem Vorwurf zu schweigen. Denn eine Einlassung kann nicht nur weitreichende Folgen für die Fahrerlaubnis haben, sondern auch für eine mögliche Verfolgung von Familienangehörigen. Das LG Düsseldorf musste entscheiden, ob das Schweigen des Mandanten möglicherweise kostenrechtliche Folgen hat. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Betroffene hatte sich im Bußgeldverfahren erst in der Hauptverhandlung eingelassen. Er wurde freigesprochen, seine notwendigen Auslagen hat das AG der Staatskasse auferlegt. Das AG hat es jedoch abgelehnt, die Gebühren für das gerichtliche Verfahren (Nrn. 5109, 5110 VV RVG) festzusetzen. Begründung: Die Verteidigung des Betroffenen sei nutz- oder zwecklos gewesen.
Das sah das LG Düsseldorf anders (17.5.17, 61 Qs 17/17, Abruf-Nr. 195244). Es hielt die entstandene Verfahrens- und Terminsgebühr Nr. 5109, 5110 VV RVG für notwendige, zu erstattende Auslagen i. S. d. § 464a StPO.
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