· Fachbeitrag · § 173 AO
Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem Finanzgericht
| Ein FA verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits den angefochtenen Steuerbescheid zwar aufhebt, im Anschluss daran aber erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt. Nach einem BFH-Urteil vom 6.7.2016 (X R 57/13 ) liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium") vor. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte sich das FA mit der Steuerpflichtigen verständigt, den strittigen Änderungsbescheid noch während der mündlichen Verhandlung aufzuheben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im Gegenzug nahm die Steuerpflichtige ihren Einspruch zurück und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Kurze Zeit später erließ das FA einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid, den es nunmehr auf eine andere Rechtsgrundlage stützte. Das von der Steuerpflichtigen erneut angerufene FG hob den Zweitbescheid auf, weil die rechtlichen Voraussetzungen der vom FA beabsichtigten Korrektur des Steuerbescheids im Urteilsfall nicht gegeben gewesen seien.
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