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  • · Fachbeitrag · Rahmengebühr

    Das können Sie als Vorschuss verlangen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Die anwaltliche Vergütung wird erst mit Erledigung der Angelegenheit oder Mandatsbeendigung fällig, § 8 Abs. 1 RVG. Es besteht aber die Möglichkeit, einen Vorschuss zu verlangen, § 9 RVG. Hiervon sollten Sie Gebrauch machen, um Ihre berechtigten Vergütungsansprüche zu sichern. Der Autor gibt eine Übersicht über die einschlägige Rechtsprechung. |

    1. Höhe richtet sich nach den voraussichtlichen Gebühren

    Vorschusspflichtig ist auch der Rechtsschutzversicherer des Mandanten. Rechtsschutzversicherer kürzen häufig unzulässigerweise Vorschussanforderungen unter Hinweis darauf, sie seien unbillig. Zur eigenmächtigen Kürzung sind sie aber nicht berechtigt (AG Saarlouis 4.2.14, 28 C 1698/13, Abruf-Nr. 142388, siehe unter 3.). Im Gegensatz zur Vergütung, die konkret unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG abzurechnen ist, richtet sich der Vorschuss nach den voraussichtlich entstehenden Gebühren. Hier gilt also ein anderer Maßstab. Grundsätzlich können die zu erwartenden Gebühren in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr angefordert werden.

    2. Angemessener Vorschuss in Straf- und Bußgeldsachen

    In Straf- und Bußgeldsachen kann grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessener Vorschuss verlangt werden (AG München RVG prof. 05, 188):

     

    Bei der Vorschussanforderung des Rechtsanwalts ist von dem Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr auszugehen. Dies gilt auch für ein Bußgeldverfahren. Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die üblichen Bußgeldverfahren. Es kann von vornherein nicht abgeschätzt werden, ob hier eine deutlich unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt.

     

     

    • 1. In Bußgeldangelegenheiten kann auch der im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragte Rechtsanwalt bereits einen Vorschuss für das gerichtliche Verfahren verlangen.
    • 2. Bei der Anforderung eines Gebührenvorschusses durch den beauftragten Rechtsanwalt ist auch in einer Verkehrsordnungswidrigkeiten-Sache der Ansatz einer Mittelgebühr grundsätzlich angemessen.
     

    Erwartet werden kann auch die Zusatzgebühr nach Nrn. 5115, 4141 VV RVG, wenn eine Erledigung des Verfahrens durch Einstellung wahrscheinlich ist.

     

    • 1. Bei der Vorschuss-Abrechnung nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt die „Hauptverhandlungsvermeidungsgebühr“, Nr. 5115 VV RVG, mit einbeziehen.
    • 2. Bei Mitwirkung an einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und Verhängung einer Geldbuße von 200 EUR ist die Bemessung einer Mittelgebühr sowohl für Nr. 5103 VV RVG als auch für Nr. 5115 VV RVG nicht zu beanstanden.
     

    3. Mittelgebühr auch in Sozialsachen meist angemessen

    Auch in Sozialsachen ist generell ein Vorschuss in Höhe der Mittelgebühren angemessen. Im sozialgerichtlichen Verfahren kann der Anwalt sogleich die Verfahrens- und die Terminsgebühr als auch die Mittelgebühr anfordern.

     

    • 1. Der Rechtsschutzversicherer hat den Versicherungsnehmer auch von Vorschussforderungen seines Anwalts freizustellen.
    • 2. Im Rahmen der Vorschussanforderung ist es grundsätzlich nicht unangemessen, die Mittelgebühren als Vorschuss anzufordern.
    • 3. Ein Rechtsschutzversicherer ist nicht berechtigt, die vorschussweise geltend gemachten Gebühren eigenmächtig zu kürzen.
     

    4. Zivilsachen: Einschränkungen beachten

    Im Fall einer außergerichtlichen zivilrechtlichen Vertretung lehnt die Rechtsprechung aber einen Vorschuss auf die Mittelgebühr überwiegend ab, wenn nicht zum Zeitpunkt des Vorschusses feststeht oder sicher zu erwarten ist, dass die Angelegenheit umfangreich oder schwierig wird. Die Rechtsprechung hat aber keine Bedenken, dass die sogenannte Schwellengebühr als Vorschuss angefordert wird (AG Düsseldorf AGS 14, 180).

     

    • 1. Dem Rechtsanwalt steht grundsätzlich ein Recht auf Vorschusszahlung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr zu.
    • 2. In Höhe eines solchen Vorschusses muss der Rechtsschutzversicherer den Mandanten und Versicherungsnehmer auch freistellen.
     

    Höhere Vorschüsse sind nur möglich, wenn auch eine darüber hinausgehende Vergütung zu erwarten ist, was der Anwalt darlegen und beweisen muss.

     

    PRAXISHINWEIS | Sie sollten auch bei rechtsschutzversicherten Mandaten rechtzeitig Vorschüsse fordern und sich nicht mit geringeren als der Mittel- oder Schwellengebühr zufrieden geben. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, dürfen Sie Ihre weitere Tätigkeit bis zur vollen Zahlung einstellen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 146 | ID 42752093