· Fachbeitrag · § 122 AO
Keine Dreitagesfiktion bei Briefübermittlung durch privaten Postdienstleister
| Nach der sogenannten Zugangsfiktion wird vermutet, dass ein Schreiben dem Empfänger am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Die Zugangsfiktion gilt jedoch nicht bei Übersendung einer Einspruchsentscheidung durch einen privaten Postdienstleister, der zur Briefbeförderung einen weiteren Subunternehmer zwischenschaltet, so die Auffassung des FG Münster. Schlussfolgernd bedeutet das, dass es beim privaten Postdienstleister auch mal länger dauern kann und eine längere Frist akzeptiert wird. |
Sachverhalt
Die Familienkasse lehnte einen Kindergeldantrag des Antragstellers ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Auf der Einspruchsentscheidung ist vermerkt „abgesandt am 6.11.2015“. Dieser Tag war ein Freitag. Die Post der Familienkasse wurde im November 2015 aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von einem regionalen privaten Briefdienstleister abgeholt und teilweise ‒ so auch im Fall der Einspruchsentscheidung ‒ an die Deutsche Post AG zur Weitersendung übergeben.
Am 10.12.2015 erhob der Antragsteller Klage. Diese wurde durch das FG wegen Versäumung der Klagefrist zurückgewiesen. Der BFH hob dieses Urteil mit Gerichtsbescheid vom 14.6.2018 auf und verwies die Sache an das FG Münster zurück. Es habe zu ermitteln, ob nach den beim privaten Dienstleister vorgesehenen organisatorischen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann. Dies gelte vor allem bei einem regionalen Dienstleister, der bei bundesweiten Zustellungen andere Dienstleistungsunternehmen zwischenschalte.
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