· Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 1/2023)
9 aktuelle Streitwert-Entscheidungen
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Rechtsanwälte sollten sowohl die Bemessung des Gegenstandswerts als auch die Kostenfestsetzung prüfen: Die Kostengrundentscheidung muss alles umfassen und richtig verteilt sein, die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners dürfen nicht zu hoch angesetzt und die eigene Vergütung soll nicht unzutreffend gekürzt werden. Nur so kann der Anwalt das Optimale aus den Awaltsgebühren „herauszuholen“. Auch die sachliche Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer sind an diese Fragen gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt neun aktuelle und wichtige Entscheidungen zum Gegenstands- oder Streitwert vor. |
1. Klage auf ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung wird höchstens mit einem Viertel des Anspruchs bewertet
Wird mit dem Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung der Rückzahlungsanspruch erst vorbereitet, ist dafür ein Bruchteil von einem Zehntel bis zu einem Viertel des Leistungsanspruchs anzusetzen (BGH 24.8.22, XII ZB 548/20, Abruf-Nr. 231454).
Begehrt ein Mieter mit dem Rechtsmittel eine Verurteilung des Vermieters zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung, bemisst sich der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands gemäß §§ 2, 3 ZPO nach dem Interesse des Mieters an einem sich möglicherweise aus der Abrechnung ergebenden Rückzahlungsanspruch. Da der Mieter jedoch nur einen vorbereitenden Anspruch auf Rechnungslegung und damit auf Auskunft geltend macht, ist nach dem BGH lediglich ein Bruchteil des Zahlungsanspruchs in Ansatz zu bringen (vgl. BGH MDR 17, 725; BGH FamRZ 18, 1169 zu § 1379 BGB).
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