· Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 2/2024)
6 aktuelle Entscheidungen zur Kostengrundentscheidung und zur Kostenfestsetzung
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Rechtsanwälte müssen sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch bei der Kostenfestsetzung Vieles im Blick haben und Chancen ergreifen, um „noch etwas herauszuholen“: Die Kostengrundentscheidung muss vollständig und richtig verteilt, die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners dürfen nicht zu hoch angesetzt und die eigene Vergütung darf nicht unzutreffend gekürzt sein. Auch die sachliche Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer sind an diese Punkte gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt sechs wichtige Entscheidungen zum Kostenrecht und zur Kostenfestsetzung vor. |
1. Kostenentscheidung wird unwirksam, wenn Antrag zurückgenommen wird
Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wird wirkungslos, wenn der Antrag gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 FamFG zurückgenommen wird. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz kann dann im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht treffen (OLG Karlsruhe 18.10.23, 18 UF 39/23, Abruf-Nr. 239061).
Nach § 22 Abs. 2 S. 1 FamFG wird eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung durch Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Auf Antrag stellt das Gericht diese Wirkung durch einen nicht anfechtbaren Beschluss fest (§ 22 Abs. 2 S. 2 und 3 FamFG).
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