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Rückgabe der Zulassung: (Erstem) Anwalt steht keine Vergütung zu
| Der Prozessgegner muss die Kosten für mehrere Anwälte nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nur insoweit erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste (OVG Lüneburg 7.10.20, 8 OA 116/20, Abruf-Nr. 228519 ). |
Liegt ein Fall vor, in dem eine Prozesspartei von verschiedenen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, kann der „neue“ Rechtsanwalt noch einmal dieselben Gebühren verdienen, die bereits ein anderer Rechtsanwalt in derselben Sache verdient hat. Diese Frage aus dem Vergütungsverhältnis ist aber von der Erstattungsfähigkeit zu unterscheiden: Hier ist zu fragen, ob die Partei oder ‒ ihr zurechenbar ‒ den Anwalt ein Verschulden an dem Anwaltswechsel trifft. Zusätzlich darf zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme der notwendige Wechsel der Bevollmächtigten nicht absehbar gewesen sein.
MERKE | Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Anwalts sind kein Grund i. S. v. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO für die Aufgabe der Zulassung. Der Anwalt muss vielmehr die für die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderliche Leistungsfähigkeit sicherstellen (BGH MDR 12, 1436). Sonst ist dieser erste Anwalt aus Haftungsgründen nicht zu vergüten. Insoweit besteht auch kein Erstattungsanspruch. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)