· Fachbeitrag · § 122 AO
Zweifel an der Zugangsfiktion bei privaten Postdienstleistern
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Schaltet die Finanzbehörde einen privaten Postdienstleister ein, um Bescheide zu versenden, kann dies Zweifel an der Zugangsfiktion des § 122 AO rechtfertigen. |
Sachverhalt
Der Kläger und die Familienkasse stritten um die Frage, ob eine Klage rechtzeitig beim FG erhoben worden war. Die Behörde berief sich auf die in der AO postulierte Zugangsfiktion, nach der ein Verwaltungsakt am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hiernach wäre das Rechtsmittel gegen die angefochtene Einspruchsentscheidung einen Tag zu spät bei Gericht eingegangen. Das FG wies die Klage dementsprechend als unzulässig ab. Anders der BFH: Er verlangt explizite weitere Feststellungen zur Frage, ob der von der Familienkasse beauftragte private Postdienstleister tatsächlich „normale“ Postlaufzeiten einhalten kann.
Anmerkungen
Nach Auffassung des BFH erstreckt sich die gesetzliche Zugangsfiktion auch auf Verwaltungsakte, die durch lizenzierte private Postdienstleister übermittelt werden. Sie werden vor Lizenzierung durch die Regulierungsbehörde auf ihre Zuverlässigkeit geprüft. Die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten ist aber nicht Gegenstand dieser Prüfung. Wenn Bedenken bestehen, ist grundsätzlich zu ermitteln, ob nach den vom Anbieter vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des versandten Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann. Dies gilt vor allem dann, wenn neben dem privaten Zustelldienst ein weiteres Dienstleistungsunternehmen als Subunternehmer tätig wird. Zweifel am Postlauf gehen zulasten der Behörde, die den rechtzeitigen Zugang nachzuweisen hat. Hierzu muss das FG jetzt weitere Beweise erheben.
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